|
RE: Gedanken zur Zeit |
Beitrag Kennung: 408899
|
|
|
|
Armes Deutschland von Agnes Krause
Denk ich an Deutschland wird es Nacht,
dann bin ich um den Schlaf gebracht,
weil Amtsleute stur und steif beflissen,
das Land um seine Kultur **********.
Das Land der Dichter, das Land der Denker
welch eine Farce, Kahlschlag von Henker,
Die Schergen von damals sind wieder da,
Propaganda von Einst deutlich und klar.
Verflucht seien jene Schergen der Reichen,
die Verstand und Not nicht konnte erreichen.
Der Scherge verhöckert, zwingt und erpresst,
der uns heut wie Juden verfolgen lässt.
Die Judikative nur ein stumpfes Schwert,
die Tür zum Gesetz, dem Volke verwehrt.
Gelobt sei der letzte Ritter im Gefecht,
gelobt sei alles was richtig und recht.
Deine Säulen brechen ohne Triebe,
zernagt und vermodert durch die Legislative.
Wir haben gehofft, gebetet, geharrt,
und der Mensch wird getreten, zerstört und verscharrt.
Die 6 Argen die dem Arbeitsamt Potsdam unterstehen
(Potsdam, Belzig, Brandenburg, Königs Wusterhausen, Luckenwalde und Zossen)
gehen derzeit massiv gegen Künstler und Kulturschaffende vor, z.b. durch sinnlose Maßnahmen wie
1-Euro-Jobs, Verweigerung zweckmässiger Fortbildungen, Eingliederungsvereinbarungen mit Bewerbungspflichten zu zwangsweise vorgeschriebenen artfremden Berufen (frei nach Lust und Laune Raumpfleger, Fensterputzer, Verkauf oder ähnliches) und
weiteren Zwangsauflagen wie Doppelnachweis-Führung, monatliches Pflichterscheinen, Bewerbungstraining (Künstler und Kulturschaffende empfehlen sich schliesslich durch Werke) wird ihnen die Zeit zur Ausübung ihrer Kunst und Kultur, z.b. Vermarktung, Erhaltung ihrer Fertigkeiten, Kontaktpflege in Künstlerzirkeln
oder einfach nur zur Schaffung oder Bearbeitung ihrer Werke genommen.
Ein Profiling zur Feststellung der Eignung der Kulturschaffenden für Berufe als Reinigungskräfte wurde nicht durchgeführt. Im allgemeinem sind Künstler und Kulturschaffenden schon aufgrund ihrer Kreativität etwas "kompliziert". Das betrifft auch ihr Tagesablauf, ihr Umfeld, teilweise sogar ihre Kleidung oder Körperkunst.
Um sich mit Kultur und Kunst zu solidarisieren ist jede Form der Publizierung (sofern die Zustimmung vorliegt) auch auf Webseiten jeglicher Art ein sichtbarer Beleg, das Kultur auch von Arbeitslosen geschätzt und gewünscht wird.
Grundgesetz Art. 12 Freie Berufswahl
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Kopie aus dem Unterrichtsmaterial für Jurastudenten von Prof. Dr. Rüßmann, Einführung in das Recht, Skript zur Vorlesung für den jeweiligen Fachbereich
Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, den Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Der Staat darf keine zwangsweise Berufslenkung vornehmen; er kann nur Empfehlungen geben, z.B. durch Berufsberatungsstellen. Nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz geregelt werden. Dabei muß der Gesetzgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit diejenige Form des Eingriffs wählen, die das Grundrecht am wenigsten beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat von diesem Grundsatz ausgehend eine Dreistufentheorie entwickelt, die, in Kürze, folgenden Inhalt hat:
Stufe 1: Regelungen, die die reine Berufsausübung betreffen. Sie sind ohne weiteres gerechtfertigt, wenn sie den Belangen des Gemeinwohls vernünftig und sachgerecht entsprechen und aufgrund eines Gesetzes erfolgen. In diesen Bereich gehören etwa Anordnungen über die Sauberkeit in Lebensmittelläden, über den Feuerschutz in Kinos oder Theatern und dergl. mehr.
Stufe 2: Regelungen, die die Berufsausübung von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen abhängig machen. Sie sind zulässig, soweit das Allgemeinwohl fordern kann, daß sie derjenige, der den Beruf ausüben will, erfüllt. Als subjektive Zulassungsvoraussetzungen kommen z.B. in Betracht: Abschluß einer bestimmten Ausbildung, nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten, persönliche Charaktereigenschaften. Ein Arzt muß z.B. das medizinische Studium erfolgreich absolviert haben. Ein Richter oder ein Rechtsanwalt muß das Bestehen zweier Staatsexamina nachweisen können. Ein Gastwirt darf nicht unzuverlässig in dem Sinne sein, daß seine Gaststätte zur Keimzelle von verbotenen Handlungen wird.
Stufe 3: Regelungen, die die Berufsausübung von objektiven Zulassungsvoraussetzungen abhängig machen. Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind solche, die der Einflußnahme, den Entschlüssen und Möglichkeiten des Anwärters völlig entzogen sind. Eine solche objektive Zulassungsvoraussetzung ist z.B. das Bedürfnis. Unter dem Begriff Bedürfnisprüfung wird die Prüfung der Frage verstanden, ob für die Zulassung eines weiteren Berufsanwärters ein gesellschaftliches Bedürfnis vorhanden ist oder nicht. Solche objektiven Bedingungen für die Berufszulassung dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweisbar zur Abwehr schwerer Gefahren für das Allgemeinwohl unverzichtbar erscheinen. Das BVerfG hat dies z.B. verneint für die früheren Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit der Apotheker (BVerfGE 7, 377). Bejaht wurde die Zulässigkeit der Bedürfnisprüfung bei der Genehmigung neuer Omnibusbetriebe für den Linienverkehr; hier wurde das reibungslose Funktionieren des Verkehrs, insbesondere der Bestand und die Leistungsfähigkeit der Deutschen Bundesbahn, besonders hoch bewertet.
Durch Art. 12 Abs. 2 GG ist grundsätzlich der staatliche Zwang zur Vornahme bestimmter Arbeiten verboten. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig (Art. 12 Abs. 3 GG).
Erklärung bbk berlin e.V.:ARGE hindert Künstler an ihrer Berufsausübung
Bildende Künstlerinnen und Künstler werden bei Bezug von ALG II geradezu existenzbedrohend benachteiligt und geschädigt. Dabei muß man von folgender Grundvoraussetzung ausgehen:
1. Künstlerinnen und Künstler sind nicht abhängig beschäftigt. Sie müssen sich keinen Arbeitsplatz, der in Unternehmen vorhanden und ausfinanziert ist, suchen.
2. Künstler haben sich bereits einen Arbeitsplatz selbst geschaffen und ihn selbst finanziert.
3. Sie haben auch Arbeit und müssen sie sich nicht erst suchen. Sie sind ihr eigener Auftraggeber und arbeiten im Selbstauftrag.
4. Sie haben einen Beruf, in dem sie grundsätzlich für ihr Auskommen sorgen können, wenngleich nicht immer und zu jeder Zeit.
Diese Tatsachen werden von der Arbeitsagentur – obwohl mehrfach nachdrücklich darauf hingewiesen – nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt.
MAE / 1-Euro-Jobs
Zu Lasten ihrer eigentlichen beruflichen Arbeit wurden und werden zahlreiche Künstlerinnen und Künstler zu Bewerbungen auf kunstfremde Tätigkeiten gezwungen (40%). Alternativ erhalten sie Aufforderungen, sogenannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung („1-¤-Jobs") anzunehmen (34%). Diese Angebote sind zu einem erheblichen Teil kunstfremd (59%) und damit für die weitere berufliche Arbeit von Berufskünstlerinnen und –künstlern ohnehin wertlos, weil sie die Zeit für die eigentliche Berufstätigkeit stehlen. Bildende Künstlerinnen und Künstler, die Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen, sind ja deshalb nicht arbeitslos!
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in kunstnahen Arbeits- oder künstlerischen Arbeitsbereichen machen die Dinge nicht besser: Soweit solche Angebote gemacht wurden (41%), wurden sie von den Befragten größtenteils nur unter dem Zwang der drohenden Leistungskürzung wahrgenommen (74%), haben in fast allen Fällen die berufliche Situation nach ihren eigenen Angaben verschlechtert (27%), mindestens aber nicht verbessert (67%) und hatten darüber hinaus noch Verdrängungswirkung.
78% der Befragten gaben an, die von ihnen ausgeübte Tätigkeit wäre normalerweise von einer Berufskünstlerin oder einem Berufskünstler auf der Grundlage eines marktüblichen Werk- oder Honorarvertrages ausgeübt worden. Damit haben diese kunstnahen Mehrarbeitsgelegenheiten faktisch die klassischen Auftragnehmer – Auftraggeberbeziehungen zerstört und gefährden die künstlerische Erwerbstätigkeit zu Marktbedingungen. Die Qualität der diese Angebote organisierenden freien Träger ist in vielen Fällen zweifelhaft: 72% der Befragten geben an, seitens des Trägers fachlich nur ungenügend oder gar nicht betreut worden zu sein, 59% erhielten auch keine Weiterbildungsangebote.
Die Befragungsergebnisse erhärten die These, dass sogenannte Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung für Künstlerinnen und –künstler geradezu kontraproduktiv sind: sie sind fachlich oft schlecht betreut, verbessern die beruflichen Aussichten nicht, verdrängend freiberufliche künstlerische Erwerbstätigkeit und nehmen die Zeit für die eigene künstlerische Arbeit, die die beste Grundlage für eine wirtschaftlich selbständige Existenz ist.
Auszug aus der offiziellen Erklärung des Verbandes bildender Künstler Berlin e.V. Zum Thema SGB II/HARTZ IV.
Sanktionierung per 1-Euro-Job
Unter dem Aktenzeichen S 37 AS 14128/09 hat das Sozialgericht Berlin bereits 2009 ausführlich folgendes dargelegt:
Allein der Umstand längerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit, - es sei denn, hierüber kann der Einstieg in eine reguläre Arbeit verbessert werden. Keinesfalls dürfen Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als bloße Hinzuverdienst-Maßnahme für Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen Verschwendung öffentlicher Fördermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten Arbeitgelegenheit die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Maßnahme beziehen, für die der Maßnahmeträger ja die Mittel erhält. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein Missbrauch dieses für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen Förderinstruments.
Grundsätzlich gilt anhand der Positivliste die für Brandenburg geschlossen wurde und von den ARGEN
unterzeichnet wurde folgendes:
Bei der Einrichtung und Vergabe der Arbeitsgelegenheiten müssen alle vier
Grundvoraussetzungen erfüllt sein:
a) Zusätzlichkeit: Arbeitsgelegenheiten sind zusätzlich, wenn sie ohne Förderung
nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt
werden.
b) Öffentliches Interesse/Gemeinnützigkeit: Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die
unmittelbar den Interessen des Allgemeinwohls auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet dienen. Darüber hinaus werden Zusatzjobs als gemeinnützig
betrachtet, wenn die Arbeiten bei einem gemeinnützigen Träger oder einer Kommune
verrichtet werden, soweit sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind.
c) Wettbewerbsneutralität: Durch Zusatzjobs dürfen keine Wettbewerbsnachteile für
bestehende Unternehmen entstehen. Reguläre Beschäftigungsverhältnisse dürfen
nicht verdrängt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze nicht verhindert werden. Dem
Antrag ist auf Anforderung eine Übersicht über die Personalentwicklung
(Stellenbesetzung Soll / Ist) der letzten drei Jahr beizufügen.
d) Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit: Zusatzjobs sollen den erwerbsfähigen
Hilfsbedürftigen Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung bieten bzw.
eine zeitlich befristete Beschäftigung vorsehen. Darüber hinaus sollen die
Arbeitsgelegenheiten individuelle Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten
unterstützen und erweitern.
|
|
|
|
|
|
|