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Strangabgleich Erfordernisse und Folgen:
Wegen der zu betreibenden Pumpe besteht eine generelle Abhängigkeit der Einrohrheizung von der Stromversorgung. Zudem wirken sich Störungen in einem Heizkörper im ganzen Heizungssystem aus. Ein weiterer Nachteil ist, dass auch der gewollte Eingriff in einen Heizkörper (z. B. Abschaltvorgänge) Auswirkungen auf alle weiteren hat.
Da während der Heizperiode alle Rohrleitungen ständig vom Heizwasser durchströmt werden, tritt während dieses Zeitraumes auch ständig eine Wärmeabgabe auf. Bei zu hoch gewählter Vorlauftemperatur kann durch die Wärmeabgabe der Rohrleitungen allein der gesamte Wärmebedarf des Gebäudes gedeckt werden. Die Heizung ist dann über Thermostatventile nicht mehr sinnvoll regelbar. Daher ist ein sauberer hydraulischer Abgleich und eine korrekte Einstellung der Vorlauftemperatur unbedingt erforderlich.
In Heizungssystemen mit Parallelschaltung (verwirklicht als sog. Bypässe) kommt es auch bei nicht gegebener Wärmeabnahme (geschlossenen Heizkörperventilen) zu permanenter Heizwasserströmung. Dies verbraucht nicht nur sinnlos Pumpenstrom, sondern führt auch Heizwasser aus dem Vorlauf unabgekühlt in den Rücklauf und vermindert so die Spreizung der Wassertemperatur was u. a. zu einer schlechteren Wärmeabnahme am Heizkessel führt.
Das verhindern temperaturabhängig geführte Drosseln am Heizstrangrücklauf.
Die Vor-/Rücklauftemperaturen sind unnötig hoch. Insbesondere beim Einsatz moderner Brennwerttechnik oder bei Wärmepumpen und Anlagen mit solarer Heizungsunterstützung verschlechtert sich der Nutzungsgrad.
Aus dem nicht optimalen Betriebsverhalten resultiert ein erheblicher Mehrverbrauch an Strom- und Heizungsenergie. Die Energieeinsparverordnung in Deutschland schreibt aus diesem Grund den hydraulischen Abgleich für zu erstellende oder zu sanierende Anlagen vor.
Der hydraulische Abgleich in der Theorie
Seit dem 1. April 2004 gilt in Deutschland die DIN EN 12831 (Juni 2003). Danach ist eine fachgerechte Planung mit Heizlast-, Rohrnetz-, und Heizflächenberechnung von einem Planer erforderlich. Aus der Planung ergeben sich Wärmebedarf und Volumenströme. In Deutschland ist der Handwerker, der sein Werk im Sinne der Verbände vollständig ausführen möchte, nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil C verpflichtet, Heizungsrohrnetze hydraulisch abzugleichen.
Ein hydraulischer Abgleich ist erreicht, wenn alle parallelen Systeme (etwa Heizkörper an einem Strang oder Wohnungen in einem Gebäude) jeweils den gleichen hydraulischen Widerstand besitzen. Praktisch ist das jedoch nur bei gleichbleibenden Bedingungen möglich. Zum Beispiel darf die Pumpenfördermenge nicht schwanken oder einzelne Heizkörper dürfen nicht geschlossen werden. In der Praxis ist das nicht möglich. Deshalb erfolgt der hydraulische Abgleich für den kritischsten Zustand: der maximalen Heizlast, bei der alle Heizflächen durchströmt werden.
Der hydraulische Abgleich in der Praxis
Um die Durchflussmenge für jeden Heizkörper voreinzustellen, werden entweder Thermostatventile mit Durchflusskennwert (angepasste kV-Kegel) eingesetzt und der berechnete Wert eingestellt oder durch die Rücklaufverschraubungen werden die Durchflusswiderstände reguliert. Auch hier ist eine Einstellung entsprechend der Berechnung möglich.
Es können auch Heizkörperventile mit integriertem Volumenstromregler eingesetzt werden. Bei diesen Ventilen wird der für den Heizkörper maximal erforderliche Volumenstrom einmalig eingestellt. Danach wird der Thermostat auf dem Ventil montiert. Der Thermostat regelt jetzt nur noch im Bereich von Null bis zum voreingestellten Volumenstrom. Eine so ausgerüstete Anlage arbeitet zu jeder Zeit stabil, da die Einflüsse anderer Anlagenteile keine Rückwirkungen auf den Heizkörper haben. Es muss nur dafür gesorgt werden, dass am Heizkörper ein ausreichender Differenzdruck ansteht.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen.
Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.
In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.
Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt.
Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden auf Räume,
b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder
c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
Rohrwärmeabgabe:
Was kann man nun allesin die Rohrwärmeabgabe hineinschummeln?
Treppenhausbeheizung, Anteile der Warmwasseraufbereitung (Erwärmung).
Wer genau seine Abrechnung nachrechnet findet auch nioch anderes.
Also was habt ihr bisher gefunden? 12 Leser, aber keiner antwortet - schade.
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#Aufklärung zur Heizenergieabrechnung:#
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Für Einrohrheizung – bei allein mit den Heizungsrohren geheizter Wohnung – Heizkörper immer ausgeschaltet.
Fall 1 Niemand dreht die Heizkörper an bzw. alle tun es gleichmäßig.
Dann zahlen wir zB. ca. 300 € pro Wohnung.
Fall 2 Sollte diese Wärme jedoch Einem zu wenig sein und alle Anderen heizen nicht mit Heizkörpern zusätzlich, so verteilen sich die Kosten wie folgt:
Bei 10 Wohnungen im Abrechnungsbereich:
Einer Zahlt 10x200 + 100 = 2100,-€
Alle Anderen Zahlen je 100,- €
Sind noch mehr Wohnungen in einer gemeinsamen Abrechnung zusammengefasst, zB. 50, so zahlt der Eine 10100,- €
Alle Anderen Zahlen nur wie zuvor je 100,- €
Über Thermostatventile + Rohre lassen sich ca. 2 - 8°K der Raumtemperatur bei Einrohrheizungen regeln (also zB. von 16 bis 24°C Raumtemperatur), sofern die Vorlauftemperaturen der Heizrohre richtig angepasst sind.
Kritisch wird es wenn Wärmespeicherung des Gebäudes und Heizung in die gleiche Richtung wirken, weil das Heizsystem nur über die Außentemperatur gesteuert ist und keine Rücklauftemperaturregelung hat. So kann es schnell bei hoher Wärmedämmung zur Überheizung des Gebäudes kommen, wenn nicht eine ausreichende Abklingzeit der Temperatur bei der Beheizung einplant wird.
So kann es wegen Überheizung durch die Heizungsrohre sehr schnell zu einer massiv ungerechten Heizkostenverteilung kommen.
Wer unter solchen Bedingungen, als gerade mal Wärmebedürftiger, lieber elektrisch nachheizt kommt allemal besser weg.
Heizkostenverteilung und Strangabgleich
Der Strangabgleich hat einen erheblichen Einfluss auf die Heizkostenverteilung.
Befinden sich innerhalb eines Abrechnungsobjektes Heizstränge, welche mehr Wärme als andere Heizstränge, wegen unzureichenden Abgleichs abgeben so steigt der Verbrauch über die Heizkörper an den Heizsträngen, wo weniger Wärme abgegeben wird.
Die Folge davon ist, das an den Heizsträngen welche weniger Wärme abgeben die Heizkörper länger im Betrieb sind und somit mehr Heizkosten entstehen. Das ist bei unisolierten Einrohrheizungen, welche unzureichend abgeglichen sind, ein Problem, denn dort wo weniger Wärme anliegt entstehen auch noch höhere Heizkosten.
Quintessenz:
Weniger Wärme aus den Rohren, mehr Wärme aus den Heizkörpern, ungerechte Heizkostenverteilung.
Das alles weil der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage nicht stimmt!
Sind zB. die Rohrdurchmesser und die Temperaturen in den Heizrohren konstant, oder sind die Rohre bei unterschiedlichen Temperaturen so dimensioniert das sie die gleiche Wärme abgeben, dann klappt es mit der gerechten Heizkostenverteilung.
Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 16.09.2011 14:50.
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