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RE: Warum die Einrohrheizung besser als ihr Ruf ist! |
Beitrag Kennung: 657014
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Wie man aus der Zusammenstellung der Jahre seit 1995 erkennen kann siegen ständig die gemessenen KWh/gemessener Einheit. Das ist ein eindeutiges Indiz für die ständige Erhöhung der Vorlauftemperaturen der Heizungsanlagen.
Zu DDR-Zeiten wurden die Heizungsanlagen so gesteuert, daß man maximal 22°C in der Wohnung bei voll aufgedrehten Heizungen erreichen konnte. So wurden die Anlagen auch damals in den WBS 70 Wohnungen bemessen.
Dank Wärmedämmung und luftdichter Wohnung sank der Heizungsverbrauch erheblich, war es etwa zu viel, das man Ende der Neunziger Jahre mit einer steigenden Zwangsbeheizung begann, wodurch die gemessenen Einheiten immer weniger wurden?
Heizkostenverteiler mit einem Temperaturfühler messen zudem wesentlich weniger Einheiten, ~ 1/2,65 von Heizkostenverteilern mit 2 Temperaturfühlern.
So kommt es das die Abrechnung nach VDI 2077 hauptsächlich mit Heizkostenverteilern mit einem Temperaturfühler erfolgt.
Das zeigt eindeutig das das ganze Abrechnungsverfahren willkürlich ist und auf keinem Fall den Regeln der Technik entsprechen kann.
Die Erfordernisse an einzuhaltenden Bedingungen sind unzureichend festgelegt.
Hinweis: In der letzten Heizkostenabrechnung werden von 2012 ~ doppelt so viele MWh für Warmwasser angegeben wie 2011.
Ich halte das bei der Verwendung eines Wärmemengenmessers für unmöglich, es sei denn das sich 20 Mieter einen Hund angeschafft haben.
Als man die Abrechnung von Warmwasser einführte machte ich folgende Erfahrung: Ein Mieter hatte einen Hund und mußte dadurch ~ 1600 Mark (~800€) nur für Warmwasser nachzahlen.
Da es die Möglichkeit gibt die Abrechnung auch pro Person zu gestalten bitte ich darum:
1.) Die Umlegung der 30% beim Warmwasser pro Person vorzunehmen sowie den Hund als Person zu erfassen.
2.) Das gleiche Prinzip halte ich beim Abfall für gerechtfertigt und bitte um dessen Einführung.
Die Auseinandersetzung mit den Heizkostenabrechnungen verläuft bisher zu unwissenschaftlich.
Auf der Internetseite steht:
http://www.hausgeld-vergleich.de/Deul_Fu...se_01072013.htm
Presse-Info 1.7.2013
Der Abrechnungsbetrug an Einrohrheizungen geht weiter!
Ein unbegreiflicher Skandal!
(Satz 1)
Seit rund 10 Jahren ist es bekannt, dass bei Einrohrheizungen und ungedämmten Heizrohren die Wohnungen, die am Anfang des Systems liegen, ohne das Aufdrehen der Heizkörper ausreichend temperiert werden.
(Satz 2)
Die Wohnungen, die am Ende des Systems liegen, bekommen über die Heizrohre wegen dieses Systems bereits abgekühltes Heizwasser und müssen deshalb die Ventile an den Heizkörpern voll aufdrehen, um ihre Zimmer ausreichend erwärmen zu können (Schwindelei oder technische Mängel an einzelnen Heizsträngen = Kostenpflichtig Ingenieurtechnisch prüfen lassen).
Das führt zur eklatanten Ungerechtigkeit bei der Heizkostenverteilung.
Diese Behauptungen sind auf die DDR-Neubauten - WBS 70 nicht übertragbar.
Meist sind die Heizungsrohre in den Kellern so warm wie in der oberen Wohnung.
Die Wohnungen im EG benötigen jedoch mehr Heizenergie,
so kommt es zu einer Verzerrung der Kostenverteilung im Zusammenhang mit zu hohen Vorlauftemperaturen.
Ich habe die Temperaturspreizungen auch an kältesten Wintertagen gemessen, die waren maximal 5 - 8°C bei Temperaturen unter 0°C. Zwischen 0 bis + 5°C liegt die Spreizung dann bei 0°C. Da wird schon nicht mehr mit den Heizköpern geheizt und die Rohrleitungen allein sind ausreichend. Die Vorlauftemperaturen sind also viel zu hoch, siehe Heizkurven im Beigefügten Material.
Zu wenig Einheiten werden gemessen, wenn man Einfühler-Heizkostenverteiler verwendet.
Mittlere Auslegungstemperaturen von
tmin= 55°C bis tmax= 90°C
Erforderlich sind jedoch Heizkostenverteiler mit
tmin<35° bis tmax= 90°C
Was passiert durch falsche unzueichende Auslegungstemperaturen des Heizkostenverteilers?
Die Folge sind falsche Rohrwärmeberechnungen!!!
Was Andere an ungemessener Heizkörperwärme verbrauchen (zB. auch Extremverbraucher, Extremlüfter da zB. Raucher usw.) wird so für die Abrechnungsgemeinschaft zur Rohrwärme umdefiniert, nur weil es am Heizkörper nicht gemessen wird.
So tragen zB. auch Hundebesitzer extrem zum Warmwasserverbrauch bei. Ein Hund (halb so groß wie Schäferhunde) im Haus kostet da gut und gerne 800€ pro Jahr an Kosten für Wassererwärmung die dann zu 30% auf alle Mieter umverteilt werden.
Deshalb sollte die Umverteilung der Wassererwärmung nach Anzahl der Badnutzer erfolgen wozu auch die Hunde gehören und nicht nach m² Wohnfläche. Das gleiche gilt für den Abfall.
Das wirkliche Dilemma ist das die Heizungsanlagen nicht mehr entsprechend Ihrer Berechnung betrieben werden, bzw. nach Wärmedämmungen (Fenster, Kellerdecke, Kelleraußenwände im Erdreich, Giebel, oberste Geschossdecke) keine neuen Berechnungen und entsprechende Einstellungen vorgenommen wurden.
Die Informationen an die Mieter und die in diesem Zusammenhang fehlenden Angaben bei der Abrechnung an die Mieter,
welche eine Nachprüfbarkeit der Abrechnung in Frage stellen, lassen an der Rechtmäßigkeit dieser Abrechnungsmethode erhebliche Zweifel aufkommen, da Voraussetzungen und Anwendungsmöglichkeiten unzulänglich definiert sind.
Keine Angaben zu Vielverbrauchern (%) und Geringverbrauchern (%).
1.) Es fehlt die Trennung zwischen:
Abrechnung nach Verbrauch und Abrechnung nach VDI 2077 zur Abrechnung nach m² Grundfläche.
Wenn zB. die Heizungsanlagen so schlecht eingestellt sind, so dass die nach VDI 2077 abgerechneten
Mieter letztendlich nahe dem Durchschnittsverbrauch liegen.
2.) In welchem Umfang muss der Mieter die Beheizung der Wohnung mittels Heizkörperthermostatventil an den Heizkörpern
regeln können von ?°C bis ?°C.
3.) Ab wann zählen Heizkörper als nicht regelbar?
(Wann ist bei nicht regelbarbarer Beheizung der 15% Abzug bei den Heizkosten möglich?)
Wenn zB. bei Einrohr-vertikal-Heizungsanlagen infolge allein der Rohrwärme die Raumtemperatur welchen Wert übersteigt?
ZB. 16°C, 18°C, 20°C oder 22°C etc. pp. (Ich finde zwischen 16 – 22°C sollte man wenigstens seine Raumtemperaturen regeln können.)?
4.) In welchem Bereich müßte die Raumtemperatur trotz Rohrwärmeabgabe (Einrohrheizung) regelbar sein um überhaupt von
einer Regelbarkeit sprechen zu können? (zB. 16 - 24°C oder was sagen die anerkannten Regeln der Technik,
Gesetzgeber und Richter dazu?)
5.) Welche anerkannten Regeln der Technik müssen zur Abrechnung nach VDI 2077 eingehalten werden - bzw. wann muss
die Abrechnung nach m² Grundfläche erfolgen?
Ich werde diese Grundsätzlichen Fragen einmal am Beispiel der WBS 70 - DDR Neubauten in Ostdeutschland schildern.
Ich frage mich wie hoch waren die Vorlauftemperaturen dieser Wohnungen zu DDR-Zeiten, wo man maximal eine Raumtemperatur
von 22°C bei günstigem Wetter und ständig voll aufgedrehten Heizkörperventilen in der Wohnung erreichen konnte.
Wie sahen damals die Heizkurven aus?
Es ist schon verwunderlich das heute diese Temperaturen allein durch die Rohrwärme erreicht werden, ohne dass man die
Heizkörper anstellen muss.
Deshalb entstehen offene Fragen zur Heizkostenabrechnung, zu denen ich bisher keine Antworten bekam.
Nach meinen Erfahrungen sind Elektronische Heizkostenverteiler mit einem Fühler für Heizungsabrechnungen in o. g. Gebäuden (WBS 70)
vollkommen ungeeignet, da diese nur 1/2,65 tel der von einem Heizkostenverteiler mit 2 Fühlern gemessenen Einheiten messen.
Das konnte ich zB. negativ nach einem Heizkostenverteilerwechsel von Kundo 202 S auf Kundo 201 S feststellen.
Die Heizkostenverteiler entscheiden somit ob nach VDI 2077 abgerechnet werden muss oder normal abgerechnet werden kann.
Unter solchen Verhältnissen wird sparsamen Mietern nicht erfaßte Heizkörperwärme als Rohrwärme untergejubelt, was zu mehr als einer Verdopplung der Heizkosten führen kann, denn in jedem Haus gibt es Extremverbraucher welche die Fenster ständig gekippt haben und die Heizungen auf voller Kraft laufen lassen, sowie Menschen welche einige Räume nicht beheizen weil sie diese als Abstellräume usw. nutzen!
Dieses simple VDI 2077 - Verfahren scheint mir die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten der Räume durch die Menschen überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Die Abrechnungen liegen dann bei sparsamen Verbrauchern nahe der Verteilung der Heizkosten pro m² Grundfläche.
Heizkostenabrechnungen nach VDI 2077 (Rohrwärme) ließen sich dann durch Abrechnung nach m² einsparen.
Meine Erfahrungen bei der Untersuchung der durch übermäßige Zwangsbeheizung verursachten Abrechnungsprobleme bin ich gern bereit mit Ihnen zu teilen. Eine Analyse ergab eine Heizkosteneinsparung von 20000€ auf 100 Wohnungen mit durchschnittlich 80m² Wohnfläche.
Auf den Wohnort hochgerechnet ist das eine Summe von ~6 Mio. € bei der Fernwärmeheizung.
So kann man zB. die Heizkostenabrechnungen auf eine Zunahme der Zwangsbeheizung untersuchen:
Im Beispiel habe ich die Wärmemenge für die Warmwasserbereitung nicht abgezogen, weil diese so gut wie konstant ist.
Teilen sie jedes Jahr die gesamte gelieferte Wärmemenge durch die an den Heizkostenverteilern gemessenen Einheiten ihrer Abrechnungseinheit
zB. die Wärmemenge von 100 Wohnungen durch die in Summe der in den Wohnungen an den Heizkörpern gemessenen Einheiten.
1995 waren es in meiner Abrechnungseinheit ~1,3KWh/Einheit 2011 waren es 5,2KWh/Einheit.
Steigt der Wert so will sich die Fernheizungsfirma auf ihre Kosten Geld verschaffen indem sie die Vorlauftemperaturen so weit erhöhen,
dass sie ihre Heizungen immer weniger anstellen brauchen bis letztendlich allein die Heizungsrohre zur Beheizung ausreichen (~0,015m² Rohrfläche pro m² Wohnfläche bei 80m² Wohnfläche entspricht das 1,2m² Rohrfläche, an Wänden hinter Gardinen und Vorhängen).
Das Ganze ist eine betrügerische Geldschneiderei welche die Fernwärmefirmen, oft unter der Mitwirkung der Großvermieter usw. betreiben.
Das so etwas ohne Schmiergeld abgeht wage ich zu bezweifeln.
Angeblich müssen die Temperaturen immer mehr erhöht werden, weil ansonsten irgendwelche Wohnungen nicht warm werden.
So erklären die Vermieter die Heizungsanlage zu Mysterium!
Entsprechende Fachleute (Heizungsprojentanten und Ingenieure) können jedoch sehr schnell solche Mysterien entzaubern.
Ich kann dagegen nur empfehlen die Steigerung der KWh/E nachzuweisen und eine entsprechende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft
vorzunehmen, in der sie auf die ständige Steigerung der Zwangsbeheizung über die Heizungsrohre, zum Zwecke der Geldschneiderei hinweisen.
Siehe StGB:
§ 259 StGB - Hehlerei - Gesetze - JuraForum.de
Weitere Paragraphen:
§ 255 StGB - Räuberische Erpressung
§ 256 StGB - Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 257 StGB - Begünstigung
§ 258 StGB - Strafvereitelung
§ 258a StGB - Strafvereitelung im Amt
§ 259 StGB - Hehlerei
§ 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
§ 260a StGB - Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
§ 261 StGB - Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
§ 262 StGB - Führungsaufsicht
§ 263 StGB – Betrug
Leider leistet die VDI 2077 keinen Beitrag für die Rechtssicherheit der Mieter, vielmehr ist sie in einem Zustand
im Zusammenhang mit den Abrechnungsinformationen an die Mieter, welche kriminellen Elementen das Handwerk erleichtern.
So schreibt zB. Techem in der Heizkostenabrechnung:
Für ihre Wohnung sind die Bedingungen zur Abrechnung von Rohrwärme nach der VDI-Richtlinie 2077 gegeben.
Die Eingangswerte für den Nachweis und der Nachweis selbst fehlen allerdings vollkommen.
Anwendungsgrenzen lt. VDI 2077
1. Verbrauchswärmeanteil unterschreitet die kritische Erfassungsrate <34%
2. Standardabweichung der normierten Verbrauchsfaktoren >0,85
3. Anteil der Niedrigverbraucher >15%
Die Punkte 2 und 3 werden von Techem nicht angegeben,
entspricht Punkt 1 RW Rohrwärmeanteil?
RW=Qz/(QH x EB) = <0,34 bzw. 0,44 für RW=0
Ich habe sie an dieser Stelle einmal über alles mir z.Zt. bekannte informiert.
Heute Mittag (11.06.2013) war ich einkaufen und machte danach einen Bummel durch Lusan. Unterwegs habe ich an verschiedenen Stellen wo Läden in den Erdgeschossen der WBS70 Bauten sind die Heizungsrohrtemperaturen gemessen. Sie lagen alle bei 35°C bei einer Außentemperatur von ca. 22°C, das sind 10°C über der Temperatur bei der infolge der Außentemperaturen die Beheizung abzuschalten ist. Jetzt sind es bei mir immer noch 29°C die ich messe, eine kalte Heizung dürfte jedoch nicht wärmer als ~15°C sein ( 16:28 ).
Das ist jedoch nicht das einzige was ich feststellen konnte; überall wo Menschen zu Hause waren standen die Fenster offen oder waren angekippt und das auf beiden Seiten der jeweiligen Häuser. Wer auf Arbeit ist lässt ja wegen der Gefahr des rein Regens die Fenster nicht offen. Das sah ich in Alt-Lusan, hinter Lidl, nicht.
Bei DDR-WBS 70 Bauten muss darum nach VDI 2077 angerechnet werden.
Überhöhte Vorlauftemperaturen, Zwangsbeheizung und unterschwelliges heizen bei angeblich außer Betrieb befindlicher Heizung (beim Hochwasser war die Heizung ausgeschaltet und die Heizkörpertemperatur (~15°C) lag ~ 7-10°C unter der Raumtemperatur ~22-25°C) (Außentemperaturen >20°C) sowie nicht Einhaltung der außentemperaturgeführten Vorlauftemperaturen, welche oft um + 10 – 15°C überschritten werden, sowie nicht vorhandene Heizungsberechnungen nach Umfangreichen Dämmmaßnahmen (Fenster, Giebel, Kellerdecke, Kellerwände im Erdreich, oberste Geschoßdecke).
Das sind die Sünden welche zugunsten der Fernheizungsbetreiber begangen werden um nach VDI 2077 abrechnen und die Mieter kriminell abkassieren zu können. Interessant wäre es zu erfahren wie man die so gewonnene Beute unter sich aufteilt.
Zu den Punkten 1 bis 5 hätte ich gern, wenn möglich, eine Antwort, da sie Sachverhalte darstellen welche geklärt sein sollten
wenn die Mieter nach VDI 2077 abrechnet werden sollen.
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