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Forum-Thueringen» Speziell» Arbeit, Rente & Soziales » Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht
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gastli   Zeige gastli auf Karte FT-Nutzer
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16.03.2010 ~ 12:14 Uhr ~ gastli schreibt:
images/avatars/avatar-2026.jpg im Forum Thüringen seit: 03.12.2005
2267 erhaltene Danksagungen
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 390141
gelesener Beitrag - ID 390141


Erstes Urteil bei Hartz IV Härtefallregelung
Sozialgericht Chemnitz : private Krankenversicherungsbeiträge von Hartz IV - Beziehern sind nach dem Urteil des BVerfG vollständig zu übernehmen. Das Sozialgericht Chemnitz hat als eines der ersten deutschen Gerichte mit heute bekannt gewordenem, unanfechtbarem Eilbeschluss vom 09 März 2010 - Az.: S 3 AS 462/10 ER, entschieden, daß nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09) die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur Höhe des Basistarifs als Zuschuss zu übernehmen sind.



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04.05.2010 ~ 08:58 Uhr ~ gastli schreibt:
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2267 erhaltene Danksagungen
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 402026
gelesener Beitrag - ID 402026


Erfolgreiches Härtefall-Urteil nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

[Hartz 4 Plattform]
Ein „unabweisbarer“ Beitrag zur Bildung: Schüler-Monatskarten vom Amt
„Das war nicht gerade eine leichte Geburt,“ findet Hartz4-Plattform Sprecherin, Brigitte Vallenthin, gegenüber dem Sozialticker. „2 Monate hat es immerhin noch gedauert, bis das erste Sozialgericht den Mut hatte, – gegen die politische Wetterlage - die Vorgaben zur sofortigen Übernahme von „Härtefällen“ umzusetzen. Bleibt nur zu hoffen, dass jetzt alle betroffenen Eltern rasch zu ihren Sachbearbeitern laufen und sich die Monatskarten für Ihre Kinder ab Februar 2010 sofort erstatten lassen, indem sie sich auf das Urteil des Sozialgerichts Detmold, S 12 AS 126/07 vom 09. April 2010 berufen. Immerhin haben Sie seit Jahren dafür gehungert, um so ihren Kindern die beste Schulbildung zu ermöglichen. Im Gegensatz zu den Politikern, die das Wort Bildung ständig nur im Munde führen – ohne tatsächlich etwas dafür zu tun.“

* Weiter führende Quellen belegen die große Resonanz die dieses wichtige Urteil findet.



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16.05.2010 ~ 12:49 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 405859
gelesener Beitrag - ID 405859


Hartz IV Ferienarbeit - Änderung der ALG II Verordnung zum 1. Juni 2010

Gute Nachricht für unentschlossene Ferienjobber in Hartz IV Familien, welche nun etwas ihr Taschengeld aufbessern können? Nicht unbedingt, aber eine kleine Änderung bzw. ein Zusatz zum bestehenden Paragraphendschungel, wird den notwendigen Geldsegen erhoffen lassen:

(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.”

Die Verordnung soll nun zum 01. Juni 2010 in Kraft treten.



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16.05.2010 ~ 13:00 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 405864
gelesener Beitrag - ID 405864


Hartz-IV: Spendenaufruf für Klage vor Europäischen Gerichtshof
Spendenaufruf, zwecks Einreichung einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Hartz—IV—Urteile des dt. Bundesverfassungsgerichtes.



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phoenix
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16.05.2010 ~ 16:44 Uhr ~ phoenix schreibt:
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 405924
gelesener Beitrag - ID 405924


seit wann ist der EU-Gerichtshof für die AGL II-Leistungen in Deutschland zuständig?
Irgendwie sollte man genau überlegen, was man tut. Solange es kein einheitliches Arbeitsrecht in der EU gibt, ist an eine Zuständigkeit auch nicht einzuklagen.

Gruß phoenix, der damit kein Erfolg sieht.



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07.08.2010 ~ 10:26 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 422825
gelesener Beitrag - ID 422825


Zitat:
Hartz-IV: der Kampf geht nun vor den EU-Gerichten weiter

Thomas Kallay’s Beschwerde ist beim EuGHMR eingereicht

Heute (05.08.10) habe ich meine selbstverfasste Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Az.: 1 BvL 1/09 vom 09. Februar 2010 beim EuGHMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) offiziell eingereicht.

Die Frist, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. Februar 2010 beim EuGHMR am 10. August 2010 abgelaufen wäre, ist somit eingehalten.

An den EuGH, den Europäischen Gerichtshof, werde ich mich in Bälde wenden, weil hier keinerlei Fristen einzuhalten waren und sind. Diese Schritte wurden nicht nur wegen den Rechtsfehlern im Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. Februar 2010 notwendig, sondern auch wegen den nun aktuell ersichtlichen Bestrebungen der Merkel-CDU/FDP-Regierung, die für die Hartz-IV-Bezieher positiven Punkte im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes eiskalt mit Füssen treten zu wollen.

Welch ein krankes Hirn kommt denn auf die Idee, zu behaupten, dass es für Hartz-IV-Familien im Gegensatz zu Alleinstehenden keine Erhöhung der Regelsätze für Erwachsene und Kinder in Geld, sondern allenfalls nur Gutscheinen geben könne, weil Hartz-IV beziehende Eltern angeblich nicht mit Geld umgehen könnten?

Wer denkt sich so etwas Krankes bloß aus?

Diese verlogene, unwahre, niedrigst-schäbige neuerliche Hartz-IV-Volksverhetzung, die auf Veranlassung der Merkel-Regierung derzeit durch die Medien tobt, erinnert an üble Zeiten in Deutschland!!!

Deshalb müssen Hartz-IV und seine Umsetzer überall und ständig weiter bekämpft werden - also auch vor den Europäischen Gerichten.

Quelle: Zuschrift an Sozialticker von Thomas Kallay, (Eschwege) - Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht und nun Beschwerdeführer vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Urteil Az.: 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichtes in Sachen Hartz-IV-Regelsätze für Erwachsene und Kinder vom 09. Februar 2010




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gibbchen   gibbchen ist weiblich FT-Nutzer
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27.12.2010 ~ 14:01 Uhr ~ gibbchen schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.06.2009
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 451546
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Zitat:
phoenix hat am 16. Mai 2010 um 16:44 Uhr folgendes geschrieben:
seit wann ist der EU-Gerichtshof für die AGL II-Leistungen in Deutschland zuständig?
Irgendwie sollte man genau überlegen, was man tut. Solange es kein einheitliches Arbeitsrecht in der EU gibt, ist an eine Zuständigkeit auch nicht einzuklagen.

Gruß phoenix, der damit kein Erfolg sieht.


sehe ich genauso.... und fordere verstärkt bildungsgutscheine mit der auflage, diese auch zur horizontserweiterung zu nutzen

wer solchen versuchen echte chancen ausrechnet, der sollte mal seinen blick über die sozialen absicherungssystem der europäischen nachbarn schweifen lassen - und dann schwer in sich gehen (vor demut)um anschließend aml zu ein paar völlig neuen erkenntnissen über sein eigenes anspruchsdenken zu gewinnen



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27.12.2010 ~ 18:26 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 451574
gelesener Beitrag - ID 451574


A C H T U N G
Antrag an GEZ zur Befreiung der Rundfunk- und Fernsehgebühren sofort stellen.
Ab dem 01.01.2011 fällt [Dank der schwarz/gelben Pest] der Zuschlag, den man beim Übergang vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II erhalten konnte, weg. Bisher galt, wer den Zuschlag nach § 24 SGB II bekommt, wird nicht von der GEZ befreit und muss Gebühren zahlen.
Alg II-Bezieher/innen, die keinen Zuschlag mehr erhalten, können sich nun auch von den Gebühren bei der GEZ befreien lassen. Dafür benötigt man jedoch eine Bescheinigung der zuständigen ARGE, die diese normalerweise mit jedem Bescheid versendet.
Da die neuen Bescheide jedoch erst im Januar 2011 eintreffen werden, sollte man einen vorsorglichen Antrag bei der GEZ stellen, denn die Befreiung erfolgt sonst erst im Folgemonat der Antragstellung, also im Februar 2011 und man muss für einen Monat unnötig die Gebühren zahlen.
Nur bei einer vorsorglichen Antragstellung im Dezember 2010 kann eine eventuelle Befreiung zum Folgemonat [Januar 2011] ausgesprochen werden.
Falls man einen vorsorglichen Antrag stellen möchte, kreuzt man auf dem Antragsformular „vorsorglicher Antrag" an und nennt die Nummer des zutreffenden Befreiungsgrundes.
Erhält man im Januar den neuen Bescheid, reicht man die Bescheinigung nach.
www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index_ger.html



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31.01.2011 ~ 17:00 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 457566
gelesener Beitrag - ID 457566


Einige Urteile für Menschen deren Würde antastbar ist:

Private Krankenkasse
Jobcenter müssen die Beiträge für einen Basistarif der privaten Krankenversicherung voll erstatten.
Bundessozialgericht, Az: B 4 AS 108/10 R

Lottogewinn
Auch ein kleinerer Lottogewinn wird als Einkommen angerechnet und von Hartz-IV-Leistungen abgezogen, entschied das Landessozialgericht NRW, Az: L 19 AS 77/09. Im aktuellen Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger in der Lotterie „Aktion Mensch“ 500 Euro gewonnen. Das Jobcenter rechnete ihm die Summe verteilt auf zwei Monate mit je 250 Euro als Einkommen an und minderte seine Leistungen entsprechend. Nur der Preis des Loses in Höhe von 15 Euro sei vom Gewinn abzuziehen, so die Richter. Der Gewinner hatte zuvor argumentiert, dass er seit 2001 insgesamt 945 Euro in die Lose investiert hatte und er somit gar keinen Gewinn erzielt habe. Das ließen die Richter nicht gelten. Denn nur das aktuelle Gewinnlos stehe im Zusammenhang mit dem Gewinneinkommen, nicht die früheren Lose.

Frist für Folgeantrag
Arbeitslosengeld-II-Bezieher müssen unbedingt vor Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums einen so genannten Hartz-IV-Folgeantrag beim Jobcenter stellen, da ansonsten die Zahlung der Regelleistungen eingestellt werden kann. Bundessozialgericht, Az: B 4 AS 99/10 R

Krankentagegeld

Hartz-IV-Empfänger können sich den Abschluss einer privaten Krankentagegeld-Versicherung sparen. Denn das Geld, das bei einem Klinikaufenthalt von der Versicherung gezahlt wird, muss als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, entschied das Bundessozialgericht, Az: B 4 AS 90/10 R. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Arbeitslosen eine solche Versicherung selbst finanzieren müssen, indem sie sich die Beiträge von den monatlichen Hartz-IV-Leistungen zum Lebensunterhalt absparen.

Kein Hartz IV im Ausland
Wer außerhalb Deutschlands lebt, kann keine Hartz-IV-Leistungen beziehen. Das gilt auch für Arbeitslose, die im grenznahen Ausland wohnen und als sogenannte Grenzgänger in der Bundesrepublik gearbeitet haben. Das Gesetz schreibt vor, dass Hartz-IV-Empfänger ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland haben müssen. Schließlich sei die Höhe der Leistungen für ein Leben hierzulande berechnet, so die Richter.
Bundessozialgericht, Az.: B 4 AS 14/10 R

Geteilter Mehrbedarf
Alleinerziehende haben üblicherweise höhere Aufwendungen, da sie z.B. aus Zeitmangel nicht immer günstig einkaufen können. Dieser Mehrbedarf ist bei Hartz-IV-Empfängern auch dann anzuerkennen, wenn sie ihr Kind wöchentlich abwechselnd mit ihrem getrennt lebenden Ex-Partner betreuen. Das Bundessozialgericht (Az: B 4 AS 50/07 R) entschied, dass dem Hilfebedürftigen die Hälfte des Mehrbedarfs zusteht, wenn sich beide die Pflege und Erziehung eines Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen teilen.

Klassenfahrten
Kosten für Klassenfahrten bei Kindern aus Hartz-IV-Haushalten müssen von den Behörden komplett übernommen werden, entschied das Bundessozialgericht, Az: B 14 AS 36/07 R. Hintergrund: Die Stadt Berlin wollte eine Höchstgrenze ziehen, nachdem sie ein Klassenreise nach China finanzieren musste. Die Begrenzung ließen die Richter aber nicht zu. Denn die Festelegung eines Limits für die Kosten von Klassenfahrten ist nach dem Sozialgesetzbuch II nicht erlaubt.

Patchwork-Familie
Auch Patchwork-Familien sind Bedarfsgemeinschaften. Deshalb haben Trennungskinder keinen Anspruch auf Sozialleistungen, wenn der Patchwork-Haushalt über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Zieht also eine arbeitslose Mutter mit ihrem Kind zu einem neuen Mann, darf sein Einkommen angerechnet werden.
Bundessozialgericht, Az: B 14 AS 2/08 R

Flugreise zum Kind
Der Fall: Das gemeinsame Kind war mit der Mutter in die USA gezogen. Der Vater besuchte das Kind dort im Rahmen seines Umgangsrechts und wollte die Kosten für Flug und Unterkunft durch die Behörden erstattet bekommen. Zu Recht, so die Richter. Zumindest einmal pro Quartal muss der Leistungsträger die Kosten in Höhe von rund 900 Euro übernehmen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az: L 1 SO 133/10 B ER

Größere Wohnung

Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann das den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. Im konkreten Fall hatte die elfjährige Tochter des Klägers jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40 Quadratmeter großen Wohnung verbracht.
Sozialgericht Dortmund, Az: S 22 AS 5857/10 ER.

Rente anrechnen
Ein 21-jähriger Langzeitarbeitsloser lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater in dessen Einfamilienhaus. In diesem Fall muss bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen für den Sohn die Rente des Vaters als Einkommen mit angerechnet werden.
Bundessozialgericht, Az: B 14 AS 51/09 R

Kosten für Strom
Hartz-IV-Bezieher müssen für einen übermäßigen hohen Stromverbrauch selbst aufkommen. Das gilt vor allem dann, wenn sie nicht nachweisen können, warum der Stromverbrauch derart stark gestiegen ist.
Sozialgericht Trier, Az: S 1 AS 256/10

Beweis für Widerspruch
Wird ein Widerspruch per Fax an das Jobcenter geschickt, gilt der Sendebericht des Faxes als Beweis, dass der Widerspruch eingelegt wurde.
Sozialgericht Duisburg, Az: S 38 AS 676/10

Krank zum Amt
Krank ist nicht gleich krank. Hartz-IV-Bezieher müssen den Meldetermin beim Jobcenter wahrnehmen, selbst wenn sie vom Arzt krankgeschrieben sind. Tun sie das nicht, droht ihnen die Kürzung des Arbeitslosengelds. Dem Termin fernbleiben darf nur, wer vom Arzt eine Bescheinigung hat, dass er das Haus auf gar keinen Fall verlassen kann.
Bundessozialgericht, Az: B 4 AS 27/10 R

Teurere Wohnung
Der Umzug eines Hartz-IV-Empfängers in eine teurere Wohnung kann auch ohne behördliche Genehmigung zulässig sein, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Im konkreten Fall war eine Frau mit ihrer Tochter (6) in eine neue, teurere Wohnung umgezogen, weil in der alten Wohnung immer wieder Schimmel auftrat.
Sozialgericht Dortmund, Az: S 31 AS 317/08

Schwerbehindertes Kind

Hartz-IV-Bezieher können keinen Mehrbedarf wegen der Schwerbehinderung ihres Kindes geltend machen, entschied das Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 3/09 R. Im Streitfall ging es um einen entwicklungs- und wachstumsgestörten Jungen (6), dessen Eltern auf zusätzliche Leistungen geklagt hatten. Laut Gericht ist ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II für unter 15-jährige Kinder vom Gesetz aber ausdrücklich nicht vorgesehen.



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Meister   Meister ist männlich Zeige Meister auf Karte FT-Nutzer
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31.01.2011 ~ 17:57 Uhr ~ Meister schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 457576
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Zitat:
gastli hat am 31. Januar 2011 um 17:00 Uhr folgendes geschrieben:
Einige Urteile für Menschen deren Würde antastbar ist:


Rente anrechnen
Ein 21-jähriger Langzeitarbeitsloser lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater in dessen Einfamilienhaus. In diesem Fall muss bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen für den Sohn die Rente des Vaters als Einkommen mit angerechnet werden.
Bundessozialgericht, Az: B 14 AS 51/09 R

Schwerbehindertes Kind [/b]
Hartz-IV-Bezieher können keinen Mehrbedarf wegen der Schwerbehinderung ihres Kindes geltend machen, entschied das Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 3/09 R. Im Streitfall ging es um einen entwicklungs- und wachstumsgestörten Jungen (6), dessen Eltern auf zusätzliche Leistungen geklagt hatten. Laut Gericht ist ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II für unter 15-jährige Kinder vom Gesetz aber ausdrücklich nicht vorgesehen.


Gesetze kann man ändern.(gelernt von Merkel)

Da muss ich nun erst einmal überlegen, ob ich mich aufregen soll.

Auf jeden Fall muss hier nach gebessert werden. Ja
Oder auch klagen beim Europäischen Gerichtshof.

Frettchen.



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01.04.2012 ~ 12:27 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 552065
gelesener Beitrag - ID 552065


Rechtswidrige Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 26 SGB II
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue Weisung an die Hartz IV-Leistungsträger (Jobcenter) herausgegeben. Nach Informationen der Wuppertaler Erwerbslosen-Beratungsstelle „Tacheles e.V.“ sei diese aber rechtswidrig. Die Weisung bezieht sich auf den § 26 SGB II. In der aktuellen BA-Weisung heißt es:

„Macht der Leistungsbezieher von seinem Sonderkündigungsrecht (für Zusatzbeiträge seiner Krankenkasse) keinen Gebrauch, ist davon auszugehen, dass er bereit ist, den Differenzbetrag selbst aus eigenen Mitteln zu zahlen. Eine Übernahme des Differenzbetrags durch das Jobcenter ist ausgeschlossen“.

Dazu Harald Thomé: „Diese Weisung verstößt schlichtweg gegen geltendes Recht, § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II bestimmt klipp und klar, wenn ein `Sozialversicherungsbeitrag` worunter Zusatzbeiträge der Gesetzlichen Krankenkassen zu fassen sind besteht, ist dieser vom Einkommen abzusetzen. Bei der Absetzung hat entgegen der Weisung das Jobcenter kein Ermessen, er muss, insofern er vorhanden ist, abgesetzt werden.“



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Eisenacher
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01.04.2012 ~ 17:06 Uhr ~ Eisenacher schreibt:
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 552211
gelesener Beitrag - ID 552211


Wo ist da ein Urteil? Welches Gericht hat verhandelt?
Ungefähr wann, wenn Du es weißt.

Wenn es gegen das Gesetz wäre hätte es der Richter auf dem Dienstweg richtig gestellt. Er ist ja an das Gesetz gebunden.

Aber wie oben angeführt das Urteil fehlt ganz. Was Du schreibst ist kein Urteil.



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04.04.2012 ~ 07:01 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 553114
gelesener Beitrag - ID 553114


Bildungspaket: NRW-Landessozialgericht macht Weg frei für Verfassungsklage[/url]
Gute Sache, wenn da nicht das Problem bliebe, dass das BVerfG sicherlich erst in drei Jahren ein Urteil sprechen wird. Und dort wieder gewohnt wachsweich um die Menschenwürde herumurteilen wird, [url=http://www.nachdenkseiten.de/wp-print.php?p=12725]damit die Regierung erneut unterhalb des Grundrechts bleiben kann - was dann ja auch geschehen ist.

[Schön in diesem Zusammenhang ist es das die taz den Begriff "Pöbel" verwendet. Wer sind die vom "Pöbel"?
Für mich sind alle die der Pöbel, die nicht von ihren Zinsen leben können - was mich mit einschliesst. ]



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25.04.2012 ~ 18:24 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 557626
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[sozialrechtsexperte]
Das Berliner Sozialgericht hat heute eine gegen die Hartz-IV-Regelsätze gerichtete Klage ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Kläger ist eine dreiköpfige Familie, die vom DGB-Rechtsschutz vertreten wird. Zur erneuten Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts zwecks Überprüfung der Regelsätze erklärte Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, am Mittwoch in Berlin: „Der DGB begrüßt die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch das Berliner Sozialgericht. Der DGB teilt die vom Gericht geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität der Regelsätze.

Siehe auch:
Bilanz der jüngsten Hartz-IV-Neuregelung – Eine politische Mogelpackung und ein soziales Placebo


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von gastli: 25.04.2012 18:27.



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13.07.2012 ~ 19:19 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 572318
gelesener Beitrag - ID 572318


Bundessozialgericht: Hartz IV ist verfassungsgemäß

ein platz für informationen


Hat irgend wer vom Bundesunsozialgericht etwas anderes erwartet?
Die haben schon zu oft so entschieden! Sie negieren harte Fakten, sie erlauben Manipulationen und quasseln politdeutsch in ihren Begründungen nach, so sind sie eben!!!

Schade ist nur, dass es wieder zu Verzögerungen kommt bis die Klagen um die Höhe des Regelsatzes erneut vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden müssen.
Es sind noch einige Klagen anhängig.


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von gastli: 13.07.2012 19:43.



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09.03.2013 ~ 10:04 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 615768
gelesener Beitrag - ID 615768


VG Potsdam: „Bürgerarbeit“ muss nach Tarifvertrag bezahlt werden.

Jetzt liegt der - Volltext der Entscheidung vor.
VG Potsdam, 21. Kammer, Beschl. v. 15.01.2013 - 21 K 1480/12.PVL

Personalvertretungsrecht der Länder

Leitsatz
Von kommunalen Arbeitgebern geschaffene, subventionierte Arbeitsplätze im Rahmen des Modellprojekts "Bürgerarbeit" unterliegen den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVÖD),
Der in § 1 Abs. 2 TVÖD enthaltene Ausnahmekatalog kann nicht im Wege der Analogiebildung ausgeweitet werden.

Volltext:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...hl=1#focuspoint

* Bitte weiterverbreiten.
"Bürgerarbeiter" nehmt eure Rechte wahr.



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Eisenacher
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09.03.2013 ~ 11:03 Uhr ~ Eisenacher schreibt:
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 615781
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gastli,
warum soll man das weiterverbreiten?

Mut zur Klage vor dem Sozialgericht. Das Zitat (gek. Entscheidung bezieht sich aber auf VG (Verwalungsgericht).

Übernimmst Du die Kosten auch außergerichtlich wenn man da falsche Zuständigkeit wählt?

Danach läßt sich dein Betug und wer Du bist ableiten. Aber "Bürgerarbeit" gibt es mehrere.



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Käptn Blaubär   Käptn Blaubär ist männlich Zeige Käptn Blaubär auf Karte FT-Nutzer
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09.03.2013 ~ 18:56 Uhr ~ Käptn Blaubär schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 615859
gelesener Beitrag - ID 615859


Eisenacher, auch wenn ich es versuche und deinen Beitrag ins Deutsche übersetze bleibt Bürgerarbeit immer gleich: http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerarbeit
Na klar ist es gut von wenn das Urteil puplik gemacht wird.
Wieso sollte gastli hier etwas bezahlen müssen. Sein Hinweis auf das Urteil ist doch wichtig und richtig.
Jemand der Bürgerarbeit macht sollte schon wissen was mit dieser Beschäftigung zusammenhängt.



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RudiRatlos
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27.03.2013 ~ 22:41 Uhr ~ RudiRatlos schreibt:
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) Beitrag Kennung: 618172
gelesener Beitrag - ID 618172


Zitat:
Grundsätzlich können Hartz IV Empfänger beantragen, dass bisher aufgelaufene Mietschulden übernommen werden, wenn diese Übernahme gerechtfertigt ist oder ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Dies aber nicht, so das Landessozialgericht-Baden-Württemberg mit Beschluss Az. L 2 AS 842/13 ER-B vom 13.03.2013, wenn Mietrückstände auf sozialwidriges Verhalten zurückzuführen sind.

Quelle: http://www.hartz-iv.info/news/2013/03/27...ht-uebernehmen/


Kann nicht durch, wie in diesem schwierigen Verhältnis geschehen das Aufkommen von Mietschulden schon allein dadurch vermieden werden indem die Mietzahlungen direkt von der ARGE an den Vermieter überwiesen werden?

Auch und gerade sogar gegen den Willen der Leistungsempfänger? Letztlich sind diese doch die Gelackmeierten und so wie im o.g. Fall noch selbst verschuldet.



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05.04.2013 ~ 09:10 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 620432
gelesener Beitrag - ID 620432


Wurden die Hartz IV Regelleistungen transparent und nachprüfbar errechnet, so wie es das Urteil des Bundesverfassungsgerichts forderte?
Um dieser Frage nachzugehen, klagte ein Hartz IV Betroffener auf die Einsicht der Verbraucherstichprobe des Jahres 2008.
Doch das Verwaltungsgericht in Wiesbaden hat entschieden, dass das Statistische Bundesamt keine Einsicht gewähren muss. Diese würden nach Ansicht des Gerichtes dem Staatsgeheimnis unterliegen [Az.: 6 K 1374/11.WI].



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RudiRatlos
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12.04.2013 ~ 01:11 Uhr ~ RudiRatlos schreibt:
Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) Beitrag Kennung: 622337
gelesener Beitrag - ID 622337


Zitat:
Hartz IV auch für Studenten mit Kleinkindern

Alleinerziehende Studenten haben während der Betreuung von Kleinkindern bis drei Jahre Anspruch auf Hartz IV. Das stellte das Sozialgericht Dresden fest. Es gab dem Eilantrag einer Studentin statt, die ihre 19 Monate alte Tochter bis zum zweiten Geburtstag selbst betreuen will. Die 32-Jährige hatte sich vom Studium beurlauben lassen und verlor damit den Anspruch auf BAföG. Das Jobcenter Dresden lehnte ihren Antrag auf Hartz IV aber mit der Begründung ab, dass sie das Mädchen in einer Kita betreuen lassen und so ihr Studium fortsetzen könne.

dpa




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02.10.2013 ~ 08:38 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 654639
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Stellungnahme zu Regelbedarfen für Kinder

Der Bundesverband der AWO übermittelte dem Bundesverfassungsgericht seine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundessozialgerichts und des Sozialgerichts Oldenburg*, die sich mit der Bemessung der Regelbedarfe für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres befasst. „Aus Sicht des AWO Bundesverbandes ist das Existenzminimum weiterhin nicht durch die Regelbedarfe abgedeckt, deshalb stimmt die AWO den Beschwerdeführern zu“, erklärt der AWO Bundesvorsitzende Wolfgang Stadler.

Der AWO Bundesverband sieht die Grundrechte der Beschwerdeführenden verletzt: „Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und dem hierzu ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010“, urteilt der AWO Bundesvorsitzende. Die AWO teilt außerdem die Kritik der Beschwerdeführenden an der Festlegung der unterschiedlichen Referenzeinkommensbereiche für Alleinstehende einerseits und Familien andererseits. „Besonders problematisch bezogen auf die Bemessung der Regelbedarfe leistungsberechtigte Kinder ist jedoch, dass viele der als relevant festgeschriebenen Verbrauchsausgaben nur auf sehr geringen Stichprobenfällen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) basieren. Die Zuverlässigkeit der momentanen Werte darf deshalb bezweifelt werden.“

Für die Bedarfe von Kindern hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 den Leitsatz aufgestellt, dass Kinder keine kleinen Erwachsenen seien. Ihr Bedarf müsse sich an kindlichen Entwicklungsphasen und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich sei, ausrichten. Doch die Neuberechnung des Regelbedarfes führte zu keiner Erhöhung. Erst die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen anhand der Veränderungsrate des sog. Mischindex aus Preisentwicklung und Entwicklung der Nettolöhne und – gehälter hat zu kleineren Erhöhungen geführt, die jedoch keinesfalls die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen abdecken.

Auch die im Zuge des Regelbedarf-Ermittlungsgesetzes eingeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe bewirken nur dann eine tatsächliche Verbesserung der Teilhabechancen einkommensschwacher Familien, wenn sie bei diesen ankommen. Momentan verhindern jedoch erhebliche bürokratische Hürden einen niedrigschwelligen Zugang der Betroffenen zu den Leistungen und führen zu unverhältnismäßigen öffentlichen Kosten.

Wie bereits in früheren AWO-Stellungnahme plädiert die AWO für die Weiterentwicklung der Bedarfsermittlung und fordert, die Vermischung von Statistik- und Warenkorbmodell aufzuheben und in ein transparentes und sachgerechtes Verfahren der Bedarfsermittlung zu überführen. Jenseits der verfassungsrechtlichen Frage nach der Angemessenheit der Höhe des Regelbedarfs sollten auch alternative Konzepte zur Deckung des Existenzminimums von Kindern berücksichtigt werden. „Denn nur auf diese Weise können die materiellen Voraussetzungen geschaffen werden, damit jedes Kind von Anfang an eine faire Chance hat und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verwirklichen kann“, so Wolfgang Stadler.

Stellungnahme des AWO Bundesverbandes als PDF

* Urteile des Bundessozialgerichts vom 28. März 2013 (Az: B 4 AS 12/12 R) und des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 (Az: S 48 AS 1136/11)
- 1 BvR 1691/13 -

[Quelle: AWO Bundesverband e.V. - Pressestelle]



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07.10.2013 ~ 10:40 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 656042
gelesener Beitrag - ID 656042


Hundehaftpflichtversicherung sind im SGB II und SGB XII vom Einkommen abzusetzen
Gute Nachrichten für Hundebesitzer: ist eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, müssen im SGB II/SGB XII die jeweiligen Kosten vom Einkommen abgesetzt werden, dies schreibt § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zwingend vor. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind unabhängig von ihrer Höhe oder ob sie aus sonstigen Gründen notwendig sind, immer abzusetzen. Eine generelle Pflicht für eine Hundehaftpflichtversicherung besteht in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen und Brandenburg. In Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz besteht sie nur für auffällige Hunde, in NRW ist sie an die Körpergröße, über 40 Zentimeter und das Gewicht, über zwanzig Kilogramm, gebunden und in Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein besteht sie nur für sogenannte Kampfhunde. Näheres hier: http://www.hundehaftpflicht-versicherung...sicherung.html.
Materiell bedeutet dies, dass die Hundehaftpflichtversicherungskosten - zwischen 3 bis ca. 5 € im Monat - üblicherweise auf den Monat umgelegt vom Einkommen abzusetzen sind, soweit solches natürlich vorhanden ist. Kosten für eine Pflichtversicherung wie Kfz- oder Hundehaftpflichtversicherung sind nicht in der Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 € enthalten, sondern müssen zusätzlich von dieser abgesetzt werden. Soweit Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt und lediglich 100 € Grundfreibetrag in Abzug gebracht wird oder werden kann, sind die Haftpflichtkosten in den 100 € enthalten (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Das betrifft nur das SGB II. Im SGB XII sind die Hundehaftpflichtkosten immer zusätzlich zu den privaten Versicherungen abzusetzen.
Die Hundehaftpflichtversicherung kann nicht nur gegenwärtig abgesetzt werden, sondern es können, soweit ein längerer Leistungsbezug besteht, jetzt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden, diese wirken dann längstens bis Januar 2012 zurück. Das bedeutet, die Haftpflichtkosten müssen rückwirkend bis max. Jan. 2012 vom Jobcenter/Sozialamt berücksichtigt werden.



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08.10.2013 ~ 17:32 Uhr ~ Meister schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 656357
gelesener Beitrag - ID 656357


Scheiß der Hund darauf. großes Grinsen
Ich kann nichts absetzen.



Meister



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29.10.2013 ~ 09:57 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 660111
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[SZ]
Sozialgericht Braunschweig Schüler aus Hartz-IV-Familien haben Recht auf Nachhilfe
Ist Nachhilfe nur dann notwendig, wenn die Versetzung gefährdet ist? Nein, urteilt das Sozialgericht Braunschweig - und macht einem 16-Jährigen mit Lese- und Rechtschreibschwäche wieder Hoffnung auf Unterstützungsangebote.

* Dieses Urteil dürfte der schwarzrotgelbgrünen Hartz IV-Koalition überhaupt nicht in den Kram passen. Denn wessen Eltern auf Hartz IV angewiesen sind, natürlich auch wenn nur auf Grund menschenverachtender Löhne, die "aufgestockt" werden müssen - dessen Nachwuchs hat ebenfalls keinerlei Förderung oder gar Ansprüche zu stellen. Man hat gefälligst in "sozialen Brennpunkten" zu wohnen, sich mit den dortigen kaputt gesparten Schulruinen zu begnügen. Man hat sich mit den Perspektiven zu begnügen, die in den sozialdemokratischen Hartz-Gesetzen auch so vorgesehen waren: Kleinkriminalität, Alkohol und soziales Frühableben.
Man muss der malochenden Mittelschicht, der man ja auch immer weiter die Löhne und Renten kürzt, schließlich auch eine Bevölkerungsschicht geben, an der sie sich abreagieren darf. Und nur auf Ausländer eindreschen ist in der BRD nicht ausreichend.
Außerdem hatte sich die von der Leyen [CDU was sonst] viel Mühe mit ihrem bürokratischen "Bildungspaket" gegeben, damit der Hartz-Nachwuchs weiterhin keine dem GG entsprechende Teilhabe bekommt.
Da kommt dieses Sozialgericht doch völlig unnötig dazwischen und meint, dass diese Hartz Gesetze gegen die Menschenwürde verstoßen. Dabei hatten wir doch zwischen 1935 und 1945 so gute Richter hier in Deutschland. Kann sich denn keiner mehr daran erinnern, wie es mit Deutschland aufwärts ging, als man einfach 30 Prozent der Bevölkerung zum Abschuss freigab? So wie es CDU/CSU/SPD/FDP/GRÜNE ja mit ihren Hartz-Gesetzen ebenfalls getan haben?
Aber immerhin: Die Behörde sieht das genauso und zieht die richtigen Schlüsse: "Das Jobcenter legte gegen das Urteil Berufung ein."



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07.02.2014 ~ 08:13 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 676882
gelesener Beitrag - ID 676882


Bundesgerichtshof: Pfändung von Sozialleistungen (SGB II, SGB XII) ausgeschlossen

Hallo EmpfängerInnen,

der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen in 2010 und 2011 klar gestellt, daß Sozialleistungen nicht pfändbar sind.

— Urteil vom 25.11.2010, Az. BGH VII ZB 11/09:

Die Pfändung von Sozialleistungen, welche das Existenzminimum nach Art. 20 Abs. 1 GG sichern sollen, ist generell unzulässig. Im verhandelten Fall ging es konkret um Sozialleistungen nach SGB II und XII. Da diese Sozialleistungen das vom Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG geforderte Existenzminimum sichern, dürfen sie auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht angegriffen werden.

- Anmerkung: ALG II (SGB II) und Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter (SGB XII) sind grundsätzlich nicht pfändbar.

— Urteil vom 13.10.2011, Az. BGH VII ZB 7/11:

Mit diesem Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit von Sozialleistungen. Laut dem BGH in dieser Entscheidung darf eine Zwangsvollstreckung generell nicht dazu führen, dass der Schuldner seinen notwendigen Unterhalt nicht mehr bestreiten könne, zu dem nicht nur grundlegende lebensnotwendige Bedürfnisse gehören. Die Zwangsvollstreckung ist in keinem Fall der staatlichen Sanktionsmöglichkeit eines Leistungsempfängers bei pflichtwidrigem Verhalten gleichzusetzen. Eine Pfändung des ALG II, auch in Kleinbeträgen, kommt generell nicht in Betracht.

- Anmerkung: Dies aber bedeutet auch, daß auch die Jobcenter Bürgern keine Gelder von der Sozialleistung abziehen dürfen. Es gilt stehts die Tabelle zu den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen in § 850c ZPO.

[Quelle: Sozialverein und Erwerbslosen-Initiative ARCA Soziales Netzwerk e.V.]



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10.09.2014 ~ 18:37 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 713812
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L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014


- 1 BvL 10/12 -
- 1 BvL 12/12 -
- 1 BvR 1691/13 -

1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.
2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...1bvl001012.html

Pressemitteilung Nr. 76/2014 vom 9. September 2014

http://www.bundesverfassungsgericht.de/p.../bvg14-076.html



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22.11.2014 ~ 09:27 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 729690
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Das Märchen von der Verfassungskonformität der Hartz-IV-Regelleistungen
Lesenswert insbesondere für diejenigen, die immer noch glauben, dass das Bundesverfassungsgericht auf dem Boden unseres Grundgesetzes stehen würde.



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29.05.2015 ~ 07:52 Uhr ~ gastli schreibt:
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Zitat:
Sozialgericht Gotha: Kürzung von Hartz-IV ist verfassungswidrig
Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II bei Pflichtverstößen des Empfängers ist nach Ansicht des Sozialgerichts Gotha verfassungswidrig – weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antasten sowie Leib und Leben gefährden kann.
Die 15. Kammer des Gerichts sei der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch (SGB) II festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen, teilte das Gericht in Gotha am Mittwoch mit. Deshalb wolle es diese Sanktionen nun vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.
...
Mit seiner Entscheidung beschreitet das Sozialgericht Gotha nach eigenen Angaben Neuland. Es sei das bundesweit erste Gericht, das die Frage aufwerfe, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

[Quelle: http://www.mdr.de/thueringen/hartz-vier-...t-gotha100.html]

Sozialgericht Gotha – Beschluss vom 26.05.2015 – Az.: S 15 AS 5157/14

Nun muss das Bundesverfassungsgericht eine Antwort auf die Fragestellung der möglichen Verfassungswidrigkeit finden. Nach eigenen Angaben haben die Karlsruher Verfassungsrichter aktuell noch einige Verfahren offen, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit von Hartz IV Sanktionen beschäftigen, jedoch noch keines davon zum Abschluss gebracht und entschieden. In seinem Grundsatzurteil aus Februar 2010 zur Höhe der Hartz IV Sätze hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch einen gewissen “Gestaltungsspielraum” bei der Verhängung von Sanktionen eingeräumt.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) vom 09.02.2010 im Volltext



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10.06.2015 ~ 07:39 Uhr ~ gastli schreibt:
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UPDATE:

Interview mit Richter des Vorlagebeschlusses vom SG Gotha
Der Gothaer Richter Jens Petermann, der als Vorsitzender der 15. Kammer des SG Gotha, wegen der Sanktionen den Vorlagebeschluss zum BVerfG gemacht hat, war früher Bundestagsabgeordneter der Linken. Er sagt im Interview: „Sanktionen gefährden die Existenz. Der Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum darf nicht bei 150 Euro enden. Der muss schon mindestens den Regelsatz betragen, der im Übrigen im Moment bei 399 Euro liegt.“
Dazu ein Interview unter: http://www.mdr.de/nachrichten/video275314.html

Jetzt springt selbst der Deutsche Verein auf und formuliert: Hartz-IV Sanktionen sind verfassungsrechtlich bedenklich.
Näheres dazu: https://www.deutscher-verein.de/de/aktue...7,485,1000.html



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30.12.2015 ~ 18:27 Uhr ~ Meister schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 804558
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Zitat:
gastli hat am 10. Juni 2015 um 07:39 Uhr folgendes geschrieben:




Jetzt springt selbst der Deutsche Verein auf und formuliert: Hartz-IV Sanktionen sind verfassungsrechtlich bedenklich.


Wir werden uns solange über Hartz IV aufregen, bis es endlich stimmt, über was wir uns aufregen. Lachen


Meister



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12.03.2019 ~ 10:13 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 944990
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WICHTIG

Sanktionen im SGB II: Um etwaige rückwirkende Ansprüche zu sichern bitte Überprüfungsanträge einlegen!

In absehbarer Zeit ist zu erwarten, dass das BVerfG zu den Sanktionen im SGB II eine Entscheidung trifft.
Auch ist zu erwarten, dass das BVerfG Sanktionen zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt.
Im SGB II hat der Gesetzgeber mit Sonderrechtsregeln dafür gesorgt, dass nach der BVerfG Entscheidung kein Überprüfungsantrag für Zeiten vor der BVerfG Entscheidung mehr möglich ist [§ 40 Abs. 3 S. 1 SGB II].
Er hat aber auch klargestellt, dass für den Fall, dass Rechtsfragen "mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht ist" die Leistungen vorläufig zu gewähren sind [§ 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II].
Von dieser Kann-Entscheidung der vorläufigen Leistungsgewährung bei Sanktionen macht die BA keinen Gebrauch.
Daher ist zu empfehlen, dass gegen alle Sanktionen nach § 31a SGB II Überprüfungsanträge gestellt werden um so ggf. im Falle einer positiven Entscheidung des BVerfG zu profitieren und Gelder zurückgezahlt zu bekommen.
Das ist aber nur möglich für Zeiträume bis Januar 2018 [§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II].

Einen Musterüberprüfungsantrag gibt es hier:
https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redak...TQlCse6gPVM0nvQ

Für aktuelle Sanktionen, bei denen noch Rechtsmittel offen sind, sollte mit entsprechend geänderter Begründung Widerspruch eingelegt werden.



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05.10.2019 ~ 11:07 Uhr ~ gastli schreibt:
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Am Dienstag, den 05.11.2019 gibt das BVerfG sein Urteil bekannt, ob SGB II-Sanktionen gegen das Grundgesetz verstoßen oder nicht.

Um das nochmal auf den Punkt zu bringen, warum dieses Urteil so wichtig ist:
Derzeit sind die 100 % Sanktionen rechtmäßig, der Wohnungs- und Krankenkassenverlust wird als rechtmäßig angesehen.
Das Sozialgericht Gotha hat dem BVerfG eine 60 %tige Sanktion vorgelegt.
Daher wird über 60 % Sanktionen und damit automatisch auch die U25er Sanktionen als 100 % Sanktionen und die KdU Sanktionen mit entschieden.
Die 60 % Sanktion wird voraussichtlich kassiert.
Eine solche Sanktion ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Eine geringere Sanktion, in der Regel die 30 % Sanktion, könnte in der BVerfG Abwägung gerechtfertigt werden.
Aber nur, wenn sie einem echten Ziel, z.Bsp. der dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt dienen würde.
Eben hier hat die Bundesregierung in der Verhandlung nichts Maßgebliches gebracht und auch NICHTS nachgeschoben.
Deshalb kann man hier durchaus optimistisch sein.
Hier haben aber wir die Sanktionskritiker jede Menge Fakten vorgetragen.
Mit unserer Umfrage haben wir viel brauchbares Zahlenmaterial geliefert, welches ja auch offiziell mit ins Verfahren eingeführt werden konnte.
Das BVerfG wird voraussichtlich versuchen einen Interessensausgleich vorzunehmen.
Es wird vermutlich zulässige Höhen für Sanktionen Sanktions festlegen.
Es wird Rahmenbedingungen festlegen unter denen die zulässig und nicht zulässig sind.
DAMIT sind wir, was die Menschenwürde und das Recht auf Unversehrtheit betrifft ein ganzes Stück weiter.
Die Möglichkeit das die Jobcenter Macht missbrauchend Menschen vernichteten und obdachlos machen werden nicht mehr so wie bisher gegeben sein.
Damit ist das schlimmste Instrument von Hartz IV kaputt bzw. deutlich gestutzt.
Ich nehme an, dass das BVerfG auch noch ein paar andere wichtige Dinge darum herum klarstellen wird.
Nach dem Urteil werden die 100 % Sanktionen nicht mehr rechtmäßig sein.
Das wird ein riesengroßer Erfolg sein!


Selbstverständlich werden wir weiter gegen das Unrechtssystem "Hartz IV" kämpfen und alle unsere Kraft dafür einsetzen.
Es sind immer noch 1000de Klagen in den verschiedenen Instanzen anhängig.



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08.10.2019 ~ 05:43 Uhr ~ Meta schreibt:
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gelesener Beitrag - ID 964905


Die vollständige Abschaffung finde ich gerecht. Nur muß es dann andere Sanktionen geben. Das dürfte jedoch nicht das Problem sein. Was würden sie dafür vorschlagen?



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08.11.2019 ~ 15:16 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 968139
gelesener Beitrag - ID 968139


Es gab bei dem Urteil Licht und Schatten.

Erfreulich an diesem Urteil ist, dass das Gericht erstens die Situation von Hartz IV-Empfängern verbessert hat.
Erfreulich ist auch, dass das Grundrecht auf ein einheitliches sozio-kulturelles Existenzminimum bestätigt und ausdifferenziert wurde.
Erfreulich ist auch, dass das BVerfG signalisiert, dass es die Ausformung des Sozialstaates weiter gerichtlich kontrollieren will.

Schlecht ist, dass immer noch Sanktionen möglich sind.
Wenig überzeugend ist dabei die Argumentationsstrategie, um die Kürzung dieses Minimums zu rechtfertigen.

Kontext hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/.../bvg19-074.html



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19.11.2019 ~ 20:30 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 969233
gelesener Beitrag - ID 969233


Ich habe gerade im Rahmen der Aufarbeitung des Materials zu dem Urteil des BVG dieses Video in meinem Archiv [Linksammlung] wiedergefunden.

https://www.youtube.com/watch?v=vWmKvD4A7cA

7 Jahre alt.
Das Unrecht besteht immer noch.



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05.12.2019 ~ 09:50 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 970733
gelesener Beitrag - ID 970733


Keine Sanktionen über 30 Prozent
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat neue fachliche Weisungen zu den Sanktionen im Hartz-IV-System verabschiedet.
Im Gegensatz zu dem bisherigen Entwurf setzen nun die Weisungen den Richterspruch des Verfassungsgerichtes eindeutig um.



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27.05.2020 ~ 07:54 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 991640
gelesener Beitrag - ID 991640


Zitat:

Urteil
Schüler im Hartz IV-Bezug haben Recht auf Tablet

Das entschied das Landessozialgericht Essen. Geklagt hatte eine Gymnasiastin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei bezieht. Das zuständige Jobcenter hatte ihr den Computer verweigert, obwohl die Schulleiterin die Notwendigkeit bescheinigt hatte. Nun muss das Jobcenter die Finanzierung eines Tablets in Höhe von etwa 150 Euro übernehmen.

(Az.: L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B).[Quelle: https://www.deutschlandfunk.de/urteil-sc...news_id=1134162]


Es bleibt den Opfern fast immer nur der Weg über die Gerichte.
Solange leistungsberechtige Kinder und Jugendliche noch keine Leihgeräte von ihrer Schule erhalten, weil das entsprechende Prozedere noch im Aufbau begriffen ist, muss unseres Erachtens nach das Jobcenter die Kosten für die Anschaffung der digitalen Endgeräte übernehmen.
Nur so können die Kinder und Jugendlichen ihrer Schulpflicht nachkommen und am digitalen Unterricht teilhaben.
Wenn also die Jobcenter begründete Anträge ablehnen, sollte beim Jobcenter Widerspruch eingelegt und beim Sozialgericht im Rahmen einer Eilklage der Anspruch geltend gemacht werden, damit die Kinder und Jugendlichen nicht wochen- oder monatelang ohne Laptop und Co. vom Unterricht ausgeschlossen sind.



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27.05.2020 ~ 09:03 Uhr ~ Archivar schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 991646
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Diese "Opfer" haben es schon verdammt schwer! Sogar ihren Klapprechner bzw Tablett müssen sie gerichtlich einklagen!
Wie leicht hatten wir es früher dagegen. Wir mussten nicht vor Gericht ziehen.
Dafür laufen Teile dieser Opferschaft gelegentlich umher und behaupten, man habe ihnen die Zukunft geklaut.



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27.05.2020 ~ 09:41 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 991648
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Du bringst da gerade wieder vieles durcheinander.
Einen Hinweis auf ein Urteil im Zusammenhang mit dem SGB II kann ich auch nicht erkennen.


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von gastli: 27.05.2020 09:42.



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