|
RE: Mindestlohn - Ein Mindestbetrag für jeden Bürger zum Leben |
Beitrag Kennung: 396132
|
|
|
|
Ist die Nichtzahlung von Mindestlohn eine Straftat?
Das Landgericht Magdeburg hat erneut die aktuelle Rechtsfrage zu prüfen, ob sich Arbeitgeber strafbar machen, die nicht einen verbindlich festgesetzten Mindestlohn zahlen.
Am 09. Oktober 2008 und am 26.März 2009 vertraten das Amtsgericht Magdeburg als das Gericht 1. Instanz und das Landgericht Magdeburg als Gericht 2. Instanz übereinstimmend die Auffassung, dass sich der Arbeitgeber nicht strafbar macht und sprachen ihn frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Naumburg als Revisionsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009 (Az. 2 SS 90/09) den Freispruch auf, da es ihn nicht für ausreichend begründet erachtete.
Dem im Juni 1953 geborenen Oleg S. wird vorgeworfen in Magdeburg von 2002 bis 2007 russisch sprechende Immigranten als Gebäudereiniger zu einem Stundenlohn von 1,79 € beschäftigt zu haben, obwohl der allgemein verbindliche Mindestlohn 7,68 € betrug. Da der Angeklagte die Beiträge zur Sozialversicherung nur aus dem Lohn von 1,79 € und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Tatbestand des § 266 a Strafgesetzbuch, StGB, (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) erfüllt ist.
Soweit bekannt ist die Rechtsfrage, ob die Nichtzahlung von Mindestlöhnen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch einen Straftatbestand – mit einer entsprechend härteren Sanktionsmöglichkeit darstellt – noch nicht entschieden.
Sollte eine Strafbarkeit bejaht werden, müssten alle Arbeitgeber, die nicht verbindliche Mindestlöhne, zahlen nicht nur mit Bußgeldern, sondern mit der Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren in Zukunft rechnen. In besonders schweren Fällen des § 266 a StGB ist sogar die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich
[Quelle: Presse Landgericht Magdeburg]
* Es steht außer Frage, dass ich für eine Strafbarkeit Nichtzahlung von Mindestlohn plädiere.
Ein weiteres Mosaiksteinchen auf dem Weg zum BGE.
|
|
|
|
|
|
|