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Hallo @andy112
Die Aufwandsentschädigung der FW ist meldepflichtig, wird aber bis zu 154,- Euro pro Monat nach den folgenden Bediungen nicht angerechnet.
Nach § 11 Abs. 3 SGB II gelten aber einige Einnahmen nicht als Einkommen und bleiben vollkommen unberücksichtigt. Dazu gehören nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gerechtfertigt wäre.
Zu diesen zweckbestimmten Einnahmen gehören steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als u. a. Übungsleiter oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit (z. B. Schiedsrichter od. ehrenamtlich Tätige im Sportverein) bis zur Höhe von 1.848,00 € pro Jahr, was 154,00 € monatlich entspricht. Das heißt, wenn der Übungsleiter / Trainer / Schiedsrichter / ehrenamtlich Tätige eine Aufwandsentschädigung bis zu 154,00 € monatlich erhält, wird diese nicht als Einkommen berücksichtigt. Er kann also ohne weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen und in den Genuss der Freibeträge nach § 30 SGB II kommen. Zwischen Haupt- und Nebenerwerbseinkommen wird dabei nicht unterschieden. Das heißt, dass es – im Gegensatz zu den Regelungen des SGB III (Arbeitslosengeld od. vormals Arbeitslosenhilfe) – beim ALG II nicht mehr auf den zeitlichen Umfang der beruflichen Tätigkeit ankommt. Maßgeblich ist nur die Höhe des Einkommens.
Eine Aufwandsentschädigung hat keinen Entgeltcharakter und soll nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen, sondern nur die Aufwendungen decken, die dem Betreffenden im Zusammenhang mit der Betätigung entstehen.
Die 5,- Euro pro Monat sind wie @pfiffikus schon erwähnte gefährlicher da auf das Jahr gerechnet die Bagatelgrenze von 50,- Euro überschitten wird. Als ALG II Empfänger darfst du großzügigerweise 50,- Euro im Jahr einfach so ohne Meldung an die ARGE erhalten. Alles darüber ist meldepflichtig.
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