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Ich wusste doch das da mal was war..., nur suchen wollte ich nicht. Der Zufall half mal wieder.
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spidy hat am 31. Juli 2011 um 09:38 Uhr folgendes geschrieben:
Wie wäre es wenn man ganz einfach zu einem Link auch einen eigenen Kommentar abgibt? Dann kann man das Motiv, das jemand hat, einen Link zu setzen auch einschätzen! |
Nicht "nur dir" werte Kerstin. Nur hätte ich diese gern auch gelesen. Mindestens so gern wie andere Beiträge von @spidy. Er sprach konstruktive Diskussion um das Thema an, ja hat er denn selbst nichts Konstruktives zu bieten gehabt? Warum sollen dann gleich andere User einspringen? Fast nur Informatives gibt es zur Genüge im ABG-Forum...
So, nun aber wirklich zum Thema bitte..., oder eben auch nicht falls nichts Konstruktives vorhanden sein sollte.
Ach ja...
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Arbeit trotz Krankschreibung?
Es gibt Fälle, in denen Mitarbeitende über Arztzeugnisse verfügen, die ihnen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, die aber dennoch zur Arbeit erscheinen und diese ohne Einschränkungen ausführen. Falls dann eine Kündigung ausgesprochen wird, stellt sich die Frage, ob diese nichtig ist. Hat nicht der Arbeitnehmer selbst widerlegt, dass er arbeitsunfähig ist? Kann er sich dann noch auf den Kündigungsschutz nach Art. 336c OR berufen? Nicht jede gesundheitliche Einschränkung führt immer zu einer Arbeitsverhinderung. Zum einen hängt dies von der Erkrankung selber ab, zum anderen von der unterschiedlich ausgeprägten Leidensfähigkeit der Arbeitnehmenden. Der Kündigungsschutz nach Art. 336c OR besteht unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer oder sein Arbeitgeber über die Erkrankung informiert war. Zwar stellt der Gesetzeswortlaut beim Kündigungsschutz klar auf die Arbeitsverhinderung und nicht auf die Erkrankung ab. Das Bundesgericht hält aber fest, dass dennoch ein Kündigungsschutz besteht, wenn die Erkrankung dazu führt, dass die Chancen einer Neuanstellung eingeschränkt sind. Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Erkrankung an einer Depression, an Leukämie oder einem Hirntumor. Sind die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Krankheit nicht eingeschränkt, besteht kein Schutz. Einem Arbeitnehmer, der trotz Splitterbruch im Handgelenk arbeitete, blieb der Kündigungsschutz ebenso versagt wie einer Museumsdirektorin, die trotz Arztzeugnis und sichtlich angeschlagener Gesundheit arbeiten ging.
http://www.hrtoday.ch/hrtoday/de/themen/...tun_k%C3%B6nnen
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So kanns gehen.
Dieser Beitrag wurde 3 mal bearbeitet, zum letzten Mal von RudiRatlos: 28.10.2011 15:55.
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