|
Hier findet man allseitige Informationen zum Infektionsschutzgesetz mit Kommentaren
Zitat: |
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 74 IfSG Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/ifsg/5a.html |
Die Strafvorschrift sollte man sich genau ansehen, damit man nicht unwissentlich eine Straftat begeht. Dazu muß man wissen das jeder erfaßt wird der eine meldepflichtige Krankheit erleidet.
Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 04.05.2020 09:52.
|