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Forum-Thueringen» Speziell» Haus, Haushalt, Garten » Heizkosten, Technik und Recht » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Heizkosten, Technik und Recht
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Meta   Meta ist weiblich Zeige Meta auf Karte FT-Nutzerin
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Wohnort: Gera



28.10.2013 ~ 09:33 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
1219 erhaltene Danksagungen
Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 659957
gelesener Beitrag - ID 659957


Irgendwie passen die 3 nie zusammen und das in einem Rechtsstaat mit der Aussage: Abrechnung nach Verbrauch!
Dazu folgende Urteile usw..
http://www.mieterverein-regensburg.de/re...riegel-vor.html
http://www.bild.de/ratgeber/job-karriere...62556.bild.html
http://www.heiz-tipp.de/ratgeber-658-gerichtsurteile.html
Zitat:
4. Eine Manipulation an Heizkostenverteilern erfüllt den Tatbestand des Betrugs bzw. des versuchten Betrugs


Es fragt sich nur wo der Betrug anfängt und was uns Mietern an arglistiger Täuschung so zugemutet werden darf.

Erfolgt der Heizungsbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik, oder werden die Wohnungen über die Heizungsrohre beheizt?
Im letzteren Fall hat der Mieter jedoch keinen Einfluß auf den Verbrauch.
Was soll also dann mit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung erreicht werden?
Der Vermieter will damit nur verhindern das er 15% der Heizkosten selbst tragen muß, weil der Betrieb Heizungsanlage nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Diese Fakten deuten eindeutig auf diese Umstände hin:
Elektronische Heizkostenverteiler unterscheiden sich in der Verbrauchserfassung um mehr als 50% und das bei der Anwendung von VDI2077, da entscheidet der eingesetzte Heizkostenverteiler ob nach VDI 2077 abgerechnet werden muß oder nicht!
Soll dieser Murks etwa anerkannten Regeln der Technik entsprechen?

1.) Es fehlt die Trennung zwischen:
Abrechnung nach Verbrauch und Abrechnung nach VDI 2077 zur Abrechnung nach m² Grundfläche.
Wenn zB. die Heizungsanlagen so schlecht eingestellt sind, so dass die nach VDI 2077 abgerechneten Mieter letztendlich nahe dem Durchschnittsverbrauch liegen.

2.) In welchem Umfang muss der Mieter die Beheizung der Wohnung mittels Heizkörperthermostatventil an den Heizkörpern
regeln können von ?°C bis ?°C?

3.) Ab wann zählen Heizkörper als nicht regelbar bzw. in welchem Bereich müßte die Raumtemperatur trotz Rohrwärmeabgabe (Einrohrheizung) regelbar sein um überhaupt von einer Regelbarkeit sprechen zu können?
(zB. 16 - 24°C oder was sagen die anerkannten Regeln der Technik,
Gesetzgeber und Richter dazu?)?
(Wann ist bei nicht regelbarbarer Beheizung der 15% Abzug bei den Heizkosten möglich?)
Wenn zB. bei Einrohr-vertikal-Heizungsanlagen infolge allein der Rohrwärme die Raumtemperatur welchen Wert übersteigt?
Ich finde zwischen 16 – 22°C sollte man wenigstens seine Raumtemperaturen regeln können.?

4.) Welche anerkannten Regeln der Technik müssen zur Abrechnung nach VDI 2077 eingehalten werden - bzw. wann muss die Abrechnung nach m² Grundfläche erfolgen?

Fragen Sie einmal danach und Sie werden feststellen das eine Abrechnung nach Verbrauch nicht unter Verhältnissen zu hoher Vorlauftemperaturen erfolgen kann; besonders dann nicht wenn keine Spreizung der Vorlauftemperaturen über 5 Geschosse vorhanden ist. Diese müßte als Minimum 15°C betragen ~3°C pro Etage.
So lange jedoch die Vorlauftemperaturen nicht einmal 15% von den Rücklauftemperaturen abweichen sind die Vorlauftemperaturen nach meiner Einschätzung viel zu hoch. 15% wären bei einer Vorlauftemperatur von 100°C 15°C, bei einer Außentemperatur von - 25°C.

So lange eine gemessene Einheit am Heizkostenverteiler nicht einer KWh entspricht sondern ein mehrfaches davon beträgt handelt es sich um Zwangsbeheizung. Ergeben sich pro gemessener Einheit zB. 5 KWh dann wird über die Heizkostenverteiler nur ein fünftel der Heizenergie erfaßt. 80% der Heizenergie ist demzufolge nicht erfaßbar, was will man dann noch nach Verbrauch verteilen?

Läßt sich nach VDI 2077 so noch vernünftig die Heizenergie verteilen? Ich denke nein.
Unter der Prämisse das die Vorlauftemperaturen ~ den Rücklauftemperaturen sind ist folgend Rechenannahme möglich:
Man berechnet die Erfassungsrate und verteilt die nicht vom Heizkostenverteiler erfaßte Energie nach m² Grundfläche. Der restliche Energieverbrauch läßt sich dann einfach nach den gemessenen Einheiten verteilen.
Überprüfen sie einmal mit dieser Methode ihre Heizkostenabrechnung und vergleichen sie es mit ihrer tatsächlichen Abrechnung. Danach wissen sie wie gut die Berechnungsmethode nach VDI 2077 in Wirklichkeit ist.
Beispiel Abrechnungsjahr 2011
QH=575358 KWh, m² AGES=7750,68m² Wohnfläche Wohnung 104,5m²
gemessene Einheiten:
QZ=127712,04 E = erfaßte Energie in KWh
Verbrauch in Wohnung 138,85 E = erfaßte Energie in KWh

575358 - 127712,04 = 447645,96 KWh nach m² Wohnfläche.
127712,04/575358 = 0,222 = 22,20% kann nach Verbrauch verteilt werden.
19393,20+45250,80=64644€.
77,8% nach m² Grundfläche = (64644x0,778/7750,68 )x104,5 = 678,09€
Verbrauch: (138,85/127712,04)x(64644x0,222) = 15,60€
Summe: 693,69€ nach VDI 610,19 €

Durchschnittskosten pro m² = 64644/7750,68 = 8,34 €/m²
bei 104,5m² sind das 871,57 € 15% Abzug = 740,84 €

Die Abrechnungswerte sind allerdings insgesamt nicht richtig, da bei der Warmwassererwärmung ~100.000KWh zu wenig und bei der Heizung zu viel berechnet wurden. Das wurde bisher trotz Reklamation nicht korrigiert!

Heizrohrfläche 0,0134m² pro m² Wohnfläche insgesamt 1,40m²
Heizkörperfläche: 2x3x0,6x0,72 = 2,592m²
2x1,40x0,6 = 1,68m²
2x2x1,40x0,6 = 3,36m²
2x2x0,92x0,6 = 2,21m²
Summe Heizfläche Heizkörper: 9,842m²
In einer Wohnung von 104,5m² stehen 9,842m² Heizkörperheizfläche 1,40m² Rohrheizfläche gegenüber. 9,842/1,4=7,03.
Dh. 1/8 der Heizfläche sind Heizungsrohre und 7/8 Heizkörper.

Die Heizungsrohre machen also 1/8 der Heizfläche der Wohnung aus.
Daran kann man eindeutig erkennen wie groß der Wahnsinn der Beheizung der Wohnung allein über die Heizungsrohre sein muß und wie viel kriminelle Energie dahinter stecken muß, welche von den Organen des Rechtsstaates trotzdem sich Bürger dagegen wehren toleriert wird. Ich frage mich als Bürger wie heruntergekommen das rechtsstaatliche System sein muß wo das möglich ist.
Können sie den Wahnsinn der Beheizung ermessen wenn so eine Wohnung fast ohne anstellen der Heizkörper nur über Rohrwärme auf 22 - 24°C aufgeheizt wird? Jahrelang waren es sogar 26°C.

Was für eine aufgezwungene Energieverschwendung!
Dagegen sind Staubsauger und Glühbirnen ein Witz.

EU-Verbot: Die letzten Tage der Glühbirne

Staubsauger, Fernseher, Ventilatoren EU will Stromfresser im Haushalt verbieten




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Strubbi
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28.10.2013 ~ 11:25 Uhr ~ Strubbi schreibt:
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 659973
gelesener Beitrag - ID 659973


Meta, ich habe das Problem nicht. Daher auch nicht so damit beschäftigt.
Stell mir aber die Frage warum schreibt es nicht mal woanders auch? Der landtag bettelt fast um Vorschläge und Mitarbeit mit Garantie der Bearbeitung. Klar wird alles überprüft bevor es im Landtag besprochen wird. Jemand von uns hat nicht das Recht dies weiterzugeben um was zu verändern.

Mal auf die Seite des Landtags zu gehen und Deine Idee dort reinsetzen mal andenken?
Arglistige Täuschung natürlich weglassen. Ist ohne hin nicht deren Sache sich damit zu beschäftigen.



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Meta   Meta ist weiblich Zeige Meta auf Karte FT-Nutzerin
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28.10.2013 ~ 13:47 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 659987
gelesener Beitrag - ID 659987


Guter Vorschlag, habe auch schon daran gedacht. Werde ab November mit einem Datenloggersystem alle Temperaturen aufzeichnen. Die Außentemperaturen und die Temperatur in jeden einzelnen Wohnraum, sowie die Vor- und Rücklauftemperaturen der Heizungsanlage, denn die Rohre gehen alle durch meinen Keller. Dann habe ich auch genügend Beweismaterial um für eine Ablösung des Staatsanwalts zu sorgen, welcher meine Anzeige nicht bearbeiten wollte, obwohl ich schon eindeutig die Zwangsbeheizung, beginnend ab 1996, nachgewiesen habe.


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 28.10.2013 13:49.



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Strubbi
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28.10.2013 ~ 18:28 Uhr ~ Strubbi schreibt:
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660032
gelesener Beitrag - ID 660032


Finde ich gut. Außer mit dem Staatsanwalt da bedenkst Du etwas nicht befürchte ich. Da ist es bestimmt keine Frage der Beweise. Vieleicht mehr das in der Prognoseentscheidung es jeweils nicht über den privaten Bereich rausgeht.Der wird denken das auch anders geklärt werden kann. Somit die Verhätnismäßigkeit gewahrt wird für den Staat was ja verlangt wird. Auch wenn es Dir da Kosten abverlangt.



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Meta   Meta ist weiblich Zeige Meta auf Karte FT-Nutzerin
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28.10.2013 ~ 19:50 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660054
gelesener Beitrag - ID 660054


Meinst Du mit der Verhältnismäßigkeit Faustrecht und die Beliebigkeit der Auslegung des StGB in seinem Sinne? Es handelt sich sowohl um Ordnungswidrigkeiten als auch um Straftaten denke ich.


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 28.10.2013 19:51.



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Strubbi
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28.10.2013 ~ 20:25 Uhr ~ Strubbi schreibt:
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660056
gelesener Beitrag - ID 660056


Verhältnismäßigkeit allgemein. Meta wo geht es beim Antragsteller über den privaten Bereich drüber hin?
Der Staat hat immer eine Prognoseentscheidung zu teffen. Wo ist da eine selbst wenn fehlerfreie Ermessesausübung vorgeschrieben. Aber Bitte Meta ich kann nur danach mir eine Meinung bilden was Du hier schreibst.
858 er Eigenmacht erwartest Du nicht ernstlich eine Antwort?



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Meta   Meta ist weiblich Zeige Meta auf Karte FT-Nutzerin
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29.10.2013 ~ 08:20 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660094
gelesener Beitrag - ID 660094


Ich wollte nur wissen wie ich Dich verstehen sollte. Soll das heißen wenn ich privat betrogen und bestohlen werde so muß ich mir einen Privatdetektiv nehmen, erst wenn der nachgewiesen hat das dahinter eine kriminelle Vereinigung steckt bewegt sich etwas? Das StGB ist also eine Frage der Ermessensausübung, das hört sich ja wie eine Gaunersprache an, oder verstehe ich da etwas falsch?
Ich denke folgendes trifft genau den Sachverhalt:
Siehe StGB: Gesetze - JuraForum.de
Paragraphen:
§ 255 StGB - Räuberische Erpressung
§ 256 StGB - Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
§ 257 StGB - Begünstigung
§ 258 StGB - Strafvereitelung
§ 258a StGB - Strafvereitelung im Amt
§ 259 StGB - Hehlerei
§ 260 StGB - Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
§ 260a StGB - Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
§ 261 StGB - Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
§ 262 StGB - Führungsaufsicht
§ 263 StGB – Betrug
Ich nenne das einmal ganz einfach Abrechnungsbetrug, Vortäuschung falscher Tatsachen usw. Beihilfe zur unrechtmäßigen Erlangung eines Vermögensvorteils durch o. g. Straftatbestände. Für meine Begriffe ist das Verhalten des Staatsanwaltes Strafvereitelung im Amt.

Einen Tatbestand habe ich noch vergessen, die Nötigung zur Abnahme von Abwärme in einem von mir nicht erwünschtem und benötigtem Umfang.


Dieser Beitrag wurde 3 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 29.10.2013 08:37.



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Strubbi
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29.10.2013 ~ 10:06 Uhr ~ Strubbi schreibt:
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660114
gelesener Beitrag - ID 660114


Du kannst eine ja Angst machen.
Bei allen Frust sollte man nicht vergessen das es sich um Deinen Wohnraum handelt. Das wohnen und verbunden die Heizung erst einmal mit den von Dir eingegangenen Verträgen dreht und im direkten Zusammenhang steht.
Meta kann es nicht sein das Du nicht ganz den Abstand z.Z. hast um an richtiger Stelle!!!! das Problem zu lösen. Du bist betroffen.Nur das zählt erst mal. Willst da weiter wohnen aber bist mit der Handhabung der Regelung aus den Verträgen nicht einverstanden. Du willst Verträge nicht lösen und die nichts ändern.

Ob bei anderen ist egal! Da bist Du nicht unmittelbar betroffen. Zur Kenntnis gebracht hast Du und damit gut.
Sehe ich es so richtig? Vergeß mal Deine Aufzählung. Macht sich öffentlich nicht so gut mit Tatbestand und so.Das klingt als wenn man dem eine vorgefaßte Urteilskraft gibt. Das hilft Dir nicht weiter.



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Meta   Meta ist weiblich Zeige Meta auf Karte FT-Nutzerin
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29.10.2013 ~ 17:56 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660173
gelesener Beitrag - ID 660173


Die Sache ist an sich ganz einfach, denn der Vermieter ist nur der Vertreter der Mieter beim Energieliefervertrag, aber er hat nicht einmal Einfluß auf die Vertragsbedingungen. So gesehen handelt er in Vollmacht der Mieter nur hat ihm diese bisher keiner erteilt; evtl. der Gesetzgeber auf unzulängliche Art und rechtsunsichere Weise.
Siehe auch:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
Es geht um Millionen € und es sind tausende Mieter, unter anderem auch ich betroffen. Begünstigung, Betrug, Strafvereitelung - auch im Amt und die Beihilfe dazu.

Zitat:
§ 259 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete
rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen
hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 anzuwenden.
§ 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden.


Zitat:
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das
Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte
Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu
bringen,

3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von
bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff
zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch
dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

§ 265a Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes,
die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der
Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.


Und was ist mit dem Erschleichen von Entgelt für unerwünschte Leistungen lieber Gesetzgeber? Da geht es doch oft viel schlimmer zu als bei den Tatbeständen von §265a

Zitat:
§ 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von
Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen
beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person
in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere
Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.


Täuschung im Rechtsverkehr

Nun ich denke beim Heizwärmevertrieb über Vermieter gibt es genug Dinge die rechtmäßig sind.


Dieser Beitrag wurde 3 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 29.10.2013 18:16.



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Adeodatus
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29.10.2013 ~ 19:17 Uhr ~ Adeodatus schreibt:
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660188
gelesener Beitrag - ID 660188


Zitat:
So gesehen handelt er in Vollmacht der Mieter


Schon mal nachgeschaut was ein "Mieter" ist? Der Mieter erteilt niemanden eine Vollmacht er mietet eine Sache, in ihrem Fall eine Wohnung. Dem Mieter ist bekannt auf welche Art die Wohnung beheizt wird. Wenn es dem Mieter nicht passt steht es ihm Frei seine Wohnung fristgerecht zu kündigen und sich Wohnraum zu suchen der für ihn am besten geeignet ist. Dafür würde in ihrem Fall keine Wohnung in Frage kommen, soll heißen, sie müßten sich wohl oder übel ein Haus bauen.



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Strubbi
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29.10.2013 ~ 20:33 Uhr ~ Strubbi schreibt:
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660193
gelesener Beitrag - ID 660193


Du machst es Dir echt schwer Meta. Es ist so wie ich gerade bei Adeodatus gelesen habe. Jemand war Eigentümer und Besitzer des Hauses und kam es mit der Fernwärme zustande. Du bist das Mierverhältniss eingegangen als ganzes. Damals hättest Du die Heizungsart ablehnen müssen. Persöbliche Prognose dann, hättest sie nicht erhalten.

Zu dem Gesetzeswerk. Du hast es zur Kenntnis gegeben weil Du nach Worlaut des Gesetzes eine Verletzung von Rechten siehst.Kannst Du natürlich weil es keine falsche Tatsachenbehauptung ist. Eine Meinung eben.Die Staatsanwaltschaft ist aber keine Interessenvertretung von Dir. Es ist allein deren Sache wie sie was bearbeitet. Sie ist dem Gesetz unterworfen. Ich möchte nicht das Du Schwierigkeiten bekommst wegen sowas. Der "Verdacht" Staatsanwaltschaft weißt Du gar nicht! Meinst Du wirklich das sie Dir sagen was sie untersuchen oder weiterleiten.



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Meta   Meta ist weiblich Zeige Meta auf Karte FT-Nutzerin
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29.10.2013 ~ 22:17 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
1219 erhaltene Danksagungen
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660210
gelesener Beitrag - ID 660210


Ich wohne schon seit 1978 hier Strubbi; noch Fragen? Damals wurde ordentlich geheizt, da mußte man die Heizung noch voll aufdrehen um die Wohnung warm zu bekommen, dh. so zwischen 20 - 22°C.
Also Strubbi Du schreibst ja von der Staatsanwaltschaft als ob sie die Stasi oder der BND wäre. Die haben zu ermitteln wenn es das StGB vorschreibt oder die Menschenrechte wären in "D" nicht gewährleistet; der Eigentumsschutz hat Verfassungsrang!
Was erhält man eigentlich für die Irreführung der Bevölkerung?

Ob Du es war haben willst Adeodatus oder nicht, im Bezug auf die Nebenkosten verfügt der "Vermieter, Verwalter usw." über das Vermögen der Mieter. Somit hat er auch gewisse Pflichten und wenn er diese Verfügungsgewalt mißbraucht, dann macht er sich strafbar. Ich denke doch Du kannst noch lesen und verstehst auch was da im StGB geschrieben steht.
Abgesehen davon gibt es 4 Möglichkeiten, Privateigentümer eines Hauses, Eigentümergemeinschaft, Genossenschaft und einfacher Mieter; zu den letzteren gehöre ich nicht. In gewisser Hinsicht erinnert mich Deine Denk- und Ausdrucksweise an LTI und bestimmte Organe in der DDR. Viele die so redeten wie Du sind heute schon 75 oder 80; bzw. der Apfel fällt nicht weit vom Stamm.


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 29.10.2013 22:22.



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Strubbi
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29.10.2013 ~ 23:46 Uhr ~ Strubbi schreibt:
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660218
gelesener Beitrag - ID 660218


Meta aber doch kaum seit 1978 mit dem Mietvertrag ungeändert.Wenn Du ch auf den noch berufen kannst geht es Dir doch mit der Miete aus DDR Zeiten nicht schlecht. Auf das noch sich berufen??????

Das andere ist völlig daneben. Habe ja geschrieben sie ermitteln. Aber muß nicht sein wie DU es willst.Das Wort Staatsanwalt sagt es ja. Sie gibt Dir auch keine Auskunft!!!! Wie geschrieben weißt Du doch gar nicht ob dies geschehen ist.
Du behauptest doch damit das gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden und gehst davon aus.
Das ist aber nicht der Fall!!
Grundsätzlich gilt auch da das in der Sache kein Richter dies in einem Beschluss oder Urteil festgestellt hat.
Du gibst ganz einfach der Sache eine vorgefaßte Rechtskraft.
Überleg mal was Du hier für Vorworfe hast. Beschuldigung eine Straftat begangen zu haben ohne das ein Richter darüber befunden hat.
Eigentumsschutz hat Verfassungsrang. Worauf Du glaubst Dich der Staatsanwaltschaft zu bedienen.
Mach es doch würde ich bald "trocken" schreiben. Das Zivilgesetz gibt Dir Gelegenheit genug.

Klartext: Ich denke Du weißt das es wenig Aussicht auf Erfolg hat und die Kosten vermeiden willst.
Es kostenlos über die Staatsanwaltschaft willst und die natürlich auch sehen das Du es auch anders erreichen kannst.
Aber jetzt verläßt es langsam Meinung austauschen. Meta Du bringst es in Richtung Tatsache. Da halt ich mich raus.



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30.10.2013 ~ 06:19 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660236
gelesener Beitrag - ID 660236


Die Miete wurde doch per Gesetz geändert ansonsten nichts.
Sehen wir es mal so: Wenn die Grundrechte nicht durch den Staat geschützt werden und ich beim Gericht betteln gehen und mich betrügen lassen soll, dann brauche ich keinen Staat der von mir bezahlt wird denn dann haben wir Anarchie. Übrigens gilt auch für Richter das Strafgesetzbuch:
Zitat:
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,

Das sollten man sich bei der Justiz auch einmal beim Schreiben von Urteilen, Ermittlungen, usw. durch den Kopf gehen lassen. Es gibt viel zu viele welche dagegen verstoßen und von denen Verdunklungsgefahr usw. ausgehen.
In einer Demokratie haben der Staat und die staatlichen Organe eine Informations- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern, es sei denn wir leben inzwischen in einer Diktatur. (Erich befiel wir folgen dir; Flüchtlinge werden erschossen etc. pp. Repressalien, Zwangskollektivierung weitest gehendes Verbot freier selbständiger Arbeit) Ich habe ja eine Antwort erhalten da sie jedoch Zwiespältig ist muß ich Druck machen, es könnte ja sein sonst gehen mir meine Rechte durch Verjährung verloren und gerade darauf könnten ja andere aus sein.



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Adeodatus
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30.10.2013 ~ 09:59 Uhr ~ Adeodatus schreibt:
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660259
gelesener Beitrag - ID 660259


Zitat:
Ich wohne schon seit 1978 hier Strubbi; noch Fragen? Damals wurde ordentlich geheizt, da mußte man die Heizung noch voll aufdrehen um die Wohnung warm zu bekommen, dh. so zwischen 20 - 22°C.


Bis zur Wende gab es in den Wohnungen mit Fernheizung nur die Möglichkeit die Heizung Aufzudrehen oder Abzustellen, eine Regulierung der Zimmertemperatur mittels Thermostat wie heute gab es nicht. Demzufolge haben die meisten Leute in den Neubauten die Zimmertemperatur mit dem gekippten Fenster reguliert, war damals auch egal weil die Heizkosten stets konstant blieben und nicht einmal Ansatzweise die tatsächlich anfallenden Kosten in den Heizwerken gedeckt haben.



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Strubbi
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30.10.2013 ~ 11:30 Uhr ~ Strubbi schreibt:
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660260
gelesener Beitrag - ID 660260


Kein Mangel ist der sommerliche Temperaturanstieg in einer Dachgeschosswohnung. Abgesehen davon ist es offensichtlich und deshalb bei Vermietung nicht arglistig verschwiegen. Bei Anmietung einer solchen Wohnung muss der Mieter regelmäßig damit rechnen, dass auf Grund der großen Außenwandflächen und der durch die Höhe regelmäßig ungehinderten Sonneneinstrahlung sich die Räumlichkeiten im Sommer mehr erhitzen und im Winter regelmäßig mehr erkalten, als etwa bei Wohnungen in den unteren Geschossen. Der Dachgeschossmieter hat aus diesem Grunde grundsätzlich schon mit höheren Innentemperaturen in der Wohnung zu rechnen, als dies bei Anmietung von Wohnraum in anderen Etagen der Fall ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, geht das Gericht davon aus, dass auch Innentemperaturen von 30 Grad Celsius in Wohnungen im Dachgeschoss durchaus hinzunehmen sind (AG Leipzig, Urteil vom 06.09.2004, Az:164 C 6049/04).

Wenn es keine Dachgeschoßwohnung ist entsprechend anzuwenden. Adeodatus das ist ja richtig was Du schreibst. Letztlich ist 20 Grad erreicht gesetzlich vorgeschrieben. Nachtsunden im Winter 18 Grad. Zumindest im Beitrag ist auch nicht zu erkennen das die Höchsttemperatur nicht überschritten ist . Ich weiß die Etage nicht in der Meta wohnt aber über 28 Grad habe ich nicht gelesen..



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Strubbi
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30.10.2013 ~ 11:50 Uhr ~ Strubbi schreibt:
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 660262
gelesener Beitrag - ID 660262


Möchte noch dazu schreiben das mir nicht bekannt ist ob eine Mietervereinarung exestiert.
Was eigentlich wichtiger ist zu wissen als das StGB.

Dazu Kommentar:
Die Wärmemessung wird natürlich insgesamt im Raum erfolgen, so dass ein Messgerät innerhalb des Raumes angebracht wird und nicht an den Wänden.

Frage 4. Was hat die Hausverwaltung in diesem Zusammenhang für eine Aufgabe?

Der Verwalter hat die Aufgaben nach § 27 WEG, die Geschäftsführung für die Gemeinschaft- und Wohnungseigentümer wahrzunehmen, sowie die Vertretung der Wohnungseigentümer und die Vertretung der Gemeinschaft. Der Verwalter ist als Handlungs- und Vollzugsorgan bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Willen der Wohnungseigentümer, d.h. an deren Vereinbarungen und Beschlüsse gebunden. Eine ordinäre Entscheidungskompetenz hat der Verwalter grundsätzlich nicht. Er dient nur dazu die Entscheidungen der Wohnungseigentümer auszuführen. D.h. hier wäre der Verwalter nur Ansprechpartner für die Einleitung des Verfahrens nach § 15 Abs. 2 bzw. Einberufung der Versammlung, um hier tatsächlich diese Entscheidung herbeizuführen.

Frage 5. Gibt es eine zuständige Schiedsstelle?

Nach Überführung des Wohnungseigentumsverfahrens in die ZPO ist auch hier unter bestimmten Voraussetzungen vor Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, soweit hier die Länder die Ermächtigung nach § 15 a EGZPO Gebrauch gemacht haben. Die in § 43 WEG angeordnete ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts hindert die Wohnungseigentümer dann nicht hier durch Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1025 ZPO die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu bestimmen. Sämtliche Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 - 5 WEG sind schiedsfähig. Hier kommt es jetzt darauf an, in welchem Bundesland Sie leben, um zu überprüfen, ob dieses Bundesland tatsächlich schon ein obligatorisches Schlichtungsverfahren eingeführt hat.

Im Übrigen gibt es noch eine Schiedsabrede. Diese kann eventuell schon in einer Teilungsvereinbarung erfolgt sein bzw. auch dann durch eine Schiedsabrede erfolgen



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04.11.2013 ~ 20:38 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 661570
gelesener Beitrag - ID 661570


Neueste Anwendungsurteile:
http://www.ead-zeulenroda.de/gesetze-urt...emengebiet.html

Die Frage ob, die VDI 2077, bei Vorlauftemperaturen welche weniger als 5 -10% von den Rücklauftemperaturen abweichen noch anwendbar ist hat bisher noch niemand beantwortet.

Faktisch ist es jedoch so das bei derartigen Rohrtemperaturen keine Heizungsberechnung mehr eingehalten wird; dh. die Heizungsanlage wird nach dem Maximalgewinnprinzip betrieben, soviel Wärme den Verbrauchern aufnötigen wie nur möglich.
Das könnte man dann Nötigung mittels technischer Gewalt nennen, derer sich Cliquen ala "Kölner Klüngel" bedienen.

Bisher habe ich noch keinen Nachweis gesehen der den Einsatz der Heizkostenverteiler ordnungsgemäß nachweist.
Es gilt:
1) Definitionen nach DIN EN 834
tmin,m Niedrigste mittlere Auslegungs-Heizmediumtemperatur, bei welcher der Heizkostenverteiler verwendet werden darf. Bei Einrohr-Heizungsanlagen ist dies die mittlere Auslegungs-Heizmediumtemperatur des letzten Heizkörpers im Strang
tmax,m Höchste mittlere Auslegungs-Heizmediumtemperatur, bei welcher der Heizkostenverteiler verwendet werden darf
tZ Mittlere Heizmediumtemperatur des Heizkörpers, bei der das Zählwerk des Heizkostenverteilers anläuft
tL Referenz-Lufttemperatur
tm Mittlere Heizmediumtemperatur

Tricke und Kniffe der Abrechnungsfirmen und wie man diese überprüft:
http://www.heiz-tipp.de/forum-heizkosten...77-35-1515.html

Sehr interessante Vergleichsdaten:
Lesen und staunen über den viele zu hohen Verbrauch in Gera; einfach mit der eigenen Heizkostenabrechnung vergleichen!
http://www.i-kub.de/download/Bln%20Energ...12_4_Schulz.pdf



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06.11.2013 ~ 13:26 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 661884
gelesener Beitrag - ID 661884


Gesammelte Informationen:
Bedingungen für die Abrechnung nach VDI 2077 zusammengestellt

Merkblatt 5 Bayern
Voraussetzung für eine sachgerechte Verwendung von Heizkostenverteilern ist, dass die Heizungsanlage zum Zeitpunkt der Ausstattung dem Stand der Technik entspricht und auch so betrieben wird.
Dazu steht im Anhang A.1 sowohl der DIN EN 834 als auch der DIN EN 835:
„Für Heizungsanlagen, die mit Heizkostenverteilern ausgestattet sind, wird empfohlen, dass sie folgende Eigenschaften aufweisen:

a)Die Heizkörper sind mit einer vom Nutzer bedienbaren Regeleinrichtung für die Raumtemperatur (z. B. mit thermostatischen Heizkörperventilen) ausgerüstet.

b) Es wird eine ordnungsgemäß eingestellte außentemperaturgeführte zentrale Vorlauftemperatur-Regelung angewendet.

c) Das Rohrnetz ist hydraulisch abgeglichen, d. h., die Heizmittelströme sind entsprechend dem Auslegungszustand eingestellt.

d) Bei der Auslegung der Heizflächen sollte die eingeschränkte Beheizung von benachbarten Räumen bzw. Nutzeinheiten berücksichtigt werden.

Die Empfehlung a) sollte in jedem Fall erfüllt sein, weil sie als notwendige Ergänzung zur Verbrauchserfassung anzusehen ist.
Die Empfehlungen b) und c) dienen der Begrenzung des Verteilfehlerniveaus, und die Empfehlung d) soll eine ausreichende Beheizung sicherstellen.“


EnEV 2009

§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von

1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit

ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeüberträger an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.

(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.

Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.

(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.

(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.

(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.

(6) Beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, in Gebäude und bei deren Ersetzung ist deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen.


Technische Anschlussbedingungen Fernwaerme
RheinEnergie
5.2.1.1 Temperaturregelung und Temperaturabsicherung

Geregelt wird die Vorlauftemperatur der Hausanlage (entsprechend der Energieeinsparverordnung in der jeweils gültigen Fassung) mit der gemittelten Außentemperatur als Führungsgröße.

An den Heizflächen der Heizungsanlagen sind auf die Fernwärmeheizung abgestimmte thermostatische Heizkörperventile zu installieren. (siehe auch Abschnitt 8 )

Verbrauchergruppen mit unterschiedlichen Anforderungen sind einzeln zu regeln. Eine Bedarfsaufschaltung nach Temperatur und Zeit ist erforderlich.


TAB-Heizwasser – Netz Halle
6.1.2 Temperaturregelung

Die Temperaturregelung erfolgt grundsätzlich durch Beimischung von Rücklaufwasser. Als Führungsgröße dient die Außenlufttemperatur. Verbrauchergruppen mit unterschiedlichen Anforderungen an die Versorgung sind einzeln zu regeln (verschiedene Heizkreise). Zur Regelung sind Durchgangsarmaturen zu verwenden. Sie sind so auszulegen, dass sie bei max. Wassermenge im geöffneten Zustand wenigstens 50% der Mindestdruckdifferenz verbrauchen. Bei Störungen an der Differenzdruckregelung muss die Regelarmatur den angegebenen max. Differenzdruck aufnehmen können. Schnellwirkende Regelarmaturen mit Stellzeiten kleiner 2 Sekunden sind nicht zugelassen.

Stellantriebe der Regelarmaturen, gegebenenfalls mit Sicherheitsfunktion, müssen so bemessen sein, dass sie gegen den angegebenen max. Differenzdruck sicher schließen können.

Bei Einsatz einer Beimischpumpe in der Beimischleitung ist zu prüfen, ob der angegebene Differenzdruck für eine sichere Versorgung ausreicht.

Gemäß Heizungsanlagenverordnung ist die Hauszentrale mit einer dezentralen Temperatur-regelung mittels Heizkörperthermostatventilen mit Voreinstellung auszurüsten. Bei ausgedehnten Hausanlagen sind Strangregulierventile vorzusehen, damit ein ordnungsgemäßer hydraulischer Abgleich erfolgen kann.

Siehe auch: Berliner Energietage + WBS 70 pdf
http://www.berliner-energietage.de/
www.i-kub.de/download/Bln%20Energietage%...hulz.pdf‎
http://archiv.ensan.de/publikationen/pdf...ht_EnSan_sb.pdf

Immer fleißig weiter suchen, es lohnt sich.


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 06.11.2013 13:27.



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11.11.2013 ~ 11:21 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 662608
gelesener Beitrag - ID 662608


Liebe Geraer heute werde ich Ihnen zeigen wie bei mir die Temperaturen der einzelnen Räume unserer WBS 70 Wohnung infolge Zwangsbeheizung allein durch die Heizungsrohre ausfallen. Nach dem Sommer haben wir bisher noch nie die Heizungen angestellt, was wir natürlich im Sinne der Energieeinsparung gern tun würden, nur hindern uns als Mieter die zu hohen Vorlauftemperaturen daran. Die grüne Linie zeigt den Sensor auf der NW-Küchenseite unseres Hauses (0° liegt bei + 50°C), die rote Linie den Sensor auf der Wohnzimmerseite (0° liegt bei 40°C - damit die Kurven besser erkennbar sind) im SO desselben. Die braune Linie bildet die Heizlinie ab.

Das ich gerade den Sensor auf der Küchenseite befestigte sehen sie an den Temperaturschwankungen dort.







Bei den Räumen in unserer Wohnung welche wir nicht beheizen wollen könnten wir mit einer Grundtemperatur von 16°C auskommen. Für meine Betrachtung will ich jedoch von einer Grundtemperatur von 18°C infolge der Rohrwärme ausgehen, welche ausreichen würde um die ungerechte Abrechnung nach VDI 2077 Rohrwärme zu beenden. Manchen der vergißt die Fenster nach dem Lüften wieder zu schließen usw. wird das natürlich vielleicht ärgern, haben doch bisher andere, über die Abrechnungsmethode nach VDI 2077 Rohrwärme, seine Heizkosten mitbezahlt.

Nehmen wir einmal an der Durchschnittsbürger beheizt seine Wohnung im Wohnzimmer und Küche auf 24°C und das wären im Durchschnitt ungefähr 50% der Wohnfläche (Dreiraumwohnungen haben ca. 71m², Zweiraumwohnungen 60m², Vierraumwohnungen 88m²). So könnten wir 0,5 x 6 x 8 = 24% der Heizkosten einsparen. Bei ~ 9€/m² Heizkosten im Jahr sind das sind ~2,16€/m² jährlich. Für 80m² Wohnfläche sind das ~ 172,80€ im Jahr.

Was sagen Sie dazu?


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12.11.2013 ~ 16:52 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 662817
gelesener Beitrag - ID 662817


Haben sie sich schon einmal gefragt was mit Menschen passiert die jetzt noch in überheizten Wohnungen leben wenn man sie von heute auf morgen der Kälte aussetzt? Wie wird wohl deren Widerstandsfähigkeit sein um die Endphase der Weltwirtschaftskrise zu überwinden, wenn alles zusammenbricht Konkurs erleidet oder pleite geht? Jetzt heißt es Vorsorge treffen und Teelichter kaufen. Ein Petroleumkocher funktioniert auch mit Heizöl oder Diesel wenn es keinen Strom gibt. Wer kann sich dann schon den 3x so teuren Spiritus leisten?
http://info.kopp-verlag.de/newsletter/online.html?id=49210
http://info.kopp-verlag.de/newsletter/online.html?id=49175
http://info.kopp-verlag.de/newsletter/online.html?id=48965



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12.11.2013 ~ 18:45 Uhr ~ Käptn Blaubär schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 662843
gelesener Beitrag - ID 662843


Meta, du bist einfach goldig.
Wir werden alle störben.



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12.11.2013 ~ 22:50 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 662876
gelesener Beitrag - ID 662876


Schau mal unter Bauern + Weltwirtschaftskrise in Google nach.
http://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftskrise_von_1857



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Käptn Blaubär   Käptn Blaubär ist männlich Zeige Käptn Blaubär auf Karte FT-Nutzer
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12.11.2013 ~ 23:39 Uhr ~ Käptn Blaubär schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 662879
gelesener Beitrag - ID 662879


Habsch gemacht.
Keiner von denen hatte eine überheizte Wohnung in Lusan.
Zum Glück kannten die auch noch nicht diese Internetseite Kopp Verlag für ***********.
Was machen wir denn nun.
Ich zapfe schon mal den Heizöltank von meinem Nachbarn an.



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13.11.2013 ~ 01:06 Uhr ~ Nachtschicht schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 662890
gelesener Beitrag - ID 662890


Vielen Dank Meta für die aufschlussreichen Link´s.
Was macht derjenige der nicht den Sozialplattenbau in Lusann bewohnt?



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13.11.2013 ~ 02:04 Uhr ~ SirBernd schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 662891
gelesener Beitrag - ID 662891


Zitat:
Meta hat am 12. November 2013 um 16:52 Uhr folgendes geschrieben:
Haben sie sich schon einmal gefragt was mit Menschen passiert die jetzt noch in überheizten Wohnungen leben wenn man sie von heute auf morgen der Kälte aussetzt? Wie wird wohl deren Widerstandsfähigkeit sein um die Endphase der Weltwirtschaftskrise zu überwinden, wenn alles zusammenbricht Konkurs erleidet oder pleite geht? Jetzt heißt es Vorsorge treffen und Teelichter kaufen. Ein Petroleumkocher funktioniert auch mit Heizöl oder Diesel wenn es keinen Strom gibt. Wer kann sich dann schon den 3x so teuren Spiritus leisten?
http://info.kopp-verlag.de/newsletter/online.html?id=49210
http://info.kopp-verlag.de/newsletter/online.html?id=49175
http://info.kopp-verlag.de/newsletter/online.html?id=48965


Bin ich zu blöd oder was? Frage mich, was die Links mit Deinem Text zu tun haben ... verwirrt



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Nachtschicht   Nachtschicht ist männlich Zeige Nachtschicht auf Karte FT-Nutzer
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14.11.2013 ~ 01:51 Uhr ~ Nachtschicht schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 663002
gelesener Beitrag - ID 663002


Ist doch egal Bernd. Hauptsache erstmal paar Link´s gepostet. Sinnvoll muss das doch nicht sein. Schon garnicht, wenn alle Links auf der gleichen wissenschaftlich fundierten Seite enden. großes Grinsen



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14.11.2013 ~ 18:35 Uhr ~ Meister schreibt:
images/avatars/avatar-1881.gif im Forum Thüringen seit: 09.08.2008
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 663113
gelesener Beitrag - ID 663113


Auf Rapsöl liegt nicht so eine hohe Mehrwertsteuer.

Wer sich also einen Rapsöl-kessel zulegen möchte, spart Kohle. fröhlich
Sonnenblumenöl tut es natürlich auch. Ja






Meister



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15.11.2013 ~ 11:09 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 663273
gelesener Beitrag - ID 663273


Zitat:
Nachtschicht hat am 13. November 2013 um 01:06 Uhr folgendes geschrieben:
Vielen Dank Meta für die aufschlussreichen Link´s.
Was macht derjenige der nicht den Sozialplattenbau in Lusann bewohnt?

Vor allen Dingen keine Zentralheizung anschaffen, denn Kohle schleppen Feuer machen usw. hält fit bis ins hohe Alter, zB. auch weil die Lüftung im Haus durch die Öfen, gut funktioniert.
Ich bin auf dem Dorf groß geworden und habe das so erlebt und auch heute ist es dort noch so. Brot nur von Bäckern kaufen die ohne Enzyme und Zusatzstoffe und mit Sauerteig arbeiten. Nichts beim Fleischer kaufen, Schweine selbst halten und schlachten, es gibt nichts besseres als hausgeschlachtete Ware.



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22.11.2013 ~ 06:50 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 664112
gelesener Beitrag - ID 664112


Genug der Abschweifungen meine Temperatursensoranlage ist inzwischen vollkommen einsatzbereit, sie muß nur noch durch Feinmessungen abgeglichen werden, um Temperaturdifferenzen in der Messung von ca. 0,4 - 0,6°C auszugleichen. Es ist schon eine tolle Anlage die jede Temperaturschwankung registriert, egal ob man die Balkontür öffnet kurz lüftet oder den Kaffee kocht.

In Zukunft werde ich hier immer Auswertungen der Beheizung und Abrechnung veröffentlichen, welche nicht mit den Anerkannten Regeln der Technik, Heizkostenverordnung usw. in Übereinstimmung stehen und dafür gleichzeitig immer die erforderlichen Beweise mit liefern.



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nameless   nameless ist weiblich FT-Nutzerin
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22.11.2013 ~ 10:19 Uhr ~ nameless schreibt:
im Forum Thüringen seit: 06.08.2007
125 erhaltene Danksagungen
RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 664140
gelesener Beitrag - ID 664140


Meta, was willst du damit erreichen?
Welchen Nutzen hat das für dich?
Welchen Nutzen kann sich der Leser daraus ziehen?



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22.11.2013 ~ 22:04 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 664250
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1.) Frage
Bisher entsprechen die Vorlauftemperaturen etwa den Rücklauftemperaturen. Dadurch wird jede Menge Energie vergeudet und die Abrechnung erfolgt nach VDI 2077, was beim Einsatz von falschen HKVE mit nur einem Fühler (Heizkostenverteilern) die ganze Abrechnung verzerrt.

Dann gibt es noch Leute die spielen am Strangabgleich herum, was sich eindeutig durch meine Rohrmessungen (zZt. messe ich das Hauptvorlaufrohr, 2 andere senkrechte Heizkörperrohre, 4 sind noch geplant, dafür lasse ich spezielle Rohranlegefühler fertigen) auch nachweisen läßt.

Wenn keine Zwangsbeheizung mehr über die Rohrleitungen stattfindet, dann ist eine gerechtere Abrechnung auch nach VDI 2077 möglich. Untersuchungen von CO2-online haben ergeben das so ~ 20.000 € Heizkosten eingespart werden können. Das macht pro Wohnung im Durchschnitt ~ 200 € Heizkosten im Jahr aus, die alle Mieter einsparen können das sind umgerechnet ~ 2,50 €/m² und Jahr.
Ich denke über das gesparte Geld werden sich alle Mieter freuen.
2.) Frage
Ich persönlich fühle mich nicht wohl wenn die Wohnung überheizt ist. Natürlich freue ich mich auch über das eingesparte Geld.
3.) Frage
Der Leser erfährt genau was nicht in Ordnung ist und vor allem was man dagegen unternehmen kann.
So sind zB. Einfühler Heizkostenverteiler bei minimalen Vorlauftemperaturen von 35°C und Zwangsbeheizung (Vorlauftemperatur ~ Rücklauftemperatur) vollkommen für eine gerechte Heizkostenverteilung ungeeignet.
Es passiert folgendes:
Diese Heizkostenverteiler messen unter solchen Bedingungen, so meine gemachten Erfahrungen, nur 1/2,65 tel der Einheiten eines 2 Fühler Heizkostenverteilers, so daß es nur wegen dem Heizkostenverteiler schon zu einer Abrechnung nach VDI 2077 kommen kann.
Wer also wenig heizt bekommt nicht nur die Rohrwärme umverteilt sondern auch einen großen Anteil der Heizkörperwärme, welche andere verbrauchten, die jedoch nicht vom Meßgerät erfaßt wurde, weil es dafür vollkommen ungeeignet ist.
In VDI 2077 wird folgendes Prinzip zur Erfassung nicht gemessener Einheiten genutzt: Eine Einheit nach VDI 2077 entspricht einer KWh. Es wir angenommen das maximal 43% der Wärme Rohrwärme ist. Wenn keine Einheiten gemessen werden ergeben sich 43% Einheiten aus der Rohrwärme. Woher kommen dann aber die anderen 57%?
Ist das nicht alles nur Veralberung der Mieter?
Bei dieser Abrechnungsart sollen ja 50% nach m² Grundfläche verteilt werden, bleiben am Ende noch 7% zum verteilen übrig, wenn aber keiner eine Einheit hat wie will man dann das verteilen?

Heute wollen zwar viele auf Kosten anderer leben, aber keinem gefällt es wenn es ihn trifft.
Dazu muß man sagen: Die Abrechnung nach Verbrauch setzt der Gesetzgeber konsequent um.
Wenn das mit einer Einrohrheizungsanlage nicht möglich ist dann eben mit einer Zweirohrheizungsanlage, so sieht das aus.

Das kostet dann zwar mehr, aber ob es dazu kommt hängt im wesentlichen auch vom Verhalten der Mieter ab. Denn der Vermieter wird wegen bestimmten Mietern die zB. am Strangabgleich herumschrauben nicht 15% der Heizkosten übernehmen wollen.
Wer zum Beispiel nachweisen kann das am Strangabgleich herumgespielt wird, indem er alle Heizrohleitungstemperaturen mißt zwingt dem Vermieter zur Abrechnung nach m² Grundfläche unter Abzug von 15% der Heizkosten.
Der rächt sich dann mit einer Zweirohrheizung und der Umverteilung der Kosten.
Auf die sparsamen Verbraucher hat das weniger Auswirkungen aber auf die Vielverbraucher, dank der Schrauber am Stragabgleich.


So sieht es aus wenn am Strangabgleich geschraubt wurde.
Nicht das Sie denken ich hätte das gemacht, so etwas würde ich, aus Achtung vor meinen Mitmenschen, nie tun.
Mit obigem Nachweis hat man 15% sicher und derjenige, wenn er erwischt wird, macht Bekanntschaft mit dem StGB, zahlt den neuen Strangabgleich und den Schaden des Vermieters.

Ich kann natürlich nicht jetzt und hier auf alle Varianten und noch offenen Fragen eingehen, aber wenn weitere Fragen gestellt werden beantworte ich sie gern ausführlich.





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Meister   Meister ist männlich Zeige Meister auf Karte FT-Nutzer
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23.11.2013 ~ 14:45 Uhr ~ Meister schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 664369
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Egal Vor-oder Rücklauf, ein Platz an der Sonne muss her. Ja






Meister



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Meta   Meta ist weiblich Zeige Meta auf Karte FT-Nutzerin
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27.11.2013 ~ 17:22 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 665059
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Auskünfte über zulässige Abweichungen beim Strangabgleich findet man hier:
http://www.saena.de/download/Broschueren...er_Abgleich.pdf
Zitat:
1.3.3 L eistungsregelung der Wärmeübergabesysteme
Da der Auslegungszustand eines jeden Wärmeübergabesystems nur äußerst selten zu erwarten sein wird, ist die notwendige Teilwärmeleistung gemäß EnEV den Erfordernissen anzupassen. Dafür finden Regeleinrichtungen Verwendung, die durch Handeingriff und selbsttätiges Regeln die Wärmezufuhr beeinflussen.

Zur Leistungsregelung finden Anwendung:
• Thermostatventile mit Thermostatkopf selbsttätig oder
elektrisch betrieben
• Durchgangs-Regelventile, meist mit elektrischem Stellantrieb
(bei Zonenregelung)
• Heizkörper-Pumpensysteme

Durch Handbetätigung des zugeordneten Thermostat ist die individuelle Vorwahl der Wärmezufuhr beeinflussbar. Die selbsttätige Regelung wird durch die Wirkung des Regelkreises realisiert, indem Abweichungen der Raumtemperatur vom vorgewählten Sollwert durch entsprechende Änderung des Wärmeträgerdurchflusses kompensiert werden. Die zulässige Regelabweichung ist zwischen 0,5 und 2,0 Kelvin anzutreffen, wobei die EnEV die max. zulässige Abweichung von 1,0 K verlangt. Das erfordert eine genaue Lastberechnung und Dimensionierung der Wärmeübergabesysteme einschließlich korrekter Ventilauslegung, um die notwendige Ventilautorität sicher zu stellen.


http://www.haustechnikdialog.de/shkwisse...-Einrohrheizung
Zitat:
Außerdem ist der Abgleich nicht nur nach der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Teil C – ATV DIN 18380, der DIN EN 14336 (Heizungsanlagen in Gebäuden – Installation und Abnahme der Warmwasser-Heizungsanlagen - 01-2005) und der EnEV (Energieeinsparverordnung) vorgeschrieben, sondern auch Grundvoraussetzung für eine effizient arbeitende außentemperaturgesteuerte Anlage.

Natürlich kann man auch gleich eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 erstellen, die Heizflächen überprüfen bzw. berechnen und anhand einer Rohrnetzberechnung die Einstellwerte einstellen.

Bei einigen Fördermaßnahmen ist der Abgleich zwingend vorgeschrieben und muss entsprechend von einem Fachbetrieb mit entsprechenden Vordrucken bescheinigt werden.


http://www.energiewende-sta.de/wp-conten...cher-130318.pdf

Resümee:
Wo der Strangabgleich vorschriftsmäßig ausgeführt wurde da braucht man keine Abrechnung nach VDI 2077, da so im Quartier eine konstante Wärmeverteilung erreicht wird. Voraussetzung ist jedoch, das die Heizungsanlage entsprechend den Außentemperaturen, Gemäß dem Heizungsprojekt, betrieben wird.
Die Anschlußvorlauftemperatur des Hauses ist aus dem Mittelwert der Außentemperaturen der beiden Längswände zu bilden!



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nameless   nameless ist weiblich FT-Nutzerin
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28.11.2013 ~ 09:01 Uhr ~ nameless schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 665133
gelesener Beitrag - ID 665133


Danke Meta für deine ausführlichen Informationen.

Lässt sich daraus eine Überprüfungs- und Handhabungsanleitung oder Ähnliches für Vermieter, Hausverwalter .... erstellen?
So das jedermann Punkt für Punkt seine Gegebenheiten prüfen und daraus die notwendigen Änderungen ableiten kann.



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Meta   Meta ist weiblich Zeige Meta auf Karte FT-Nutzerin
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30.11.2013 ~ 23:28 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 665609
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1.) Sind die richtigen Heizkostenverteiler in ihren Wohnungen eingebaut?

Grundsätzliches:
=---> 1) Definitionen nach DIN EN 834
tmin,m Niedrigste mittlere Auslegungs-Heizmediumtemperatur, bei welcher der Heizkostenverteiler verwendet werden darf. Bei Einrohr-Heizungsanlagen ist dies die mittlere Auslegungs-Heizmediumtemperatur des letzten Heizkörpers im Strang
tmax,m Höchste mittlere Auslegungs-Heizmediumtemperatur, bei welcher der Heizkostenverteiler verwendet werden darf
tZ Mittlere Heizmediumtemperatur des Heizkörpers ..., bei der das Zählwerk des Heizkostenverteilers anläuft
tL Referenz-Lufttemperatur
tm Mittlere Heizmediumtemperatur

Die Auswahl der Heizkostenverteiler richtet sich nach tmin,m. Ist die geringste Vorlauftemperatur zB. 35°C, dann sind unbedingt Zweifühler Heizkostenverteiler an den Heizkörpern zu montieren.
Bei WBS 70 Bauten der ehemaligen DDR ist tmin,m 35°C.
Einfühler Heizkostenverteiler sind ab tmin,m 55°C anwendbar. Werden diese an Stelle der Zweifühler Heizkostenverteiler eingesetzt so erfassen sie bestenfalls 2/3 der Einheiten eines Heizkostenverteilers mit einem Fühler, im schlimmsten Falle, der mich selbst betraf 1/2,65 = 20/53; also eine Einheit an Stelle von 2,65.
Der Heizkostenverteiler entscheidet also darüber ob nach VDI 2077 Rohrwärme abgerechnet werden muß oder nicht, bzw. wie viel danach abgerechnet werden muß.

Geben sie die Bezeichnung ihres Heizkostenverteilers im Internet ein, suchen sie seine Kenndaten und überprüfen sie diese.

KU : DO 201S sind nicht für WBS70 Bauten zulässig, denn es kommt damit zu einer zu geringen Erfassung von Einheiten, was dann als Rohrwärme umgedeutet wird, aber Heizkörperwärme ist.
Mit diesen Heizkostenverteilern kommt es zu einer Umverteilung von Heizkörperwärme als Rohrwärme auf sparsame Verbraucher!
Ein richtiger Heizkostenverteiler wäre zB. ein KU : DO 202S!

2.) Hydraulischer Strangabgleich:
Siehe: Heizkosten, Technik und Recht
Dieser Strangabgleich muß durchgeführt sein, damit eine gleichmäßige Verteilung auch der Rohrwärme erfolgt, ansonsten werden Wohnungen, welche an einem heißerem Strang mit höherer Wasserumlaufgeschwindigkeit liegen oft allein durch die Rohrwärme beheizt, während andere eklatant benachteiligt werden.

Die Vorlauftemperaturen werden am besten im oberen Geschoß und im Keller gemessen. Dazu müssen entweder alle Heizkörper in den Wohnungen an- bzw. abgestellt sein. Sind die Heizkörper an, so müssen sie dem Heizungsprojekt entsprechen, weil sonst die Heizungsanlage nicht richtig funktioniert.

3.) Die Raumtemperatur muß sich über Thermostatventile regulieren lassen.
Urteile über die Mindestregelbarkeit der Raumtemperatur sind bisher nicht bekannt.
Meiner Meinung nach müßte die Raumtemperatur mindestens zwischen 16 bis 22°C geregelt werden können, diesen Anforderungen zu entsprechen.
Dh. umgekehrt das die Rohrwärme allein die Räume nicht höher als 16°C aufheizen sollte.
Gerichtsurteile habe ich bisher dazu keine gefunden.

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Bayerisches Staatsministerium des Innern (Oberste Baubehörde)

Zitat:
Voraussetzung für eine sachgerechte Verwendung von Heizkostenverteilern ist, dass die Heizungsanlage zum Zeitpunkt der Ausstattung dem Stand der Technik entspricht und auch so betrieben wird. Dazu steht im Anhang A.1 sowohl der DIN EN 834 als auch der DIN EN 835: „Für Heizungsanlagen, die mit Heizkostenverteilern ausgestattet sind, wird empfohlen, dass sie folgende Eigenschaften aufweisen:
a) Die Heizkörper sind mit einer vom Nutzer bedienbaren Regeleinrichtung für die Raumtemperatur (z. B. mit thermostatischen Heizkörperventilen)ausgerüstet.
b) Es wird eine ordnungsgemäß eingestellte außentemperaturgeführte zentrale Vorlauftemperatur-Regelung angewendet.
c) Das Rohrnetz ist hydraulisch abgeglichen, d. h., die Heizmittelströme sind entsprechend dem Auslegungszustand eingestellt.
d) Bei der Auslegung der Heizflächen sollte die eingeschränkte Beheizung von benachbarten Räumen bzw. Nutzeinheiten berücksichtigt werden.

Die Empfehlung a) sollte in jedem Fall erfüllt sein, weil sie als notwendige Ergänzung zur Verbrauchserfassung anzusehen ist. Die Empfehlungen b) und c) dienen der Begrenzung des Verteilfehlerniveaus, und die Empfehlung d) soll eine ausreichende Beheizung sicherstellen.“


Ohne hydraulische Strangregulierung ist keine Abrechnung nach VDI 2077 möglich und auch keine Abrechnung nach Verbrauch!
Das gleiche gilt meiner Meinung nach auch für die Regelbarkeit der Raumtemperatur.


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 30.11.2013 23:30.



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01.12.2013 ~ 00:07 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 665620
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Ergänzende Literaturhinweise:
http://www.search-document.com/pdf/2/hei...ungsfaktor.html
http://www.krahnefeld.de/assets/File/EHK...%20Handbuch.pdf

Hier finden sie alles zu Heizkostenverteilern, deren Anwendung und weitere zum allgemeinen Verständnis erforderliche Detailangaben, also Informationen für diejenigen die noch mehr wissen möchten.



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10.12.2013 ~ 07:31 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 667233
gelesener Beitrag - ID 667233


So sieht zB. die Temperaturkurve von Heizungsrohren aus wenn Heizkörper an- und abgestellt werden, es handelt sich dabei um die Heizkörper der über mir liegenden Wohnung. Siehe dicke markierte Linie. Wenn der Heizkörper abgestellt wird steigt die Temperatur im Heizungsrohr schnell an. Bei mir sind z.Zt. keine Heizkörper in Betrieb, da mir die Rohrwärme vollkommen ausreicht; siehe linkes oberes Feld mit Raumtemperaturen sowie Rohleitungs- und Außentemperaturen (sind um 40°C, zur besseren Darstellung in der Graphik, angehoben) unten.

Ganz Links in der Bildgraphik sehen sie den Temperaturverlauf der Heizungsrohrtemperaturen beim hochfahren aus der Nachtabsenkung.






Dieser Beitrag wurde 2 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 10.12.2013 07:41.



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11.12.2013 ~ 09:21 Uhr ~ Meta schreibt:
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 667391
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Einiges über die Unfähigkeit und Uneinsichtigkeit von Fachleuten, Politikern usw., in technischen und rechtlichen Fragen der Heizkostenabrechnung ist eine undurchsichtige technisch rechtliche Charlatanerie!

Suche: Auslegungsvorlauftemperatur HKVE Einrohrheizung
Ergebnis ca. 20 Treffer

Siehe:
http://www.fe-ls.de/nachrichtenleser/ite...schaedlich.html
Zitat:
Rechtsprechung

Aufgrund der in der jüngsten Vergangenheit gehäuften Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter oder zwischen Wohnungseigentümern um die Korrektheit der Abrechnung, haben die Gerichte folgende unterschiedliche Lösungsansätze ausgeurteilt:

Das Recht, die sich ergebende Nachzahlung zu verweigern, Korrektur der Heizkostenabrechnung nach einer vom Verein Deutscher Ingenieure ausgearbeiteten Richtlinie „VDI 2077“, Heizkostenverteilung komplett nach der Wohnfläche sowie darüber hinaus das Recht eines Mieters, die neu zu erstellende Abrechnung um 15 % zu kürzen.

Holen Sie sich im Streitfall aufgrund der schwierigen Sach- und Rechtsproblematik Hilfe bei einem Spezialisten.


http://www.bohei-rae.de/mini-cms/anzeig.php?id=1334061427
Zitat:
Zur Verwendbarkeit der Messwerte elektronischer Heizkostenverteiler
10.04.2012 um 14:37

Bei einer Einrohrheizung sind die Messwerte von elektronischen Heizkostenverteilern nicht für die Abrechnung der Kosten verwertbar. Elektronische Heizkostenverteiler entsprechen bei einer Einrohrheizung nicht dem Stand der Technik. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 17.08.2011, Az. 12 O 4361/10.

Die Entscheidung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge. Elektronische Heizkostenverteiler sind für die Messung der hier vorliegenden Einrohrheizung ungeeignet, dies stellte der gerichtlich beauftragte Sachverständige fest. Aus diesem Grunde seien die Messwerte unverwertbar, denn das System aus Heizungsanlage und verwendeter Messtechnik erfülle nicht den Stand der Technik.


Energiekostenermittlung nicht nach dem "Abflussprinzip"
BGH Urteil vom 01. Februar 2012 - VIII ZR 156/11

Dann dürfte man die VDI 2077 Rohrwärme nicht mehr anwenden, denn diese baut auf dem "Abflußprinzip" auf.

Die Praxis zeigt inzwischen das mit keinem Heizkostenverteiler eine vernünftige Heizkostenerfassung in der Praxis möglich ist. Die Ursachen liegen im wesentlichsten beim nicht sachgerechten Heizungsbetrieb und Zustand der Heizungsanlage.
Bei nicht überprüften Heizungsanlagen ist keine sachgerechte Abrechnung möglich:
Fehlende Strangregulierung, nicht Projektgemäß betriebene Heizungsanlage, besonders im Hinblick auf Heizkurven und Vorlauftemperaturen, bis hin zum Einbau von nicht projektgemäßen Heizkörpern, sowie heizen mit zu hohen Vorlauftemperaturen nicht nur in der Übergangszeit (nicht Projektgemäße Außentemperatur und Witterungsabhängige Regelung der Vorlauftemperatur).



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12.12.2013 ~ 11:42 Uhr ~ Meta schreibt:
im Forum Thüringen seit: 16.09.2011
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RE: Heizkosten, Technik und Recht Beitrag Kennung: 667523
gelesener Beitrag - ID 667523


Zulässige Heizkostenverteiler für Abrechnung nach VDI 2077

Die Empfindlichkeit der Heizkostenverteiler ist grundsätzlich unterschiedlich. Deshalb dürfen für eine Abrechnungseinheit (ein Haus oder mehrere Häuser) grundsätzlich nur gleiche Heizkostenverteiler verwendet werden um die Verteilgerechtigkeit zu gewährleisten.

Bei der Abrechnung nach VDI 2077 sieht es jedoch noch etwas anders aus.
Aussagen nach Ista:
Zitat:
Die Umrechnung der ermittelten Rohrwärme in Verbrauchswerte (zusätzlich abzurechnende Rohrwärmeeinheiten) geschieht über die Basisempfindlichkeit der elektronischen Heizkostenverteiler, die in dem nachfolgenden Beispiel vereinfachend mit 1,0 annehmen wird.

* Gem. VDI 2077 kann, wenn die genaue Basisempfindlichkeit nicht bekannt ist, vereinfachend von 1,0 ausgegangen werden.


Was für ein haarsträubender Blödsinn!

Zitat:
Bei der Zulassung Ihres elektronischen Heizkostenverteilers ermittelt ista die Basisempfindlichkeit. Hierunter versteht man das Verhältnis von einer Verbrauchseinheit (VE) zu einer Kilowattstunde (kWh). Die Ermittlung
der Basisempfindlichkeit hat den Vorteil, dass später der Verbrauchswärmeanteil wie in den Berechnungsbeispielen errechnet werden kann. Je nach Heizkostenverteiler-Typ kann die Basisempfindlichkeit
in einem Bereich von ca. 0,9 bis 1,1 VE je kWh liegen. ista legt bei den Berechnungen die jeweils genaue Basisempfindlichkeit des verwendeten Heizkostenverteilers zugrunde.


Die Praxis zeit jedoch das die Basisempfindlichkeit zwischen 1 und 2 Fühler Heizkostenverteilern bei 1,5 bis 2,7 liegt; letzterer Wert stammt aus der Auswertung von 17 Jahren Heizkostenabrechnung, 8 Jahre mit 2-Fühler Heizkostenverteilern und 9 Jahre mit Einfühler Heizkostenverteilern.
Der Stand der Technik zeigt das die jetzige Abrechnungspraxis ganz einfach Blödsinn ist, wenn man solche Tatsachen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.

Bisher steht auch nicht fest, wie sich bestimmte Heizkostenverteiler unter den oft unzulässigen Betriebsbedingungen des Heizanlagenbetriebs verhalten.
Dafür sei nur einmal folgendes erwähnt:
Unterschwelliges heizen mit Temperaturen unterhalb der Erfassungsschwelle der Heizkostenverteiler, Einsatz von Heizkostenverteilern an der Einsatzgrenze welche mal über und mal unterschritten wird, usw. und wenn das alles zusammen kommt??? ? ???

Wer nach VDI 2077 abrechnen will der sollte es nicht mit Einfühler-Heizkostenverteilern tun.
Für die Abrechnung nach VDI 2077 sollten zumindest 2-Fühler Heizkostenverteiler verwendet werden, damit nicht Heizkörperwärme anderer Mieter und von Extremverbrauchern als Rohrwärme abgerechnet wird.


Dieser Beitrag wurde 2 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 12.12.2013 11:49.



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