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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht |
Beitrag Kennung: 457566
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Einige Urteile für Menschen deren Würde antastbar ist:
Private Krankenkasse
Jobcenter müssen die Beiträge für einen Basistarif der privaten Krankenversicherung voll erstatten.
Bundessozialgericht, Az: B 4 AS 108/10 R
Lottogewinn
Auch ein kleinerer Lottogewinn wird als Einkommen angerechnet und von Hartz-IV-Leistungen abgezogen, entschied das Landessozialgericht NRW, Az: L 19 AS 77/09. Im aktuellen Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger in der Lotterie „Aktion Mensch“ 500 Euro gewonnen. Das Jobcenter rechnete ihm die Summe verteilt auf zwei Monate mit je 250 Euro als Einkommen an und minderte seine Leistungen entsprechend. Nur der Preis des Loses in Höhe von 15 Euro sei vom Gewinn abzuziehen, so die Richter. Der Gewinner hatte zuvor argumentiert, dass er seit 2001 insgesamt 945 Euro in die Lose investiert hatte und er somit gar keinen Gewinn erzielt habe. Das ließen die Richter nicht gelten. Denn nur das aktuelle Gewinnlos stehe im Zusammenhang mit dem Gewinneinkommen, nicht die früheren Lose.
Frist für Folgeantrag
Arbeitslosengeld-II-Bezieher müssen unbedingt vor Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums einen so genannten Hartz-IV-Folgeantrag beim Jobcenter stellen, da ansonsten die Zahlung der Regelleistungen eingestellt werden kann. Bundessozialgericht, Az: B 4 AS 99/10 R
Krankentagegeld
Hartz-IV-Empfänger können sich den Abschluss einer privaten Krankentagegeld-Versicherung sparen. Denn das Geld, das bei einem Klinikaufenthalt von der Versicherung gezahlt wird, muss als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, entschied das Bundessozialgericht, Az: B 4 AS 90/10 R. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Arbeitslosen eine solche Versicherung selbst finanzieren müssen, indem sie sich die Beiträge von den monatlichen Hartz-IV-Leistungen zum Lebensunterhalt absparen.
Kein Hartz IV im Ausland
Wer außerhalb Deutschlands lebt, kann keine Hartz-IV-Leistungen beziehen. Das gilt auch für Arbeitslose, die im grenznahen Ausland wohnen und als sogenannte Grenzgänger in der Bundesrepublik gearbeitet haben. Das Gesetz schreibt vor, dass Hartz-IV-Empfänger ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland haben müssen. Schließlich sei die Höhe der Leistungen für ein Leben hierzulande berechnet, so die Richter.
Bundessozialgericht, Az.: B 4 AS 14/10 R
Geteilter Mehrbedarf
Alleinerziehende haben üblicherweise höhere Aufwendungen, da sie z.B. aus Zeitmangel nicht immer günstig einkaufen können. Dieser Mehrbedarf ist bei Hartz-IV-Empfängern auch dann anzuerkennen, wenn sie ihr Kind wöchentlich abwechselnd mit ihrem getrennt lebenden Ex-Partner betreuen. Das Bundessozialgericht (Az: B 4 AS 50/07 R) entschied, dass dem Hilfebedürftigen die Hälfte des Mehrbedarfs zusteht, wenn sich beide die Pflege und Erziehung eines Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen teilen.
Klassenfahrten
Kosten für Klassenfahrten bei Kindern aus Hartz-IV-Haushalten müssen von den Behörden komplett übernommen werden, entschied das Bundessozialgericht, Az: B 14 AS 36/07 R. Hintergrund: Die Stadt Berlin wollte eine Höchstgrenze ziehen, nachdem sie ein Klassenreise nach China finanzieren musste. Die Begrenzung ließen die Richter aber nicht zu. Denn die Festelegung eines Limits für die Kosten von Klassenfahrten ist nach dem Sozialgesetzbuch II nicht erlaubt.
Patchwork-Familie
Auch Patchwork-Familien sind Bedarfsgemeinschaften. Deshalb haben Trennungskinder keinen Anspruch auf Sozialleistungen, wenn der Patchwork-Haushalt über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Zieht also eine arbeitslose Mutter mit ihrem Kind zu einem neuen Mann, darf sein Einkommen angerechnet werden.
Bundessozialgericht, Az: B 14 AS 2/08 R
Flugreise zum Kind
Der Fall: Das gemeinsame Kind war mit der Mutter in die USA gezogen. Der Vater besuchte das Kind dort im Rahmen seines Umgangsrechts und wollte die Kosten für Flug und Unterkunft durch die Behörden erstattet bekommen. Zu Recht, so die Richter. Zumindest einmal pro Quartal muss der Leistungsträger die Kosten in Höhe von rund 900 Euro übernehmen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az: L 1 SO 133/10 B ER
Größere Wohnung
Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann das den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. Im konkreten Fall hatte die elfjährige Tochter des Klägers jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40 Quadratmeter großen Wohnung verbracht.
Sozialgericht Dortmund, Az: S 22 AS 5857/10 ER.
Rente anrechnen
Ein 21-jähriger Langzeitarbeitsloser lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seinem Vater in dessen Einfamilienhaus. In diesem Fall muss bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistungen für den Sohn die Rente des Vaters als Einkommen mit angerechnet werden.
Bundessozialgericht, Az: B 14 AS 51/09 R
Kosten für Strom
Hartz-IV-Bezieher müssen für einen übermäßigen hohen Stromverbrauch selbst aufkommen. Das gilt vor allem dann, wenn sie nicht nachweisen können, warum der Stromverbrauch derart stark gestiegen ist.
Sozialgericht Trier, Az: S 1 AS 256/10
Beweis für Widerspruch
Wird ein Widerspruch per Fax an das Jobcenter geschickt, gilt der Sendebericht des Faxes als Beweis, dass der Widerspruch eingelegt wurde.
Sozialgericht Duisburg, Az: S 38 AS 676/10
Krank zum Amt
Krank ist nicht gleich krank. Hartz-IV-Bezieher müssen den Meldetermin beim Jobcenter wahrnehmen, selbst wenn sie vom Arzt krankgeschrieben sind. Tun sie das nicht, droht ihnen die Kürzung des Arbeitslosengelds. Dem Termin fernbleiben darf nur, wer vom Arzt eine Bescheinigung hat, dass er das Haus auf gar keinen Fall verlassen kann.
Bundessozialgericht, Az: B 4 AS 27/10 R
Teurere Wohnung
Der Umzug eines Hartz-IV-Empfängers in eine teurere Wohnung kann auch ohne behördliche Genehmigung zulässig sein, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Im konkreten Fall war eine Frau mit ihrer Tochter (6) in eine neue, teurere Wohnung umgezogen, weil in der alten Wohnung immer wieder Schimmel auftrat.
Sozialgericht Dortmund, Az: S 31 AS 317/08
Schwerbehindertes Kind
Hartz-IV-Bezieher können keinen Mehrbedarf wegen der Schwerbehinderung ihres Kindes geltend machen, entschied das Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 3/09 R. Im Streitfall ging es um einen entwicklungs- und wachstumsgestörten Jungen (6), dessen Eltern auf zusätzliche Leistungen geklagt hatten. Laut Gericht ist ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II für unter 15-jährige Kinder vom Gesetz aber ausdrücklich nicht vorgesehen.
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