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Eines ist nach dem Thüringen Debakel festzustellen:
Die Wahl des Ministerpräsidenten darf der Souverän, also die Wählerschaft nicht den Abgeordneten überlassen, sondern sollte von allen Thüringern und nicht von den Abgeordneten erfolgen, denn nach dem GG hat der Wähler den Wahlauftrag und nicht die Parteien.
Siehe: GG
Zitat: |
Art 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so
entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
Artikel 5
Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
- in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,
- mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung. |
Ich denke auch in Thüringen sollten alle Parteien noch einmal das GG genau durchlesen.
Ich denke nach dem GG steht dem Wähler zu den Ministerpräsidenten zu wählen. Dieser muß auch nicht unbedingt einer Partei angehören. Ich denke ferner, in Zweifelsfällen sind nicht die Parteien sondern die Wähler zur Entscheidung befugt.
Das ergibt sich aus folgendem Kernsatz des GG:
Siehe Artikel 21 (1) oben zitiert.
sowie aus Art 28
Zitat: |
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. |
Die Wahlen zum Thüringer Landtag sind leider Verfassungswidrig, da die Vertretung des Volkes nicht aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Begründung:
Nach dem GG sind Kandidaten nicht zulässig, welche nicht direkt von der Bevölkerung sondern über Parteistimmen gewählt werden, dabei handelt es sich nicht um unmittelbare, freie und gleiche Wahlen.
Dh. jeder Wähler darf nur eine Stimme haben und muß einen Kandidaten direkt wählen. Die Aufstellung der Kandidaten kann durch die Bevölkerung des Abstimmungskreises und durch Parteien in diesem Kreis erfolgen.
Gibt es z.B. keine Ortsgruppe in diesem Wahlkreis von einigen Parteien, so können diese in dem Wahlkreis keine Kandidaten aufstellen.
Dieser Beitrag wurde 2 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 07.02.2020 11:53.
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