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Forum-Thueringen» Speziell» Arbeit, Rente & Soziales » Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht
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DrPeter   DrPeter ist männlich FT-Nutzer
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03.08.2006 ~ 16:03 Uhr ~ DrPeter schreibt:
im Forum Thüringen seit: 12.02.2008
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Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 19560
gelesener Beitrag - ID 19560


Wer sich durch die Arbeitsagentur oder die ARGE ungerecht behandelt fühlt, sollte eine Klage vor dem Sozialgericht nicht scheuen.
Erfahrungsgemäß werden dort die Streitfälle nicht formalistisch und lbürokratisch beurteilt, wie das häufig durch die Behörden im Vorverfahren erfolgt.
So erhielt ein Arbeitsloser kürzlich eine Sperre bei der Zahlung von Arbeitslosengeld, weil er sich nicht innerhalb von drei Wochen, sondern erst drei Tage vor der Arbeitslosigkeit gemeldet hatte.
Auf diese Frist war er mehrfach schriftlich hingewiesen worden.
Das Sozialgericht Halle hob die Sperre trotzdem auf, weil die Belehrung im Text des Bescheides optisch untergegangen sei.
Die Arbeitsagentur hätte die Belehrung deutlich vom übrigen Text abgesetzt und an geeigneter Stelle des Schriftstückes augenfällig anbringen müssen.
Es wird als lebensfremd angesehen, zu verlangen, daß ein Betroffener unübersichtliche Mitteilungen der Arbeitsagentur intensiv studiert.
Siehe auch www.iurisconsultus.de

Peter



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holgersheim   holgersheim ist männlich Zeige holgersheim auf Karte FT-Nutzer
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03.08.2006 ~ 20:04 Uhr ~ holgersheim schreibt:
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Re: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 19580
gelesener Beitrag - ID 19580


Viele hilfreiche Links zum Thema "Rechtsprechung und Hatz IV" findet ihr hier auf den Seiten der ISG-Gera.



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holgersheim   holgersheim ist männlich Zeige holgersheim auf Karte FT-Nutzer
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21.09.2006 ~ 14:58 Uhr ~ holgersheim schreibt:
images/avatars/avatar-64.gif im Forum Thüringen seit: 09.11.2002
163 erhaltene Danksagungen
Re: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 24775
gelesener Beitrag - ID 24775


Hallo liebe Forumsgemeinde.

Man kann sagen täglich entscheiden mehrere Sozialgerichte im Land in Streitfragen die das SGB II betreffen. Ein hoher Prozentsatz dieser daraus resuktierenden Urteile gibt den Betroffenen Recht in ihren Klagen gegen das Verelendungsgesetz Hartz IV. Da auch hier Lesende und Schreibende davon betroffen sind nheme ich das zum Anlass diesen Thread zu eröffnen.
Denn nur wer seine Rechte kennt kann sich erfolgreich wehren.

Ich beginne mit Hinweisen auf Internetseiten die eine Rechtsdatenbank mit Urteilen zum SGB II und mehr führen.

Urteilsdatenbank von Sozialticker.com

Umfangreiche Sammlung zur Rechtsprechung nicht nur zum SGB II von Harald Thomè
Gründungsmitglied des Tacheles e.V. in Wuppertal, einer seit 1994 erfolgreich arbeitenden Interessenvertretung für Einkommensschwache mit umfassender sozialer und rechtlicher Beratung.

Wichtige Entscheidungen zum SBG II und SGB XII in chronologischer Reihenfolge
Wichtige Entscheidungen zum SBG II und SGB XII in chronologischer Reihenfolge. Eine thematische Sortierung der Einträge erfolgt durch das Anklicken der Untermenüs links in der Navigationsleiste oder am Ende des Dokuments (eine doppelte Zuordnung von Einträgen ist möglich) - Wir sind auf Ihre/Eure Mithilfe angewiesen und bitten um Hinweise auf entsprechende Entscheidungen von Sozialgerichten bzw. deren Zusendung.

Liste positiver Gerichtsurteile mit Aktenzeichen und Kurzbeschreibung
Wir haben begonnen, die Urteile nach und nach als Texte auf unserer Homepage kostenlos bereitzuhalten. Bei der Übersetzung haben wir größte Sorgfalt walten lassen. Dennoch können wir für die übersetzten Texte keinerlei Haftung übernehmen.



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holgersheim   holgersheim ist männlich Zeige holgersheim auf Karte FT-Nutzer
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12.10.2006 ~ 13:21 Uhr ~ holgersheim schreibt:
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Re: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 27157
gelesener Beitrag - ID 27157


Es ist unzumutbar einem Hilfebedürftigen aufzubüren monatlich eine starre Mindestanzahl (hier: 10 Stück) an Bewerbungen vorzulegen und ihn damit zu verpflichten, aussichtslose Blindbewerbungen abzuschicken. Es ist zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, um eine flexible Handhabung zu ermöglichen.

Eine Verpflichtung sich nur außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zu begeben, wenn der persönliche Ansprechpartner bei der BA zugestimmt hat verstößt gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG.

Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II sind eine Eingliederungsmaßnahme für “aussichtslose Fälle”. Allein aus der Dauer der Arbeitslosigkeit kann die in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II geforderte Feststellung, dass der Hilfebedürftige auf dem ersten Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht erwerbstätig sein kann, nicht abgeleitet werden.

Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist die Entwicklung einer individuellen Eingliederungsstrategie.

Enthält eine Eingliederungsvereinbarung rechtswidrige Elemente und würde es bei Teilaufhebung an den nach § 15 Abs. 1 SGB II unabdingbaren Bestimmungen fehlen, ist die Eingliederungsvereinbarung ganz aufzuheben.

SGBerlin S 37 AS 11713/05 vom 12.05,2006

Man sieht als Hartz IV Opfer muss immer wieder wegen der Einschränkung und Verletzung der Grundrechte Klage geführt werden. Warum frage ich mich. Es ist unerträglich wie tausende Menschen schikaniert, drangsaliert und in Armut getrieben werden. Warum wird das Verelendungsgesetz nicht endlich abgeschafft, da es sich selbst täglich ad absurdum führt.


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von holgersheim: 12.10.2006 13:26.



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holgersheim   holgersheim ist männlich Zeige holgersheim auf Karte FT-Nutzer
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05.11.2006 ~ 15:13 Uhr ~ holgersheim schreibt:
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Re: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 30035
gelesener Beitrag - ID 30035


LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 B 87/06 AS ER - Beschluss vom 29.09.2006, Volle Leistung im einstweiligen Rechtsschutz

Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die volle Regelleistung zuzusprechen, da insofern ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zumutbar ist, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fallgestaltungen nach § 86b Abs. 1 SGG so vermieden werden kann und angesichts der Abschaffung der Einmalleistungen ein Teil der monatlich gewährten Regelleistung angespart werden muss, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen tätigen zu können.

LSG Nordrhein-Westfalen - L 1 B 29/06 AS - Beschluss vom 19.10.2006, Zur Rechtsfolgenbelehrung vor Sanktionen nach § 31 SGB II

Die Rechtsfolgenbelehrung hat Warn- und Erziehungsfunktionen, darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder formelhaften Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen und muss darüber hinaus konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen führen. Ihrem Inhalt nach muss sie über die Absenkung bzw. den Wegfall als solchen belehren, sowie auf Beginn, Dauer und den Ausschluss von ergänzenden Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) hinweisen. Nicht hinreichend sind in der Vergangenheit erteilte Belehrungen oder allgemeine Merkblatthinweise. Die objektive Beweislast dafür, dass eine den Erfordernissen des § 31 Abs. 6 Satz 4 SGB II entsprechende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, trägt der Träger der Grundsicherung.

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 5514/05 - Urteil vom 21.09.2006, Zur Anrechnung von Blindengeld

Eine Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes kommt weder auf das Bundesblindengeld noch auf das Landesblindengeld in Betracht.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 ER 148/06 AS - Beschluss vom 04.10.2006, Keine Pauschale für Nebenkosten

Nebenkosten sind entsprechend den tatsächlichen Kosten zu gewähren. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Behörden berechtigt sind, diese pauschaliert festzusetzen. Der Gesetzgeber hat von der Verordnungsermächtigung in § 27 Nr. 1 SGB II bislang keinen Gebrauch gemacht. Hieraus ergibt sich, dass Leistungsträger keine Pauschalen für Heiz- oder Nebenkosten ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles zur Grundlage ihrer Leistungserbringung machen dürfen.

Der Leistungsträger ist verpflichtet, darauf hinzuweisen, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße sowie den Kaltmietpreis/m² Wohnfläche zu erfüllen sind. Ferner hat er den Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, dass die Bemühungen um eine seinen Vorgaben entsprechende Wohnung nachzuweisen sind.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 B 178/06 AS ER - Beschluss vom 07.09.2006, Existenzgründungszuschuss als Einnahme privilegiert

Der Existenzgründungszuschuss ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II privilegiert. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Anmerkung der Redaktion: Beim BSG sind diesbezüglich die Revisionsverfahren B 7b AS 16/06 R und B 7b AS 20/06 R anhängig).

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 9 AS 409/06 ER - Beschluss vom 11.09.2006, Renovierungskosten sind Unterkunftskosten und müssen nach § 22 SGB II übernommen werden

Unter Wohnungsbeschaffungskosten werden nur die Aufwendungen verstanden, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind. Dagegen dienen Renovierungskosten nicht der Erlangung einer neuen Wohnung. Dies ergibt sich hinsichtlich der Auszugsrenovierung ohne weiteres. Aber auch die Kosten für die Einzugsrenovierung dienen letztlich nicht der Erlangung der Wohnung. Sie haben vielmehr die Funktion, die neu angemietete Wohnung für die Belange der Leistungsberechtigten herzurichten.

Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 518/06 AS ER - Beschluss vom 28.09.2006, Zur Rechtmäßigkeit von Arbeitsgelegenheiten

Die Voraussetzungen für das Angebot einer Arbeitsgelegenheit liegen bereits vor, wenn der Antragsteller - wie hier - seit 2, 5 Jahren arbeitslos ist. Die Möglichkeit der Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten hängt nicht davon ab, dass vorher Arbeitsgelegenheiten des 1. Arbeitsmarktes nachgewiesen worden oder sonstige Vermittlungsbemühungen gescheitert sind.

Eine Leistungskürzung setzt voraus, dass das Angebotsschreiben alle Informationen enthält, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige benötigt, um das Angebot einer Arbeitsgelegenheit insbesondere auf ihre Zumutbarkeit prüfen zu können.

Zu Angeboten von Arbeitsgelegenheiten, bei denen es sich rechtswidrig nicht um eine im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeit handelt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 1378/05 AS PKH - Beschluss vom 26.09.2006, Ausschluss von Mehrbedarfen für erwerbsfähige Behinderte verfassungswidrig

Ein Mehrbedarf ist für erwerbsfähige behinderte Menschen in § 21 Abs. 4 SGB II nur vorgesehen, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch (SGB IX) oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten. Im Übrigen sind abweichende Festlegungen des Bedarfs ausdrücklich ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II in der Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes). Unberücksichtigt bleibt daher ein Mehrbedarf erwerbsfähiger behinderter Menschen außerhalb einer geförderten Tätigkeit oder Ausbildung. Fraglich ist indessen, ob deren Benachteiligung gegenüber den Empfängern von Sozialhilfe, bei denen die Festsetzung eines abweichenden Bedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII möglich ist, oder den Empfängern von Sozialgeld, für die in § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II in der Fassung des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der Regelleistung vorgesehen ist, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des SGB IX mit dem Merkzeichen G sind, verfassungsrechtlich zulässig ist. Vor dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sozialstaatsgebot (Art. 3, 20 des Grundgesetzes) erscheint nicht unproblematisch, dass einem bestehenden unabweisbaren Sonderbedarf nicht durch besondere Leistungen Rechnung getragen werden soll.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 10 B 617/06 AS PKH - Beschluss vom 07.09.2006, Einkommensberücksichtigung im Zuflussmonat

Nach § 2 Abs 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen (…Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet z.B. dass am 01. Juli 2005 dem Konto des Klägers gutgeschriebene Überbrückungsgeld für den Vormonat (Juni) als Einkommen für die Zeit vom 01. Juli bis 30. Juli 2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe.

Bayerisches Landessozialgericht - L 7 AS 100/06 - Urteil vom 14.09.2006, Kindergeld Einkommen des Elternteils

Die Weiterleitung des Kindergeldes durch den Kindergeldberechtigten, nachdem er es in Empfang genommen hat, ändert nichts an der Anrechnung des Kindergeldes bei ihm als Einkommen. Sonst läge es in der Hand des Antragstellers, ob und in welchem Umfang er bedürftig im Sinne des SGB II ist. Gleiches muss gelten, wenn er das Kindergeld direkt an die Kinder auszahlen lässt. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob das Kindergeld über den “Umweg” des Klägers oder auf dessen Wunsch direkt an die Kinder fließt. In diesen Fällen der reinen Zahlungsanweisung, die der Kläger auch jederzeit widerrufen kann, muss lediglich ein erleichterter Weg gesehen werden, auf dem der Kläger das Kindergeld an die Kinder weiterleitet.



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as65    as65 ist männlich Zeige as65 auf Karte FTplus
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08.11.2006 ~ 08:00 Uhr ~ as65 schreibt:
images/avatars/avatar-1455.jpg im Forum Thüringen seit: 28.01.2006
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Hartz-IV-Kläger siegen Beitrag Kennung: 30308
gelesener Beitrag - ID 30308


Knapp zwei Jahre nach Inkraftreten von Hartz IV sind Einzelheiten der Arbeitsmarktreform am Dienstag erstmals vor dem Bundessozialgericht verhandelt worden. Dabei haben die Kasseler Richter die Rechte der Bezieher von Arbeitslosengeld in entscheidenden Punkten gestärkt. Das Gericht hatte über sechs Fälle zu entscheiden, vier wurden mündlich verhandelt.

So hat das Bundessozialgericht Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz-IV-Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen. Die Richter nannten 120 Quadratmeter als Standardgröße für eine vierköpfige Familie. Ist die Wohnung größer, seien ein Umzug in eine kleinere sowie eine Verwertung der Wohnung - also Verkauf oder Vermietung -zumutbar. Unterhalb dieser Größen gelte die Eigentumswohnung als so genanntes Schonvermögen. Sei der Haushalt kleiner als vier Personen, reduziere sich der Wert um je 20 Quadratmeter pro Kopf, mindestens jedoch auf 80 Quadratmeter. (Az.: B 7b AS 2/05 R)

Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Sozialbehörde forderte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung auf. Wie schon zuvor das Augsburger Sozialgericht schlossen sich auch die Bundesrichter dem nicht an.

Ohne konkrete Gewichtung urteilten die Richter zudem, dass einem geschiedenen Hartz-IV-Empfänger Geld für die Betreuung seiner Kinder zusteht, selbst wenn die Ex-Frau das alleinige Sorgerecht hat. (Az.: B 7b AS 14/06 R). Ein Duisburger hatte auf zusätzliche Zahlung von Unterstützung geklagt. Dessen Töchter besuchen den Vater regelmäßig für zwei Tage, die jüngere jedes zweite Wochenende, die ältere einmal im Vierteljahr. Zusätzliche Zahlungen lehnte die Behörde jedoch ab, weil Vater und Töchter keine so genannte Bedarfsgemeinschaft bildeten.

Die Kasseler Richter urteilten dagegen, dass sich die öffentliche Hand "aus verfassungsrechtlichen Gründen" an den Kosten beteiligen müsse. Die Unterhaltskosten müssten zum Teil von der Arbeitsgemeinschaft Duisburg als Verwalterin der Hartz-Gelder abgedeckt werden. Auch bei den Reisekosten müsse die öffentliche Hand mit eintreten, hier sei der Sozialhilfeträger gefragt.

In einem weiteren Fall machte das Bundessozialgericht zugleich klar, dass Hartz-IV-Empfänger nicht zum Umzug in einen anderen Ort gedrängt werden dürften, weil dort die Miete billiger sei. Zudem dürften sich Behörden nicht auf bundesweit einheitliche Wohngeldtabellen stützen. Entscheidend sei nur die am Ort geltenden Preise. Dabei könnten Arbeitslose auch variieren und größere Wohnungen nehmen, deren Standard niedriger sei oder umgekehrt (Az.: B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R).

quelle: n-tv.de



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gastli   Zeige gastli auf Karte FT-Nutzer
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08.11.2006 ~ 10:43 Uhr ~ gastli schreibt:
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Re: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 30320
gelesener Beitrag - ID 30320


Es ist einfach schlimm, dass dieser Unsinn nur nach einer Laufzeit von mindstens zwei Jahren, Schritt für Schritt, durch Gerichte in letzter Instanz gestoppt werden kann.
Einfacher wäre doch nach einer aktuellen Stunde im Bundestag die Rücknahme der Hartz Gesetze I bis IV. Das sie allesamt gescheitert steht doch außer Frage und ist allen klar.



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gastli   Zeige gastli auf Karte FT-Nutzer
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18.11.2006 ~ 11:45 Uhr ~ gastli schreibt:
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Re: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 31056
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Kein Zuschlag zum ALG II wegen Weihnachten

Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben keinen Anspruch mehr auf einmalige Leistungen für das Weihnachtsfest. Das stellte das Hessische Landessozialgericht klar. Grundsätzlich sei der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Regelleistung nach Paragraf 20 des Sozialgesetzbuches (SGB) II abgedeckt.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. September 2006, AZ: L 9 B 154/06 AS)


Das zweite Weihnachten wird für viele im Land und nicht nur ALG II Empfänger auf Grund zunehmender Verarmung trostlos sein, alles andere als ein Fest der Freude.

Dafür wurden die Bundestagsdiäten ab 01.10.2006 um 3.000,00 Euro erhöht. Zusätzlich werden noch ca. 900 Millionen an Weihnachtsgelder an Politiker und Beamte gezahlt.

Millionen Kinder müssen das Fest in völliger Armut verleben, weil sich unsere Regierenden die Taschen vollstopfen.



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videodok   videodok ist männlich Zeige videodok auf Karte FT-Nutzer
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18.11.2006 ~ 12:53 Uhr ~ videodok schreibt:
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Re: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 31063
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Bei Weihnachtsgeld muss ich sagen, dass ich zwar auch gern welches hätte. Nur habe ich seit 1995 keins mehr bekommen und ab da war ich immerhin noch 6 Jahre ununterbrochen fest in Arbeit.

Von einem Gleichheitsgrundsatz kann man hier aber trotzdem nicht sprechen, weil gerade die, die nun wirklich schon genug haben, es sich selbst auf Kosten des Steuerzahlers nehmen. Aber was will man von denen erwarten. Für Ihre Altersvorsorge tun sie ja auch nichts anderes als es sich einfach zu nehmen.



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gastli   Zeige gastli auf Karte FT-Nutzer
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01.12.2006 ~ 20:01 Uhr ~ gastli schreibt:
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Zitat:

Ehrenamt fördert Arbeitsplatzabbau - Gerichte stimmen zu!

Wenn ehrenamtliche Mitarbeiter Tätigkeiten eines Arbeitnehmers übernehmen, kann dies dessen betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor, berichtet der Focus. Die Richter wiesen damit die Klage eines pädagogischen Mitarbeiters gegen einen Kinderverein zurück. Der für die Betreuung von Abenteuerspielplätzen und einem Kinder-Piratenschiff zuständige Mitarbeiter war wegen finanzieller Engpässe in dem Verein entlassen worden.

Zur Begründung hieß es, es stünden genügend ehrenamtliche Mitarbeiter gegen eine kleine Aufwandsentschädigung für diese Arbeiten zur Verfügung. Laut Gericht liegt eine Verlagerung von Tätigkeiten von haupt- auf ehrenamtliche Mitarbeiter grundsätzlich in der „”unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Vorgesetzten”. Hinweise auf eine „offenbar willkürliche, unvernünftige oder unsachliche Kündigung“ gebe es schließlich keine, so die Richter.

Az. 3 Sa 145/05




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07.12.2006 ~ 13:18 Uhr ~ gastli schreibt:
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Tickermeldung vom 07.12.2006

Zitat:
1.243 neue Hartz-IV-Verfahren allein im Oktober - Seit drei Monaten wird Tausender-Grenze überschritten

Seit drei Monaten registriert allein das Berliner Sozialgericht monatlich mehr als 1.000 Hartz-IV-Verfahren. Im Oktober waren es nun schon 1.243 Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz.
...
(Sozialticker)


Warum nur verstehen die Menschen die nett gemeinten „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ nicht ? Alle Modemuffel wie es scheint.



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07.01.2007 ~ 11:34 Uhr ~ gastli schreibt:
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Zitat:
Sozialrichter Udsching sieht großen Klärungsbedarf bei «Hartz IV»

Bei den umstrittenen Hartz IV-Gesetzen gibt es nach Ansicht von Bundessozialrichter Peter Udsching zahlreiche Regelungslücken, die noch höchstrichterlich gefüllt werden müssen. “Der Klärungsbedarf ist groß”, sagte der Senatsvorsitzende dem Deutschen Depeschendienst (ddp) in Kassel.

Beim Bundessozialgericht (BSG) seien derzeit rund 70 Revisionsverfahren anhängig, die sich mit Fragen der Anfang 2005 zusammengelegten Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II befassen. “Ich gehe davon aus, dass die Zahl der eingehenden Verfahren in der ersten Jahreshälfte 2007 noch weiter ansteigen wird”, sagte der Richter.

Für neue Grundsatzstreits könnten allerdings die 2006 in Kraft getretenen Verschärfungen der «Hartz IV»-Gesetze sorgen, fügte der Bundesrichter hinzu. “Ob man junge Menschen zwischen 18 und 25 Jahren faktisch zwingen kann, im Elternhaus zu bleiben, ist eine Frage, die uns beschäftigen wird.” Außerdem dürften in Kürze die ersten Verfahren zu den Ein-Euro-Jobs eingehen. “Und wir werden die grundsätzliche Frage zu klären haben, ob ganze Personengruppen, wie etwa die Auszubildenden, komplett aus dem Grundsicherungssystem ausgeschlossen werden durften.”
Daneben würden wohl auch weiterhin Streitigkeiten um die Übernahme von Miet- und Heizkosten die zentrale Rolle spielen. “Das sind sehr viele Einzelfälle, da steckt Zündstoff drin”, betonte der Richter. So müssten die Bundesrichter beispielsweise entscheiden, ob Empfänger von Arbeitslosengeld II Anspruch auf die Befüllung eines Heizöltanks haben oder nur auf die monatlichen Heizkostenraten.

Auch das Urteil vom November 2006, mit dem das BSG den Job-Centern konkrete Ermittlungen über das Mietniveau in ihrem Einzugsbereich aufgetragen und die Anwendung der bundeseinheitlichen Wohngeldtabelle abgelehnt hatte, werde in weiteren Entscheidungen genauer ausgeführt werden müssen. So sei zu klären, welche Kriterien ein lokaler Mietspiegel erfüllen müsse und unter welchen Voraussetzungen Arbeitslose auch auf billigere Wohnungen außerhalb ihrer Gemeinde verwiesen werden können.
(PR inside)


Die beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahren



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09.01.2007 ~ 11:29 Uhr ~ gastli schreibt:
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Zitat:
Hartz-Regelung laut Gericht verfassungswidrig

Berlin - Die in den Hartz-Gesetzen neu vorgeschriebene Haftung für ein Kind des Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nach Überzeugung des Berliner Sozialgerichts verfassungswidrig. Das Gericht kündigte am Montag an, die Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorzulegen. Anlass ist der Fall einer 15-Jährigen, der die Sozialbehörden keine Unterstützung mehr zahlen. (Az: S 103 AS 10869/06 ER).
(Frankfurter Rundschau)




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Gleisgreis
Benutzerkonto wurde gelöscht



09.01.2007 ~ 12:11 Uhr ~ Gleisgreis schreibt:
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 35610
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Zitat:
Original von gastli

Dafür wurden die Bundestagsdiäten ab 01.10.2006 um 3.000,00 Euro erhöht.


Unehrliche Berichterstattung hilft deiner Sache nicht, gastli.

Erhöht wurde nicht die Diät, sondern die sogenannte Personalpauschale, aus der der Abgeordnete seine meist in niedrigem Tarif stehenden Mitarbeiter bezahlt.

Diese Pauschale wird direkt an die Mitarbeiter als Lohn gezahlt. Eine Auszahlung an den Abgeordneten ist nicht möglich.



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09.01.2007 ~ 18:40 Uhr ~ gastli schreibt:
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Zitat:
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz Nr. 241 (S. 7356) vom 22.12.2006)

Bekanntmachung eines Beschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien - Vom 19. September 2006

achtung.pngDer Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. September 2006 beschlossen, die Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Malnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 6501) wie folgt zu ändern

I. § 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird neu gefasst:
“Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.“

2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
“Bei Arbeitslosen bezieht sich die Befragung des Versicherten auch auf den zeitlichen Umfang für den der Versicherte sich der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hat.


II. Inkrafttreten:

Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft
Siegburg, den 19. September 2006 Gemeinsamer Bundesausschuss – Der Vorsitzende Hess


Ja Arbeitslose sind auf einmal andere Kranke als Kranke.
Vor 70 Jahren waren auch schon Menschen anders als andere Menschen.
Damals wie heute tuen nur Wenige etwas dagegen.


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W353
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10.01.2007 ~ 13:13 Uhr ~ W353 schreibt:
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AlG II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme von Darlehenszinsen für ein Auto

Zitat:
Geringverdiener, die Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II haben, können die
Kosten für Darlehenszinsen nicht vom Einkommen absetzen und damit Anspruch auf
höheres AlG II erheben. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 9.
Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im aktuellen Fall ging es um Darlehenszinsen für ein Auto in Höhe von rund 140 € monatlich.
Die Arbeitsagentur hatte es abgelehnt, diese Kosten vom Einkommen des AlG
II-Beziehers abzuziehen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu gewähren. Der
dagegen beantragte einstweilige Rechtsschutz blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Zins- und Tilgungsraten für ein KfZ-Darlehen seien, so die Darmstädter Richter, nicht
einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Kläger könne nur die allen Erwerbstätigen
zustehende Entfernungspauschale für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geltend
machen.
Darlehenszinsen sind nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vom Einkommen absetzbar.
Tilgungsraten müssen vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht übernommen werden.
Zinslasten werden nur dann eventuell teilweise übernommen, wenn sie in Form von
Hypothekenzinsen bei Bewohnern von Eigentumswohnungen anfallen, die Anspruch
auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft haben.

LSG Hessen AZ L 9 AS 213/06 ER – Der Beschluss ist unanfechtbar.




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12.01.2007 ~ 18:47 Uhr ~ gastli schreibt:
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Zitat:
Hartz IV: Bedarf nicht überprüfen
Auch bei Krankenhausaufenthalt volle Regelleistung


Weimar/Gotha. (tlz) Wer im Krankenhaus liegt, wird natürlich auch voll verpflegt: Frühstück, Mittagessen, Abendessen. Für Hartz-IVEmpfänger hatte das bislang oft finanzielle Einbußen zur Folge: Denn für die Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes wurden ihnen die Bezüge gekürzt - weil die Betroffenen während der stationären Behandlung Verpflegungsaufwendungen erspart geblieben seien. Einer Frau aus dem Weimarer Land sollten deshalb 92,69 Euro abgezogen werden, weil sie 24 Tage im Krankenhaus gelegen hatte.
Dieser Praxis hat jetzt das Sozialgericht Gotha einen Riegel vorgeschoben. Das ist rechtswidrig, urteilten die Richter. Es dürfe bei der Gewährung der Regelleistungen keine Einzelfallprüfung im Hinblick auf den konkreten Bedarf geben. Lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen wie Schwangerschaft, Alleinerziehung oder Behinderung sei eine Anpassung des Pauschalbetrages nach oben möglich, für eine Reduzierung der Leistung habe der Gesetzgeber dagegen allein auf die Einkommenssituation der Hilfsbedürftigen abgestellt, so die Gothaer Richter.
Eine Kürzung der Regelleistung ist aber nicht nur aus juristischen, sondern auch aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt, so die Richter. Denn auch bei einer Vollverpflegung im Krankenhaus müsse man es dem Betroffenen zugestehen, sich selbst mit Obst, Säften, Kuchen - "auch zu gegebenenfalls überhöhten Preisen am Krankenhauskiosk" - zu versorgen. Die Richter zogen in ihrem Urteil den Rahmen aber noch über den konkreten Fall hinaus. So könne man jemandem, der ein Theaterabonnement geschenkt bekommt, auch nicht die für Kulturausgaben eingeplanten elf Prozent der Regelleistung streichen. Auch sei eine Reduzierung um zehn Prozent für Bekleidung nicht gerechtfertigt bei jemandem, dem nachweislich Kleidung unentgeltlich überlassen wurde. Gekürzt werden dürfe natürlich auch nicht, wenn sich Betroffene bei den Tafeln kostenlos mit Lebensmitteln versorgten, eine Suppenküche aufsuchten oder von Freunden oder Verwandten regelmäßig zum Essen eingeladen würden. Fazit: Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass die Regelleistung im Einzelfall überprüft werde.
Aktenzeichen: S 26 AS 748/06
(Artikel Eins)




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26.02.2007 ~ 16:51 Uhr ~ gastli schreibt:
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Zitat:
Hartz IV: Kapitallebensversicherung darf nicht als verwertbares Vermögen angerechnet werden

Leipzig. Das Sozialgericht Leipzig hat in seinem Urteil vom 14.02.2007 (S 6 AS 283/05) entschieden, dass eine Kapitallebensversicherung, die erst zu Beginn der Rente ausgezahlt wird, nicht zum verwertbaren Kapital bei Hartz IV gehört. Im vorliegenden Fall hatte eine Hartz IV-Empfängerin Leistungen verweigert bekommen, da ihr eine Kapitallebensversicherung, die ihr ehemaliger Arbeitgeber für sie abgeschlossen hatte, als verwertbares Vermögen angerechnet wurde. Sie klagte dagegen und bekam nach fast zwei Jahren recht.

Das Leipziger Sozialgericht entschied, dass das Versicherungskapital (Rückkaufwert) nicht angerechnet werden darf, da weder eine Beleihung noch eine vorzeitige Auszahlung möglich wäre. Das Erwerbslosen Forum Deutschland, welches die Klägerin zur Klage ermutigt hatte, sieht hier endlich die Ungleichbehandlung von Rieser- bzw. Rürup-Renten gegenüber privaten Altersversicherungen aufgehoben. Viele Arbeitnehmer hätten lange vor Riester private Altersvorsorge betrieben und hätten trotz der Unmöglichkeit das Kapital zu verwerten, ihre Ansprüche verwehrt bekommen.. Erneut zeige sich, wie viele Fehler die Gesetze von Hartz IV aufweisen.
(Erwerbslosen Forum Deutschland)




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09.03.2007 ~ 17:21 Uhr ~ gastli schreibt:
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Re: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 42249
gelesener Beitrag - ID 42249


Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Kontaktlinsen oder eine Brille. Das hat das Sozialgericht Darmstadt in einem Urteil entschieden (Az.: S 19 AS 238/06).

Zahnersatz für Hartz IV Empfänger verneint.
LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 102/07 AS PKH vom 13.02.2007

Keine Übernahme der Praxisgebühr durch den Sozialhilfeträger , so urteilte das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2007, Az. L 7 SO 4267/05 .



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11.04.2007 ~ 16:39 Uhr ~ gastli schreibt:
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Re: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 45072
gelesener Beitrag - ID 45072


Neue Urteile März 2007

LSG Hessen L 7 AS 225/06 ER vom 12.02.2007
Tilgungsleistungen für ein Bauspardarlehen bei selbstbewohntem Eigentum sind keine Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGBII .

SG Augsburg S 1 AS 72/06 vom 22.03.2006
Wenn bei ambulanter Unterbringung die Eingliederung in das Erwerbsleben möglich ist, würde die Nichtgewährung von Leistungen nach SGB II der Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende entgegenstehen .

SG Aurich S 15 AS 51/07 ER vom 23.02.2007
Heizkosten sind grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe zu übernehmen, soweit sich nicht im Einzelfall Anhaltspunkte für einen unwirtschaftlichen oder verschwenderischen Umgang mit Heizenergie ergeben.

LSG NSB L 13 B 3/06 AS Rueckforderung, Vertrauensschutz, grobe Fahrlaessigkeit

SG Leipzig S 6 AS 283/05 Lebensversicherung, Vermoegen, betriebl. AV

VG Bremen S3 Z 438/07 Zwangsgeldfestsetzung gegen Arge wegen Nichterbringung v. Leistungen

LSG NRW L 20 B 9/07 AS ER Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels

LSG Baden- Wuerttemberg L 13 AL 4255/06 Eigenbemuehungen bei Bewerbung und Vorstellung

BAG Az. 2 AZR 217/06 Sonderkuendigungsschutz Schwerbehinderte

LSG Rheinland- Pfalz L 3 AS 20/06 Verletztenrente ist anrechenbares Einkommen

LSG Baden- Wuerttemberg L 8 AS 3298/06 Tilgungsbetraege fuer LV keine KdU, Mieteinnahmen

LSG Rheinland- Pfalz L 3 AS 4/06 Verletztenrente ist Einkommen

LSG Hamburg L 5 B 21/07 ER AS eheaehnlich verneint, erstmaliger Bezug einer Wohnung

L 20 B 161/07 AS ER LSG Berlin- Brandenburg L 20 B 161/07 AS ER Einstiegsgeld

SG Wuerzburg S 10 AS 117/06 Ruecknahme ALGII, grobe Fahrlaessigkeit

LSG NRW L 19 B 56/06 AS vom 26.02.2007
Zum 01.08.2006 hat der Gesetzgeber allerdings in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II bestimmt, dass Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariellen beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen sind. An einem solchen Titel fehlt es vorliegend.
Doch hat der Gesetzgeber weder die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II rückwirkend in Kraft gesetzt (vgl. Regierungsbegründung BT-Drucks. 16/1410 S. 20; vgl. ferner LSG NRW Beschl. v. 13.11.2006 - L 1 B 40/06 AS), noch ist der Rechtsprechung des BVerfG zu entnehmen, das ausnahmslos eine titulierte Unterhaltsverpflichtung relevant ist. Vielmehr hat dieses bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder allein aus der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Berücksichtigungsfähigkeit gefolgert (BVerwG a.a.0. S. 153). Es hat dieses im Fall einer Pfändung zusätzlich aus § 850d Abs. 2 ZP0 gefolgert, ohne dass es insoweit eine Kumulitation beider Voraussetzungen gefordert hätte (BVerwGE a.a.0.).

Angemessene Unterkunftskosten im SGBII, eine Anmerkung zum Urteil des BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R von Prof. Dr. Uwe Berlit, RiBVerwG .

LSG NRW L 20 B 12/07 AS ER Zur Vorlage von Kontoauszuegen bei Verdacht auf Vermoegen

LSG NRW L 20 B 119/06 SO ER Gewoehnlicher Aufenthalt im Ausland, kein Anspruch SGBXII

SG Gotha S 26 AS 748/06 Stationaerer Aufenthalt, Einkommen, Sachbezug

LSG NSB L 8 AS 5/07 NZB Kostzenaufwendige Ernaehrung fuer Diabetes

LSG NRW L 20 B 1/07 SO ER Angemessener Wohnraum fuer 1 Person

SG Hamburg S 17 AS 101/07 ER Keine Absenkung bei Meldepflicht bei einem Dritten

LSG NRW L 19 B 56/06 AS Nicht titulierter Unterhalt absetzbar v. Einkommen

SG Wuerzburg S 10 AS 497/06 ER Vorlage von Einkommensnachweisen, eheaehnlicher Partner

LSG Berlin- Brandenburg L 23 B 19/06 SO ER Vermoegensverwertung Unfallversicherung

LSG Berlin- Brandenburg L 23 B 78/06 SO ER Stromschulden

LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 1223/05 AS ER Ausschluss ALGII nach Paragraf 7 Abs. 5

LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 581/06 AS PKH Hoehe der Regelleistung, Heizkosten

LSG Berlin - Brandenburg L 10 B 981/06 AS ER Besondere Haerte nach Paragraf 7 Abs. 5

LSG Baden- WuerttembergL 7 SO 4267/05 Hoehe des RS, 10 Euro Praxisgebuehr

LSG Berlin- Brandenburg L 18 B 941/06 AS ER Sanktion rechtswidrig

LSG NRW L 20 B 5/07 AS Ueberleitung von Unterhaltsanspruechen

LSG NRW L 20 B 226/06 AS Aufhebung- und Rueckforderung ALGII, kein Vertrauensschutz

LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 690/07 ER-B Geerbte Barmittel sind Einkommen

LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 117/07 ER-B Hilbeduerftigkeit, Scheingeschaeft, Vermoegen

Rücklagen für eine notwendige Einzugsrenovierung können nicht aus dem Regelsatz angespart werden So urteilte das Sozialgericht Duisburg mit Beschluss vom 26.02.2007, AZ.:S 17 AS 321/06 ER

Die Kappung der Frist zum Beitritt für Selbstständige in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist verfassungswidrig. SG Nürnberg S 6 AL 554/06 vom 11.01.2007, rechtskräftig

Zahnersatz für Hartz IV Empfänger verneint.
LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 102/07 AS PKH vom 13.02.2007

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Kontaktlinsen oder eine Brille. Das hat das Sozialgericht Darmstadt in einem Urteil entschieden (Az.: S 19 AS 238/06).

Keine Übernahme der Praxisgebühr durch den Sozialhilfeträger , so urteilte das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2007, Az. L 7 SO 4267/05 .

LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AS 4271/06 Hoehe der Regeleistung, Mehrbedarf Diabetes verneint

SG Lueneburg S 25 AS 503/05 Bedarfsgemeinschaft, Einkommenseinsatz

SG Duisburg S 17 AS 60/07 ER Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Unterhaltsregelung

LSG Schleswig- Holstein L 3 AL 43/06 BAB, Fahrkosten fuer monatl. Heimfahrt

LSG Berlin- Brandenburg L 10 B 1024/05 AS ER Bildungsgutschein

LSG Schleswig- Holstein L 9 SO 19/06 Verwertung Bestattungsvorsorgevertr, kein Vermoegen

LSG NRW L 19 B 142/06 AS eheaehnlich verneint

LSG NRW L 20 (9) B 34/05 SO ER Mehrbedarf chronische Gastritis, Polyarthrose

LSG NRW L 20 B 328/06 AS ER Umgangsrecht, Vater beantragt Mehrbedarf fuer Alleinerziehend

LSG Schleswig- HolsteinL 9 SO 3/06 Bestattungsvorvertrag ist Vermoegen

SG Hannover S 46 AS 1942/06 ER Unmoeglichkeit der Kostensenkung durch Antragsteller

SG Detmold S 19 SO 56/05 Kostenloses Mittagessen in WfB, Kuerzung um 30 Euro

SG Koeln S 13 (21) SO 438/05 Haushaltshilfe

LSG Hessen L 9 AS 260/06 Kosten der Unterkunft

SG Duesseldorf S 35 AS 103/05 Ungleichbehandlung hetero- und homosexueller Partner

LSG Bayern L 11 AS 315/06 Wirksamer Verzicht auf Leistungen nach SGB II durch Prozessvergleich

SG Berlin S 51 SO 249/07 ER Verwertung einer Lebensversicherung

LSG NRW L 20 AS 24/06 eheaehnlich bejaht

LSG Hessen L 9 AS 254/06 ER Erhaltungsaufwand Eigenheim- Dachsanierung

* SG Hamburg S 50 AS 153/07 ER KdU fuer BAB oder Bafoeg Empfaenger, Paragraf 22 Abs. 7

SG Lueneburg S 24 AS 1302/06 Tatsaechliche KdU, Bereinigung Erwerbseinkommen, Fahrkosten

S 3 AL 125/01 SG Münster Sinnlose Bewerbungen nicht statthaft

SG Mannheim S 4 AS 3966/06 Keine Anrechnung der kostenfreien Verpflegung im Krankenhaus

SG Duesseldorf S 28 AS 97/05 Zuflussprinzip ( ALGI )

S 1 AS 292/05 SG Augsburg 13.09.05 Existenzgruenderzuschuss

SG Duesseldorf S 28 AS 178/06 Abzweigung nach Paragraf 48 SGBI, Unterhaltspflicht

SG Duisburg S 10 AS 34/07 ER Weitergewaehrungsanspruch ALG2

SG Aachen S 9 AS 151/06 ER Umzugskosten verneint, Ersatzbeschaffung Bett und Schrank

L 8 AS 345/05 LSG NSB 58-Regelung

LSG Berlin- Brandenburg L 18 B 1237/06 AS ER Unklare Vermoegensverhaeltnisse, Mitwirkung

LSG NRW L 19 B 28/05 AS ER 45qm fuer 1 Person angemessen, Produkttheorie

LSG Hesen L 7 B 22/07 AS Untaetigkeitsklage, Kostenerstattungsanspruch

LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AS 3932/06 Hausgeld bei geschuetztem Wohneigentum

* OLG Brandenburg 13 W 1/07 zur Ueberleitung einer Versicherungsleistung, Wohngebäudeversicherung

* SG Heilbronn S 7 AS 4471/06 Keine Leistungskuerz. bei kostenfreier Verpflegung im Klinikum

LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AS 4540/06 Essensgeld- Ganztagsunterbringung

VG Augsburg Au 3 K 07.107 Meisterbafoeg fuer Kinderpflegerin

SG Aachen S 8 AS 39/05 Klassenfahrt - Hoechstgrenze - Pauschalierung

SG Duesseldorf S 28 AS 372/06 ER Rueckstaendige Stromkosten

SG Berlin S 102 AS 1864/06 Ausschluss ALGII nach Paragraf 7 Abs. 5

SG Berlin S 102 AS 3366/06 Aufhebung ALGII wegen Ortsabwesenheit

SG Berlin S 102 AS 2564/06 ER wiederholte Pflichtverletzung- Sanktion

SG Berlin S 102 AS 11065/06 ER Uebernahme von Mietschulden verneint

SG Berlin S 102 AS 3465/06 Zuwendungen des Vaters sind Einkommen, Verwertung Vermoegen

SG Berlin S 102 AS 10864/06 ER Sanktion, wiederholte Pflichtverletzung

SG Berlin S 102 AS 4364/06 Fahrkostenerstattung- weiterbildungskosten

SG Aachen S 8 AS 91/06 Erstattung von Anwaltskosten

SG Berlin S 102 AS 2065/06 ER Kein Anspruch ALGII - Auslaender

LSG Bayern L 7 AS 128/06 Einstiegsgeld

LSG Bayern L 7 AS 81/06 Lebensversicherung, Verwertung

SG Hannover S 50 AS 744/06 Kosten der Unterkunft, Angemessenheit, Raum Hannover

LSG Baden- Wuerttemberg L 3 AS 3784/06 Kein ALGII nach Paragraf 25 Abs. 5 (AufenthG)

LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AL 5573/05 Verspaetete Arbeitslosenmeldung

LSG NSB L 8 AS 140/07 Mehrbedarf Diabetes mellitus Typ II a

SG Muenster S 16 AS 199/06 Mehrbedarf fuer Alleinerziehende

LSG Schleswig- Holstein L 11 B 13/07 AS ER Kosten der Unterkunft U 25, Eltern ziehen aus

Az. L 5 KR 83/05 LSG Bayern Haushaltshilfe bei Schwangerschaft, Antrag bei KK stellen

LSG NRW L 12 AS 12/06 Tilgung v. Schulden nicht absetzbar vom Einkommen ( EU-Rente )

LSG NRW L 1 AS 19/06 Zuflussprinzip, Anrechenbarkeit Ueberbrueckungsgeld, Einm. Einnahme

LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 925/07 ER-B Haertefall Bafoeg bejaht

Bayerischer VGH Az. 12 ZB 06.2581 Treuhandvermoegen bei Bafoeg zu beruecksichtigen

SG Duesseldorf S 24 AS 27/07 ER Anrechnung des Stiefelternteils verfassungswidrig

* SG Schleswig S 3 AS 143/07 ER Zur verfassungskonformen Auslegung der neuen Stiefkinderregelung

* LSG Bayern L 11 B 637/05 SO ER Zur Zustaendigkeit nach Paragraf 14 SGB IX

LSG NRW L 12 AS 2/06 Hoehe des RS verfassungsgemäss

LSG NRW L 12 AS 14/06 Zufluss von Einmaligem Einkommen( ALGI )

BSozG, Az.: B 4 RA 22/05 R, U.v. 16.05.2006 EU-Rente

SG Aachen S 13 R 76/06 Höhe der Rente

LSG NRW L 19 AL 38/06 vom 22.01.2007 Rechtsprechung zum Kinderzuschlag

LSG NRW L 20 B 6/07 SO Uebernahme von Mietschulden, KdU geringfueging unangemessen

LSG NRW L 9 AS 26/06 Einstiegsgeld , Prognoseentscheidung

SG Dortmund S 27 AS 59/07 ER Auto gewonnen- ALGII gestrichen

LSG NRW L 19 B 21/07 AS ER Leistungen fuer Auslaender auf Arbeitssuche

LSG NRW L 20 B 26/07 AS ER Weihnachtsbeihilfe fuer 2006 verneint

VG Aachen 2 K 1198/03 Sparbuch, Inhaber

LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 640/07 ER-B eheaehnlich bejaht, Indizien

SG Aachen S 9 AS 32/07 ER Praktikum aufgegeben, Sanktion rechtswidrig seitens d. Arge

SG Berlin S 60 AL 2084/05-6 Sperrzeit von 12 Wochen, besondere Haerte

LSG Bayern L 11 B 973/06 AS ER Prognoseentscheidung des Reha-Traegers, kein Anspruch ALG2

LSG Bayern L 7 B 976/06 AS ER laenger wie 1 Jahr zusammen lebend, gemeinsamer Umzug, eheähnlich

LSG Bayern L 11 B 977/06 SO ER Rueckforderung Sozialhilfe, Aufrechnung

LSG Bayern L 7 B 969/06 AS ER Uebernahme von Bekleidungskosten verneint

LSG Bayern L 7 B 970/06 AS ER Bekleidungsbeihilfe nur als Darlehen moeglich

LSG Bayern L 7 B 971/06 AS ER Keine Weihnachtsbeihilfe im SGBII

# LSG Bayern L 7 B 972/06 AS ER SGBII kennt keine Uebernahme der Bekleidungshilf

LSG NRW L 19 B 144/06 AS Kein Anspruch auf PKH

SG Koblenz Az. S 6 RS 75/06 Zu schnelle Klage vor SG, keine Anwaltskosten erstattet

VG Bremen S4 K 577/06 Datenabgleich, Rueckforderung Sozialhilfe

VG Bremen S4 K 831/06 Energiekostenrueckstaende Strom und Gas

LSG Bayern L 7 B 948/06 AS ER Vorstellungstermin nicht angetreten, EGV, Rechtsfolgenbehrung genügt nicht den Anforderungen

LSG Bayern L 7 B 956/06 AS ER eheaehnlich, Auskunftsanspruch des Partners, Amtsermittlungsprinzip

LSG Bayern L 7 B 958/06 AS ER Vermietete ETW ist Vermoegen

LSG Bayern L 11 B 959/06 AS ER Kfz Opel Astra 11.000 Euro

LSG Bayern L 11 B 960/06 SO ER Oertl. Zustaendigkeit,
Therapienebenkosten, Starfvollzug

LSG Bayern L 7 B 961/06 AS ER Angebot des Abschlusses der EGV kein VA

LSG Bayern L 7 B 962/06 AS ER Trainingsmassnahme, kein VA nach Paragraf 31 SGBX

LSG Bayern L 7 B 964/06 AS ER erfolglose Hausbesuche,Verdacht Schwarzarbeit,Aufsch.Wirk.

LSG NRW L 7 B 16/07 AS ER Anrechnung des Einkommens vom Stiefvater befuerwortet

LSG Bayern L 7 B 1029/06 AS ER Steuererstattung ist Einkommen

LSG Bayern L 11 B 926/06 AS ER Kosten der Unterkunft, kein Anordnungsgrund

LSG Bayern L 11 B 898/06 SO ER Maengel an der Heizungsanlage sind v. Vermieter zu tragen

LSG Bayern L 7 B 909/06 AS ER Studienkredit ( Darlehen) kein einkommen nach Paragraf 11

LSG Bayern L 7 B 917/06 AS ER Anhoerungsschreiben kein VA nach Paragraf 31 SGBX

LSG Bayern L 7 B 889/06 AS ER EGV, kein wichtiger Grund fuer Nichtabschliessung, Sanktion

LSG Bayern L 7 B 862/06 AS ER Zugewinnausgleichszahlung Einmal. Einkommen, Schulden

LSG Bayern L 11 B 861/06 AS ER Unterkunft u. Heizung, Leistungen f. die Vergangenheit

LSG Bayern L 11 B 853/06 AS PKH Nachweis von Mietzahlungen an den Vater

LSG Bayern L 7 B 842/06 AS ER Kein Anordnunsgrund bzw. Eilbeduerftigkeit vor Gericht

LSG Bayern L 7 B 829/06 AS ER eheaehnlich befuerwortet, Aufschiebende Wirkung verneint

LSG Bayern L 7 B 807/06 AS ER Selbstbewohntes Haus , lebenl. Wohnrecht, gesch.Vermoegen

LSG Bayern L 7 B 755/06 AS PKH Anspruch verneint , Strom- und Heizkosten

LSG Bayern L 11 B 51/07 AS ER eheaehnlich vom Gericht bejaht

LSG Bayern L 11 B 69/07 AS ER EGV, Sanktion rechtswidrig, Paragraf 31 Abs 1 Satz 1 Nr1

LSG Bayern L 7 B 13/07 AS ER Erstattungsforderung ALGII rechtswidrig, Aufsch. Wirkung

LSG Bayern L 11 B 10/07 AS ER Von der Tochter gewährtes Essen Einkommen



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Scherzerade
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12.05.2007 ~ 19:13 Uhr ~ Scherzerade schreibt:
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 47912
gelesener Beitrag - ID 47912


Hallo,
es ist sehr hilfreich einige Grundsatzentscheidungen zu kennen. Auch das Bundessozialgerich, hatt ja hier einige IInfos.

Mehr Mut stimme ich auch zu. Aber für ebenso wichtig halte ich mit Augenmaß. Darüber schreiben manche RA, oft zu wenig.

Ein Sozialstreit ist in der Regel ja kostenlos. In den meisten Fällen aber ist es praktisch Erforderlich. Nicht nur das schon einige Rechtskenntnisse erforderlich sind Beweise auch richtig zu verwenden u.s.w. Ein laufendes Verfahren wird nicht häufig ganz anders aufgezogen.

Allerdings fängt auch da das Problem an. Die Kostenfrage. Es kann auch teuer werden. So kann es vorkommen das in der ersten Instanz sich der erkennende Richter nicht die Arbeit macht, auch beim Verwaltungsgericht, zu prüfen trifft, ist vom Gericht Zweibrücken oder München hier ähnlicher. Praxis ist das er oft frei entscheidet. Eigenauslagen nicht mit gerechnet.

Die 2 Instanz, wo in der Regel eine höhere Aussicht ist, ist aber nicht billiger. Nur die Mutfrage zu erörtern, wäre unvollständig.

Wichtiger ist die Kosten insgesmt, materiell und physisch genau abzuwägen. Was noch sehr wichtig ist, seinen Rechtsvertreter gut auszuwählen. Da gibt es sehr große Unterschiede.

Rechtsanwälte die sich die Arbeit machen und auf einen Fall vorbereiten. Es kann aber auch passieren das ein Rechtsanwalt sich 10 Minuten mit einem unterhält und dann kommt von ihm der Gerichtstermin, mit Nachsatz wir begleiten sie. Der Richter aber nach Umständen fragt, wozu der Rechtsanwalt gar keine Zeit hatte.

Dann kann man es passieren das man ein paar Probleme mehr hat.

Ich will damit sagen, immer die Kostenfrage mit im Auge haben. Ein Rechtsanwalt kostet Geld. Macht sich aber bezahlt, wenn, ja wenn es der richtige ist. Jeder RA bekommt ja Geld für jeden Fall und schreibt nicht gerne vorher über Kosten. Bei nicht so vermögenden, erwähnt er gerne die verminderten Kosten. Er bekommt aber den Betrag anderweitig erstattet.



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13.05.2007 ~ 08:56 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 47929
gelesener Beitrag - ID 47929


Neue Urteile April 2007

Aufforderung ohne Rechtsfolgebelehrung
Neues aus dem Bereich RechtViele Arbeitsagenturen, verfassen den Aufruf zu Maßnahmen ohne jegliche Rechtsfolgebelehrungen und berufen sich gerne auf die Praxis, das jeder der eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, auch automatisch eine “General Rechtsfolgebelehrung” unterzeichnet hat.
Dem ist aber nicht so! So urteilte das LSG Hessen L 9 AS 38/07 ER vom 26.03.2007

* SG Mannheim S 9 AS 3882/06 Zur Absenkung der Regelleistung bei kostenloser Verpfl. im KH

* LSG NRW L 19 B 102/06 AS Anspruch bei Auslandsaufenthalt

* SG Muenster S 5 AS 55/07 ER Erstausstattung der wohnung, Gardinen, Matratze ( Darlehen )

* FG Muenchen 9 K 2453/06 zur Abzweigung von Kindergeld

* LSG Hessen L 9 AS 38/07 ER Sanktion, Rechtsfolgenbelehrung

* SG Mannheim S 9 AS 4265/06 Angemessene Miet- und Nebenkosten

* SG Mannheim S 9 AS 3880/06 Warmwasser- und Umzugskosten

* BGH Urteil Az. VIII ZR 247/05 Schoenheitsreparaturen mit starrer Berechnungsgrundlage

* SG Mannheim S 9 AS 1214/06 Hartz IV Empfaengerin erstreitet komplette Miete

* SG Lueneburg S 25 AS 43/07 ER Darlehensweise Übernahme der Jahresverbrauchsabrechung

* SG Lueneburg S 25 AS 503/05 BG mit Erwerbsunfaehigem, Anspruch ALGII, Bereinigung KG

* SG Lueneburg S 25 AS 1325/06 ER eheaehnlich, Bewertung eidesstattl. Versicherungen

* SG Lueneburg S 30 AS 119/07 ER Klassenfahrt

* SG Lueneburg S 30 AS 129/07 ER Uebernahme von Nebenkostennachzahlung

* SG Lueneburg S 30 AS 158/07 ER Rueckforderung ALGII fuer d. Vergangenheit, aufsch.Wirk.

* SG Lueneburg S 30 AS 179/07 ER Gespaech zum Arbeitsvermittler, Einstellung d. ALGII

* SG Lueneburg S 30 AS 189/07 ER Hoehe der Aufrechnung nach Paragraf 43

* SG Lueneburg S 30 AS 709/05 eheaehnlich, Kosten der Unterkunft

* SG Lueneburg S 24 AS 42/07 ER Anrechnung Kindergeld, Sanktion bei Sperrzeit Paragraf 144

* SG Lueneburg S 24 AS 172/07 ER Mehrbedarf Alleinerziehende

* SG Lueneburg S 24 AS 212/07 ER Erbschaft ist Einkommen im SGBII

* SG Lueneburg S 24 AS 254/07 ER Sanktion 100 Prozent , Massahme nicht angetreten, U 25

* SG Lueneburg S 24 AS 274/06 Kostenaufwendige Ernaehrung verneint, Schuppenflechte

* SG Lueneburg S 24 AS 344/06 Verwertungsausschluss LV

* SG Lueneburg S 24 AS 852/06 Erstattung ALGII , kein Vertrauensschutz

* SG Lueneburg S 24 AS 1312/06 ER Uebernahme der tatsaechlichen Heizkosten

* SG Lueneburg S 24 AS 1464/06 ER U 25 Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

* SG Aachen S 9 AS 47/07 ER Auszahlung von ALGII in Form eines Schecks

* SG Aachen S 8 AS 25/07 ER Paragraf 7 Abs. 5 Haertefall bejaht

* SG Aachen S 15 AS 19/07 ER ALGII auch fuer Abendrealschueler

Urteil zur studentischen Krankenversicherung
Neues aus dem Bereich RechtIn den vollen Genuss der günstigen studentischen Krankenversicherung können auch noch Studenten kommen, die sich vom Alter her schon jenseits der 30 befinden.
Diese Entscheidung, sicherlich zur Freude der “älteren” Studierenden, traf jedenfalls das Sozialgericht Dortmund.
Wurde die Hochschulreife von Studenten auf dem zweiten Bildungsweg erlangt, besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung.
Berücksichtigt wird beim Alter die Zeit dieses Schulbesuchs.
Aktenzeichen des Urteils:
Az.: SG Dortmund S 40 KR 179/05

* SG Schleswig S 5 AS 120/05 KdU, schwarze Abfallsaecke fuer haeuslichen Abfall

* SG Schleswig S 5 AS 75/05 Zu den Kosten der Unterkunft , unangemessen

* SG Duesseldorf S 35 AS 42/07 ER eheaehnl. Gemeinschaft erst beim Zusammenleben ab 1 Jahr

* SG Frankfurt am Main S 33 AL 854/05 Anspruch ALGI bei Beschaeftigungsverbot

* LSG Hessen L 8 P 19/06 Beitragszuschlag für Kinderlose rechtmaessig

* SG Aachen S 11 AS 110/05 ER Mehrbedarf kostenaufw. Ernaehrung, Liste nicht abschliessend

* SG Wiesbaden S 16 AS 89/07 ER Keine Einmalzahlung fuer Kinderbekleidung

* LSG NRW L 19 B 22/07 AS ER Unterhaltsanspruch, Ansprueche gegenueber Dritten

* SG Duesseldorf S 35 AS 41/07 Nebenkostennachforderungen sind zu uebernehmen

* SG Wiesbaden S 16 AS 89/07 ER Keine einmalzahlung fuer Kinderbekleidung

* LSG NRW L 19 B 22/07 AS ER Unterhaltsanspruch, Ansprueche gegenueber Dritten

* SG Duesseldorf S 35 AS 41/07 Nebenkostennachforderungen sind zu uebernehmen

* SG Mannheim S 9 AS 3880/06 Warmwasser- und Umzugskosten

* LSG Bayern L 11 B 977/06 SO ER Rueckforderung Sozialhilfe, Aufrechnung

* FG Rheinland- Pfalz Az.: 2 K 2214/05 Zum Kindergeldrecht

* LG Goerlitz 2 T 282/05 Entgelt fuer Ein-Euro-Jobs ist nicht unpfaendbar

* LSG NRW L 19 B 13/07 AS ER Kein ALGII fuer EU-Buerger, keine Aufenthalterlaubnis EU

* OLG Brandenburg Az. 9 WF 34/07 Arbeitsbemuehungen bei einem verschaerft Unterhaltspflicht

* 9 UF 238/05 OLG - Unterhalt bei Nebeneinkommen - ALG II

* SG Reutlingen S 2 AS 564/07 ER zur Verwertung von Lebensversicherungen

* LSG NRW L 20 B 57/07 AS ER Kosten der Unterkunft, Zumutbarkeit, Kosten der Einzugsrenov.

* OVG Lueneburg 4 PA 104/06 Kein Anspruch auf Uebernahme der Kosten fuer Medikamente

* BVerwG, Urteil vom 22.02.2007, 5 C 32.05 Jugendhilfetraeger muss Fahrkosten uebernehmen

* LSG Bayern L 11 AS 15/05 Zuwendungen Dritter ist Einkommen (Freundschaftsdienste)

* SG Schleswig S 5 AS 375/06 Paragraf 48 SGBX, Individualisierngsgrundsatz

* LSG NRW L 20 B 4/07 SO ER Wohngeld ist Einkommen, keine Zusicherung, unangemessene KdU

* LSG NRW L 20 B 22/07 AS ER Zur oertl. Zustaendigkeit eidesstattl. Erklaerung vor Gericht

* LSG NRW L 20 B 15/07 AS Kosten der Unterkunft

* LSG NRW L 20 B 133/06 SO ER Eingliederungshilfe fuer schwerbehinderte Antragsteller

* LSG NRW L 19 B 7/07 AS ER Keine PKH zwecks Antrag auf Schwangerenbekleidung

* LSG Sachsen- Anhalt L 8 B 41/06 SO ER Leistungen Sozialhilfe auch fuer Bezieher von AL

* SG Schleswig S 5 AS 985/05 Untersuchungshaftanstalt keine station. Einrichtung

* SG Duisburg S 2 SO 52/07 ER Zum Umgangsrecht mit seinen Kindern auf Kuba

* Hamburgisches OVG Az. 3 Bs 396/05 Scheinehe, verdeckte Videoueberwachung verboten

* SG Duesseldorf S 23 SO 195/05 Kosten einer Hippotherapie (besondere Form d.Krankengymnast.)

* Saesisches LSG L 1 B 267/05 KR-ER Anspruch auf Multifunktionsrollstuhl

* SG Koblenz S 11 AS 635/06 Hartz IV Empfaenger darf zu viel gezahlte Bezuege behalten

* BGH VIII ZR 199/06 Schoenheitsreparaturen

* BFH VI R 31/05 Doppelte Haushaltsfuehrung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

* LSG Bayern L 7 AS 90/06 6- Monatsfrist wurde nicht in Gang gesetzt, Belehrungspflicht

* LSG Niedersachsen L 7 AS 494/05 Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft

* SG Koeln S 10 SO 2/06 Beitraege fuer eine angemessene Alterssicherung in der gesetzl. RV

* LSG Rheinland- Pfalz L 1 KR 65/04 Fruehkinderlicher Autismus

* LSG Hessen L 1 KR 219/05 Kein Anspruch Gehoerloser auf Bildtelefon

* VG Hannover 3 A 3504/02 Schoenheitsreparaturen , Auszugsrenovierung

* VG Goettingen 2 A 213/04 Zu Grund und Umfang von Renovierungskosten

* LSG NRW L 20 B 26/06 SO Kosten der Anfangsrenovierung

* OLG Brandenburg 10 WF 49/07 Umgangsrecht , Fahrkosten

* OVG Muenster 16 B 2078/03 Ersparnisse fuer eine Bestattung sind Schonvermoegen

* SG Schleswig S 3 AS 273/07 ER Kosten der Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft

* SG Hamburg S 12 8201/07 ER Zum Inhalt und d. Anforderungen einer EGV, Sanktion d.ArgeU25

* SG AachenS 20 SO 4/06 Einsatz von Bestattungsvorsorgevertraegen als Vermoegen

* BFH 3. Senat III R 85/06 Prozesszinsen auf Kindergeld

* SG Duesseldorf S 23 SO 35/06 Weihnachtsbeihilfe im SGBXII abgelehnt für 2005

* SG Dortmund S 29 AS 498/05 Pauschalierte Heizkosten sind rechtswidrig

* LSG Bayern L 7 AS 184/06 Energieabrechnung Heizkosten unangemessen

* LSG Bayern L 7 AS 99/06 Renovierungskosten,Mietkaution, Vermittlungsprovision

* LSG Bayern L 7 AS 53/05 Zuschuss KV, volle Erwerbsmind., Rentennachzahlung lauf. Ennahme

* LSG Bayern L 7 AS 25/05 Nebenkost., Heizkost., Bereinigung Erwerbseinkommen, Instandhaltp.

* BSG B 3 P 1/06 R Versicherte Kinder erhalten auch in den ersten Lebensjahren Pflegeleistun

* LSG NRW L 7 B 69/07 AS ER Wohngemeinschaft verneint- eheaehnlich, bewohnen gemeinsam Haus

(Es vergeht kein Tag an denen die Gerichte nicht wichtige Urteile fällen, um mehr Klarheit in das verwirrende Reformpaket zu bringen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sind wichtige Urteile die Chancen haben in den weiteren Instanzen geführt zu werden. Gesammelt in öffentlich zugänglichen Datenbanken der Sozialgerichtsbarkeit)



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Scherzerade
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13.05.2007 ~ 12:45 Uhr ~ Scherzerade schreibt:
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 47952
gelesener Beitrag - ID 47952


Man sieht als Hartz IV Opfer muss immer wieder wegen der Einschränkung und Verletzung der Grundrechte Klage geführt werden. Warum frage ich mich. Es ist unerträglich wie tausende Menschen

Holgersheim, ich denke mal weil es vorkommt das man verschiedener Meinung sein kann. Oft "Fälle" auch nicht genau Indentisch.Recht aber gesprochen wird, im konkreten Einzellfall. Um eins draufzusetzen. Das ist im Sozial, Straf, Verwaltungs und Zivilrecht so.

Die Verwaltung ist zur sparsamen Verwendung von Mitteln verpflichtet. Das hierbei im Einzelfall Fehler passieren ist möglich. Das es abhängige Sichtweisen dabei geben kann auch. Klagen werden deshalb nicht ganz zu verhindern sein. Selbst unter Richtern kann es andere Sichtweisen geben. Ein Landessozialgericht anders entscheiden wie der Richter des SG. Ist es nicht allzumenschlich das ein Sachbearbeiter sich da auch irren kann. Die Tatsache das auch Klagen nicht entsprochen wird, sagt mir wie schwierig manches gelagert ist. Ach die Tatsache das einige Fälle sogar mit RA in die 3 Instanz gehen. Gelernte Juristen verschiedene Standpunkte haben.

Obwohl Deine Beiträge ich gerne lese, sogar manchen Standpunkt von mir darum überdenke, habe auch ich einen etwas anderen Ausgangsstandpunkt.Auch ein Arbeiter kann hiervon betroffen sein. Ich habe da einen Fall im Auge wo jemand ein Lungenemphysem bekam. Ein halbes Jahr danach wurde von der Berufsgenossenschsft im Betrieb gemessen. War zu hoch. Obwohl der beseitigt wurde Ölfarbe drauf u.s.w. Man unterlag, weil ja nicht gleich die Messung erfolgte.
Die lange Bearbeitungszeit und warum Voranmeldung, ist auch überdenkenswert. Ich kann nicht erkennen das Harz 4 Empfänger mehr in den Grundrechten wie andere beeinträchtigt werden.
Ein Blick auf die Seite des Obersozialgerichts zeigt dies auch.

Was heißt eigentlich Grundrechte. Die finden doch in einzelnen Gesetzen ihren Niederschlag!. stimmt Grundrechtsverletzung klingt bedeutender.

Zu den Urteilen.Beispiel SG Gotha. Was soll das sagen. Ich versteh es nur nicht. Keine Kritik!! Meine Dummheit. Aber ein Landessozialgericht oder Oberlandessoziagericht, kann dies doch hanz anders sehen. Ob man sich darauf berufen kann????

Wenn das jetzt kritisch klingt, soll es aber nicht. Es ist halt schwer manchmal eine richtige Meinung in einem Forum rüberzubringen. Man betont das Thema und erweckt so den Eindruck, als wenn Harz4 Empfänger nur betroffen sind. Ein nicht sehr vermögender Rentner nicht. Was vieleicht gar nicht beabsichtigt ist.



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U.Walluhn
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03.12.2007 ~ 15:33 Uhr ~ U.Walluhn schreibt:
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 88820
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Ich kann allen Hartz4-Betroffenen nur raten, eine Klage vor dem Sozialgericht nicht zu scheuen. Die Mehrzahl aller Klagen endet für die Kläger erfolgreich. Man sollte aber stets einen Sozialrechtsanwalt beiziehen und die Klage nicht allein führen. Immer mehr Anwälte spezialisieren sich auf Sozialrecht, und ein Hartzt4-Betroffener bekommt Anwalts- und Prozesskostenhilfe, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg verspricht. Das tut sie fast immer. Also keine Angst vor dem Gang zum Anwalt. Einen guten Anwalt erkennt man schnell an solider Beratung zum Thema Kostenhilfe.


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24.01.2008 ~ 16:39 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 102994
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Urteil: Hartz IV-Empfänger müssen keinen Hausbesuch dulden

24. Januar 2008

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen müssen Hartz-IV-Empfänger keine Wohnungsbesichtigungen dulden. Nach Ansicht des Gerichts gibt es keine gesetzliche Grundlage, die den Arbeitssuchenden dazu verpflichtet, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.

Im aktuellen Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger Beschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold eingelegt, welches gegen ihn entschieden hatte. Dieses Urteil revidierte das Essener Landessozialgericht (Az.: LSG NRW L 7 B 284/07 AS ER). So sei in Artikel 13, Abs. 7 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung geregelt und die dürfe nicht ohne gesetzliche Grundlage verletzt werden, so die Richter. Diese gesetzliche Grundlage oder eine vergleichbare Regelung, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigen würde, existiere jedoch nicht. Der Argumentation der Ämter, dass ein Hartz-IV-Empfänger Hausbesuche dulden müsse, da er der Mitwirkungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch I (SBG I) unterliegt, folgte das Gericht damit nicht. Die genannte Mitwirkungspflicht gelte vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, vor allem bezüglich körperlicher Untersuchungen, aber nicht im Zusammenhang mit Artikel 13.

Eine Weigerung des Hartz-IV-Empfängers dürfe zudem nicht dazu führen, dass die Leistungen aus formellen Gründen verweigert werden. Allerdings können die Ämter den Leistungsantrag ggf. wegen fehlender materieller Voraussetzungen (z.B. fehlende Hilfsbedürftigkeit) ablehnen.
(News & Schlagzeilen)



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22.03.2008 ~ 10:10 Uhr ~ gastli schreibt:
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Zitat:
Hartz IV - Praktikumsmissbrauch ist nicht immer auch sanktionierbar

Weil der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Anlass für den Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bzw. einer Arbeitsgelegenheit in Form eines Praktikums gegeben habe, wurde durch Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II um 30 % - erzieherisch versucht, auf ihn “stimulierend” einzuwirken - wieder Lust zur Arbeit zu verspüren.

Doch zum Fall - S 9 AS 32/07 ER :

Ein in Aussicht gestellter Job, sollte “angeblich” nach einem 4 monatigen Praktikum in die Tat umgesetzt werden. So fangen zumindest alle “Märchen” dieser Hartz IV Arbeitsvermittlung an. So auch bei einem Busfahrer, welcher sich im ALG II Bezug befand und über eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit - wieder ans Steuer gebracht werden sollte. Das dies wohl nie geplant vom Arbeitgeber war, ergab sich aus der Hauptverhandlung, wo weitere 7 Praktikanten gleicher Weise beschäftigt wurden. Motiviert - und rund um die Uhr im Einsatz, sowie auch an den Wochenenden ohne zaudern mit gleicher Freude dabei, bei knapp 100 Euro Bezahlung, treibt auch den letzten “Sklaven” zur Arbeitslust. Und genau dieses machten sich die findigen “Lohnpreller” - im Rücken selbstverständlich noch vom Amt gestärkt - zu Nutzen, indem der Sanktionsbescheid bereits gedruckt nur auf die Absendung wartete, wie auch die Reisenden an den Bushaltestellen.

Und so wurde aus “Lust” - “Frust” und endete vor dem Sozialgericht Achen, wo versucht wurde, die kleinste Möglichkeit einer Begründung zu diesem “Praktikumsmissbrauch” zu finden. Diesmal leider ohne Erfolg für Amt und Arbeitgeber. Doch wen interessiert dieses schon, wenn vor den Türen der Arbeitsvermittlungen bis zu 12 Millionen weitere potenzielle “Arbeitswillige” gefügig zur Lehre in ein Praktikum gescheucht werden können. Einziger Vorteil ist und verbleibt beim Arbeitgeber, welcher in diesem Falle 28 Monatsgehälter eingespart hatte und als kleines Paradebeispiel in Deutschland gilt. Ähm …. war da nicht mal ein Minister, welcher genau diesen Missbrauch von Praktika unterbinden wollte?

Wer stark genug für das gesamte Urteil im Volltext ist, kann dieses sich bei “Sozialgerichtsbarkeit” ziehen. Sollten sie aber in Zukunft auf “brummende” Busfahrer stoßen, dann haben sie etwas Nachsicht, denn er könnte gerade seinen Sanktionsbescheid vor Antritt der Fahrt erhalten haben.

(Quelle Sozialticker)


Sie werden halt immer dreister - verbrecherisch handelnde Unternehmer in trauter Zweisamkeit mit den ARGEN.



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24.03.2008 ~ 11:14 Uhr ~ gastli schreibt:
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Extra Geld für Schönheitsreparaturen für Hartz IV Empfänger

Empfänger von Grundsicherung nach dem Arbeitslosengeld II müssen die regelmäßigen Schönheitsreparaturen nicht aus ihrer Regelleistung bezahlen. Nach einem am Donnerstag bekannt gegebenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gehören sie zu den Kosten der Unterkunft ( §22 Abs. 1 SGB II ), die die Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu erstatten haben. (Az: B 11b AS 31/06 R).

Zitat:
Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen die regelmäßigen Schönheitsreparaturen nicht von ihrer Regelleistung bezahlen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gehören sie zu den Kosten der Unterkunft, die die Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu erstatten haben. Im konkreten Fall sah der Mietvertrag einer Familie in Niedersachsen eine monatliche Abschlagszahlung für Schönheitsreparaturen in Höhe von 39 Euro vor. Solche Summen könnten Arbeitslose aus ihrer Regelleistung von 347 Euro nicht aufbringen, betonten die Kasseler Richter.
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Über die übliche Mietvertragsklausel, die den Mietern regelmäßige Renovierungen vorschreibt, hat das BSG zwar noch nicht ausdrücklich entschieden, den Gründen nach ist das Kasseler Urteil aber übertragbar. Danach ist der in den 347 Euro enthaltene Betrag von 5,48 Euro für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" nur für laufende Ausgaben gedacht, etwa neue Glühbirnen oder Wasserdichtungen. Wirkliche Renovierungen könnten schon wegen der geringen Höhe nicht gemeint sein, urteilte das BSG.

(Yahoo)

Das Bundessozialgericht entschied, dass das SG Hannover zutreffend entschieden hat, dass die mietvertraglich vereinbarten Zuschläge für Schönheitsreparaturen zu den Kosten iS des § 22 Abs 1 SGB II gehören und dass insoweit kein in der Regelleistung enthaltener Anteil für “Instandhaltung und Reparatur der Wohnung” in Abzug zu bringen ist.
SG Hannover - S 50 AS 340/06 - - B 11b AS 31/06 R -



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26.01.2009 ~ 18:30 Uhr ~ gastli schreibt:
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Zitat:
Hartz IV: ALG II- Regelsatz ist verfassungswidrig

Hessisches Landessozialgericht erklärt die Arbeitslosengeld II Regelsätze für verfassungswidrig und verweist auf das Bundesverfassungsgericht

Wie die Erwerbsloseninitiative "ARCA Soziales Netzwerk e.V." in einer Presseerklärung mitteilt, liegt nun der schriftliche Beschluss durch das Hessische Landessozialgericht vor. In diesem heißt u.a. "Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Artikel 100 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 80 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 20 Abs 1 bis 3 und § 28 Abs 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), in der Fassung von Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24 Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2954, 2955), vereinbar sind mit dem Grundgesetz (GG) - insbesondere mit Artikel 1 Abs 1 GG, Art. 3 Abs 1 GG, Art. 6 Abs 1 und Abs 2 GG sowie Art. 20 Abs 1 und 3 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip)."

Aus dem oben genannten Zitat des Urteils geht nun hervor, dass das Landessozialgericht nicht nur die Hartz 4 Regelsätze für Kinder, sondern auch die ALG II Regelsätze für Erwachsene als verfassungswidrig ansieht und nun gemäß Artikel 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt.

[Quelle]




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27.01.2009 ~ 16:24 Uhr ~ gastli schreibt:
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Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre ist verfassungswidrig

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maß­gebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig. Der Senat gründet die Annahme von Ver­fassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen

* a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die Regel­leistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder not­wendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
* b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ab­schließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
* c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der Regel­leistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.

Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 Euro noch im Gestaltungsspiel­raum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Ge­staltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunter­halts für alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 Euro festgesetzt hat. Die An­nahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluss vom 27. Januar 2009 in beiden Fällen gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz das Verfahren ausgesetzt und dem Bundes­verfassungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgemäß ist.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 20 Abs 2 SGB II
(1) …
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
(3) …
(4) …

§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;


* 1) Az.: B 14/11b AS 9/07 R
* 2) Az.: B 14 AS 5/08 R

Quelle: Bundessozialgericht



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27.01.2009 ~ 18:09 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 212920
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Update zum Urteil oben:
Die Reaktion der Junta lässt nicht lange auf sich warten.
Sie erklärte, dass sie gar nicht daran denke das ergangene Urteil des Bundessozialgerichts zu respektieren.
Trotzdem, so der Sprecher des Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Olaf Scholz (SPD), sehe die Bundesregierung keinerlei Handlungsbedarf.



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24.02.2009 ~ 20:06 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 227397
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Keine Leistungskürzung bei Verweigerung der Arbeit zu Dumpinglöhnen

Verweigert ein Langzeitarbeitsloser, zu Dumpinglöhnen zu arbeiten, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das entschied das Sozialgericht Dortmund jetzt im Fall einer Leistungsbezieherin aus Bochum, die bei einem Textildiscounter für einen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto beschäftigt werden sollte.
Als die arbeitslose Frau die Arbeit ablehnte, senkte die ARGE Bochum die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II für drei Monate um 30
Prozent (104 Euro) ab. Auf die Klage der Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund die Leistungskürzung auf. Es entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher. Arbeitslosen derartige Stellen mit Hilfe von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, urteilte das Gericht. (Az.: S 31 AS 317/07) (ddp)



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Adeodatus
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04.03.2009 ~ 08:57 Uhr ~ Adeodatus schreibt:
RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 231217
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Abfindungen für Jobverlust mindern Anspruch auf «Hartz IV»

Wer sich nach einem Jobverlust vor Gericht eine Abfindung erstreitet, kann seinen Anspruch auf «Hartz-IV»-Leistungen verlieren. Abfindungszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers, die nach dem Antrag auf Arbeitslosengeld II auf dem Konto des Arbeitslosen eingehen, sind als Einkommen anzurechnen, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Das gelte auch dann, wenn das Unternehmen erst nach mehrjährigem Rechtsstreit zahlt (Az.: B 4 AS 47/08 R).

Mit dem Urteil wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage eines Münchners ab, der im Juni 2003 zu Unrecht entlassen worden war. Knapp zwei Jahre später schloss er vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung von 6500 Euro verpflichtete. Doch erst nachdem der Kläger Ende 2006 den Gerichtsvollzieher geschickt hatte, floss wenigstens ein Teil des Geldes. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Mann aber bereits «Hartz-IV»-Leistungen bewilligt worden. Als das Jobcenter von der Abfindung erfuhr, forderte es Arbeitslosengeld II in Höhe von rund 1500 Euro zurück.

Das Bundessozialgericht erklärte das für rechtens. Abfindungen seien zwar ein «materieller und immaterieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes», aber keine zweckbestimmte Einnahme wie etwa ein Schmerzensgeld. Deshalb müssten sie als Einkommen gewertet werden. Eine Ausnahmeregelung für Abfindungen, wie es sie bei der früheren Arbeitslosenhilfe gab, sei vom Gesetzgeber bei der Einführung von «Hartz IV» bewusst nicht übernommen worden.

Quelle: News Adhoc



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24.03.2009 ~ 09:12 Uhr ~ holgersheim schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 239127
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345 Euro Musterklage - Hartz IV Plattform Sprecherin beantragt Vorlage beim Bundesverfassungsgericht

Brigitte Vallenthin schließt sich Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts an, das Regalsatz-Höhe und –Bemessung für nicht verfassungskonform erklärt hat

In Ihrer Musterklage gegen den nicht ausreichenden Hartz IV-Regelsatz hat Brigitte Vallenthin - Hartz4-Plattform-Vorsitzende und Sprecherin der Wiesbadener Grundeinkommens-Initiative – jetzt beim Sozialgericht Wiesbaden die Vorlage ihres Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht beantragt. Die Klägerin - die auf Basis des Grundgesetzes und der Lebenskostenrealität eine Erhöhung um 330,45 € auf 677,45 € fordert - ficht mit aktuellen Ergänzungsanträgen die Verfassungsmäßigkeit von Regelsatzhöhe und Regelsatzbemessung an. Sie schließt sich damit einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (HLSG) an (L 6 AS 336/07). Entgegen vielfach falscher Berichterstattung hatte das HLSG darin nämlich den Regelsatz insgesamt, also bereits den „Eckregelsatz“ – und nicht nur denjenigen für Kinder – für nicht mit dem Grundgesetzes vereinbar erklärt.

Der 6. Senat des HLSG hatte am 29. Oktober 2008 unter dem Vorsitz von Richter Dr. Borchert nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

“Dem Bundesverfassungsgericht (…) die Frage zur Entscheidung vorzulegen“, ob der Eckregelsatz „vereinbar“ ist „mit dem Grundgesetz (GG) - insbesondere mit Artikel 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip).”

Dies ist nach Auffassung der fünf Richter des Darmstädter 6. Senats nicht der Fall. Ihre Begründung legten sie – nach detailliertem Studium von Literatur und Sachverständigengutachten sowie einer Anhörung mehrerer Gutachter - in 76-seitigen Beschluss-Begründungen nieder.

Bereits mit ihrer Klage vom 28. September 2007 beim Wiesbadener Sozialgericht - der eine wegen mangelnder „Notlage“ und Eilbedürftigkeit abgewiesene Einstweilige Anordnung vom 10. Juli 2007 voraus gegangen war - hatte Brigitte Vallenthin umfangreiches Zahlenmaterial zur tatsächlichen Kostensituation vorgelegt, das eine Marktrealität dokumentiert, welche fast den doppelten Eckregelsatz als Minimalvoraussetzung für ein menschenwürdiges Existenzminimum nachweist. Dieser Forderung von über 600 € schließt sich insbesondere der von den Darmstädter Richtern gewürdigte Sachverständige Dr.jur. Frommann von der FH Frankfurt an, der bereits 2004 einen tatsächlich notwendigen Regelsatz in fast gleicher Höhe wie Vallenthin fordert und in der mündlichen Verhandlung in Darmstadt zu dem Schluss kommt:

“Die Errechnung des Eckregelsatzes für 2005 durch den Verordnungsgeber genügt den Anforderungen nicht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BVerwG an die Realitätsbezogenheit, Transparenz und Nachprüfbarkeit der Regelsatzbemessung zu stellen sind. Wären sie berücksichtigt worden, so hätte der Verordnungsgeber (…) einen Eckregelsatz nicht in Höhe von 345,- €, sondern in Höhe von 627,- € errechnet.”

In dem Zusammenhang zitieren die Richter auch den Sachverständigen Dr. Martens, der meinte, man könne den Eindruck gewinnen, „dass die Zahlen und Daten passend gerechnet wurden.“

Neben zahlreichen weiteren Anfechtungs-Begründungen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Eckregelsatzes beruft sich Brigitte Vallenthin auch auf die kritischen Ausführungen gegen die Regelsatz-Entscheidungen des Bundessozialgerichts, Kassel (BSG). Die stützen die Darmstädter Richter u.a. auf die Zurückweisung einer Begründung mit dem Lohnabstandsgebot, weil es mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. „Das Rechtsstaatsprinzip“, so die Landesrichter, „ist im weiteren Sinne ein Willkürverbot.“ U.a. das sehen sie bei der Kasseler Entscheidung zugunsten des aktuellen Regelsatzes nicht berücksichtigt.

Die Wiesbadener Klägerin Vallenthin schließt sich auch der Kritik des Darmstädter Beschlusses an die Nicht-Beachtung der Einwände der zuständigen Bundestagsausschüsse an. Denn der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend“ haben am 4. Mai 2004 empfohlen, „der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs 2 GG nicht zuzustimmen. (…) Die Ausschüsse waren - mehr als vier Monate nach der Verabschiedung des SGB II und der darin bereits erfolgten Bezifferung der Regelleistung im Vorgriff auf die erst noch zu erlassende RSV - unter anderem nicht nur der Ansicht, die Verordnung überschreite mit der erstmaligen Festsetzung der Regelsätze zum 1. Januar die Verordnungsermächtigung, sondern hielten sie darüber hinaus für methodisch fehlerhaft und willkürlich.“ Dabei richtet sich ihre Kritik – neben der nicht ordnungsgemäßen Bemessung – auch darauf, dass das Gesetz bei seiner Verabschiedung im Vorgriff auf ihre Erörterung und Entscheidung bereits die Höhe des Regelsatzes vorab festgelegt hatte.

Brigitte Vallenthin schließt sich vor allem der Auffassung der Landesrichter an, die bei ihrer juristischen Einschätzung das „soziokulturelle Existenzminimum“ als zentrale Frage in dem Mittelpunkt stellen. In dem Zusammenhang stützt sie ihre Ergänzungsanträge vor allem auf die Ausführungen von Dr.jur. Matthias Frommann, Professor an der Fachhochschule Frankfurt, und beantragt dessen Anhörung in einer mündlichen Verhandlung in Wiesbaden. Sie hat Antrag gestellt, dessen Analyse und ordnungsgemäße Regelsatzbemessung von 2004 anhand der tatsächlichen Marktrealität von 2009 zu aktualisieren und ihn in einer mündlichen Verhandlung anzuhören.

Quelle: Presse Hartz4-Plattform e.V.



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20.08.2009 ~ 07:57 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 306281
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, 20. Oktober 2009, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) und über zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) zu der Frage, ob die Regelungen im neuen SGB II, die die Höhe der Regelleistung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bzw. Familien mit Kindern in diesem Alter betreffen, verfassungsgemäß sind.



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15.09.2009 ~ 18:21 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 322047
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Hartz-IV-Urteil: Keine Rückzahlung bei Berechnungsfehler
Wenn Hartz-IV-Leistungen falsch berechnet werden und zu hoch ausfallen, müssen sie nur dann erstattet werden, wenn der Empfänger den Fehler problemlos und leicht hätte feststellen können. Auf diese recht einfache Formel brachte es das Sozialgericht Dortmund (AZ: S 28 AS 228/08) in seinem Urteil vom 22. Juli 2009.



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17.09.2009 ~ 07:58 Uhr ~ holgersheim schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 322638
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Zitat:
Kläger beim Bundesverfassungsgericht muss seine Familie schützen

Hartz IV: Zivilcourage wird mit Pöbeleien bestraft

Hartz4-Plattform hofft: Kein zweiter Hartz IV-Medienhype wie bei Henrico F.

“Es ist ein trauriges Zeichen, wie unsere Gesellschaft mit Zivilcourage umgeht, wenn der Kläger gegen den zu niedrigen Hartz IV-Regelsatz bei seiner eigenen Verhandlung am 20. Oktober vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht anwesend sein kann, weil seine Familie zunehmend verbal attackiert, verfolgt und aggressiv beschimpft wird,“ erklärt Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin. “Nicht zuletzt wegen meiner eigenen Erfahrungen während des Medienhypes um Henrico F. kann ich seine Entscheidung nur unterstützen. Umso mehr werden wir mit der Hartz4-Plattform weiterhin das seit 2004 gerichtlich erstrittene Anliegen von Thomas K. unterstützen. Damit verbinden wir die Hoffnung für ihn und seine Familie, dass die Medien seinen Wunsch respektieren werden, ihn in Ruhe zu lassen.

Dass er jetzt erst einmal seine Familie schützen muss hat unseren vollen Respekt. Bleibt nur zu hoffen, dass er irgendwann doch wieder die Kraft finden wird, in selbstloser Weise Menschen in Not helfen zu können, wie er es seit 11 Jahren ununterbrochen getan hat, ohne je eine Auszeit oder gar Urlaub zu nehmen.“

Mit seiner wörtlichen Erklärung unterstützt die Hartz4-Plattform gerne den Wunsch, sein Anliegen öffentlich zu machen:

“Am 20. Oktober 2009 um 10 Uhr findet das von meiner Familie und mir ins
Rollen gebrachte Verfahren wegen der Verfassungswidrigkeit der
sogenannten Hartz-IV-Regelsätze für Kinder und Erwachsene vor dem
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe statt (Az.: 1 BvL 1/09)

Obwohl ich seit Oktober 2004 die Klage gegen Hartz-IV, gegen die
verfassungswidrig zu niedrigen Regelsätze betreffend Kinder und
Erwachsene betreibe und wir diesbezüglich vor dem Landessozialgericht
Hessen (Az.: L 6 AS 336/07) am 29. Oktober 2008 schon Recht bekamen,
werde ich an dem daraus erfolgten Termin am 20. Oktober 2009 vor dem
Bundesverfassungsgericht nicht persönlich teilnehmen, sondern mich von
unserem Rechtsanwalt, Herrn Hubertus B. aus Wehretal, vertreten lassen.

Grund:

Aufgrund mehrfacher Berichterstattung in der hiesigen Tageszeitung
betreffend meiner jahrelangen sozialen Aktivitäten und eben wegen meiner
Hartz-IV-Klage und dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht war
meine Familie in letzter Zeit vermehrt heftigen verbalen Angriffen in
der Öffentlichkeit ausgesetzt.

Meine Frau und meine Tochter kamen heute nach Hause und haben beide
geweint, weil sie, zum wiederholten Male wegen der Berichterstattung
über mich, von, ihnen völlig fremden Personen angepöbelt und diesmal
sogar auf der Straße verfolgt und lauthals beschimpft wurden.

Beiden rappeln immer noch die Knochen und sie sind völlig fertig.

Dahinter steckt Methode.

Wir haben dann hier lange geredet, Freunde angerufen und deren Rat und
Meinung eingeholt und sind vor allem auch wegen dem weiteren schulischen
und beruflichen Werdegang und Wohls unserer Tochter zu dem gemeinsamen
Schluss gekommen, dass spätestens der Termin 20. Oktober 2009 in Karlsruhe
für neuen und dann wohl noch heftigeren, wohl sogar bundesweiten
Pressewirbel mit ggf. noch schlimmeren Folgen für uns sorgen würde, so
dass ich deshalb nicht hinfahre, um dem nicht neue Nahrung zu geben.

Unser Rechtsanwalt bedauert das zwar, weil er meint, dass ich in
Karlsruhe anwesend sein sollte, sieht es aber aufgrund der Vorfälle
genauso, wie wir. RA B. fährt am 20. Oktober 2009 nach Karlsruhe,
wird aber dem Bundesverfassungsgericht auch vorab mitteilen, warum ich
trotz vorheriger Zusage, zu erscheinen, jetzt definitiv nicht hinkommen
werde.

Ich werde absolut nichts mehr öffentlich machen und ziehe mich auch aus
der Erwerbslosensozialarbeit weitgehend zurück. Das Wohl meiner Familie
ist mir weitaus wichtiger, als irgendwelche ohnehin vergängliche und
letztendlich sachlich kaum nützliche Bekanntheit wegen Hartz-IV.

Medienvertreter bitte ich aus vorgenannten Gründen höflichst, ab sofort
und künftig keinerlei Berichterstattung mehr über mich zu tätigen.

Thomas K.”

Quelle: Pressemeldung Hartz4-Plattform - keine Armut! - kein Hunger! - kein Verlust von Menschenwürde!




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18.09.2009 ~ 18:52 Uhr ~ Meister schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 323148
gelesener Beitrag - ID 323148


Es ist eben nur ein Hartz IV Empfänger.

Wenn ein Arbeiter arbeitslos wird,muss er erst seine gesamten Ersparnisse auf brauchen, bevor er Hartz IV erhält.

Wenn die Bänker arbeitslos werden weil sie das Geld der Anleger verspielt haben, bekommen sie von Merkel & CO, noch einen Patzen hinterher geworfen.

Die größte Volksenteignung von Agenda Schröder, wurde durch Merkel fortgesetzt.
Das Ergebnis 1,5 Billionen Schulden die vom Volk abgestottert werden müssen.

Das ist der Klassenunterschied zwischen "Oben" und "Unten".


Meister



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23.01.2010 ~ 08:40 Uhr ~ gastli schreibt:
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Am 9. Februar findet die Urteilsverkündung zu den Hartz IV Regelsätzen vor dem Bundesverfassungsgericht statt
Am 9. Februar 2010 findet die Urteilsverkündung zu den Hartz IV Regelsätzen vor dem Bundesverfassungsgericht (Verfahren,
1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 Bvl 4/09) statt. Es geht bei dem Urteil um die Frage, ob die §§ 20, 28 des SGB-II, also die Höhe der Arbeitslosengeld II- (ALG II) Leistungssätze für die Bedürftigen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Verhandlung findet in Karlsruhe um 10.00 Uhr statt.
In dem Verfahren geht es nicht nur darum, ob die ALG II Regelsätze für Kinder verfassungsgericht bemessen worden sind, sondern auch um die Frage, ob die Regelsätze für Erwachsene Bedarfsgrecht bemessen sind. Es wird erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht im Sinne der drei Kläger urteilt.



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18.02.2010 ~ 19:51 Uhr ~ gastli schreibt:
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RE: Urteile im Zusammenhang mit dem SGB II (Hartz IV) - Mut zu Klage vor dem Sozialgericht Beitrag Kennung: 382152
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Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17.02.2010

Geschäftszeichen: SP II – II-1303 / 7000/5215

Gültig ab: 17.02.2010
Gültig bis: 31.03.2011
Zusammenfassung

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 – 1 BvL 1, 3 und 4/09 – sind unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken.

Nach dem o.g. Urteil sind ab dessen Verkündung unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall schon vor Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu decken. Nachstehend sind die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sowie das bei der Leistungsgewährung zu beachtende Verfahren beschrieben.

Hier weiter lesen.



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06.03.2010 ~ 08:15 Uhr ~ gastli schreibt:
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[Sozialticker]
Gesetzliche Härtefallregelung zu Hartz IV zu Recht vorläufig gestoppt

“Der Stopp des Gesetzentwurfs zur Einführung einer Härtefallregelung zu Hartz IV stellt einen Sieg der Vernunft dar”, so die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes (djb) Jutta Wagner.

“Hier wurde auf Druck der Opposition gerade noch rechtzeitig die Notbremse gezogen. Denn dieses überstürzte Verfahren der Regierungsfraktionen zur Änderung der Hartz-IV-Gesetze kommt einer Missachtung des Bundesverfassungsgerichts und des Deutschen Bundestages gleich.”

Wagner drückt gleichzeitig ihr Unverständnis über das Procedere aus: “Das Ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das den Entwurf vorbereitet hat, scheint aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zu den Regelsätzen nichts gelernt zu haben.”



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