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Geschenke und Arbeitslosengeld II - Überweisungen aufs Girokonto verrechnet die Behörde
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Camper
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FT-Nutzer
38 geschriebene Beiträge
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Wohnort: Schmölln
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26.11.2006 ~ 01:14 Uhr ~ Camper schreibt:
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im Forum Thüringen seit: 20.11.2006
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Geschenke und Arbeitslosengeld II - Überweisungen aufs Girokonto verrechnet die Behörde |
Beitrag Kennung: 31603
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Auch Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen zu Weihnachten Geschenke bekommen. Allerdings betrachtet die zuständige Behörde jedes Geschenk zunächst einmal als einmalige Einnahme, die mit dem ALG-II-Anspruch verrechnet werden muss. Das gilt in erster Linie für Geldgeschenke, im Prinzip aber auch für Sachzuwendungen.
Grundsätzlich sind Geschenke und andere einmalige Einnahmen anrechnungsfrei, wenn sie 50 Euro pro Jahr und Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht übersteigen. Als «einmalig» gilt die Einnahme dann, wenn sie nicht jeden Monat anfällt. Überweist beispielsweise die Patentante monatlich 4,00 Euro als Taschengeldzuschuss an ihren Neffen, bleibt sie zwar unter der Grenze von 50 Euro, dennoch müsste das Geld als regelmäßiges Einkommen der Bedarfgemeinschaft auf den ALG-II-Anspruch angerechnet werden.
Schwieriger wird es bei Geschenken, die mehr wert sind als 50 Euro. Beschließt die Patentante, zu Weihnachten eine neue Winterjacke oder -stiefel für 100 Euro zu verschenken, sollte sie das Geld entweder direkt übergeben oder gleich mit ihrem Neffen einkaufen gehen. Denn bei einer Überweisung auf das Konto wird das Geldgeschenk früher oder später sichtbar und muss unabhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck vom Kundenbetreuer in der Behörde als Einkommen gewertet werden.
Wird das Sachgeschenk direkt überreicht, interessiert sich der Kundenbetreuer kaum für die Gabe, wenn er denn überhaupt von dem Geschenk erfährt. Auch wertvollere Präsente müssen nicht bei der Behörde gemeldet werden.
Bei Geldgeschenken kann auch der Zeitpunkt der Schenkung wichtig sein. Denn bis zum ersten Tag des Arbeitslosengeld-II-Bezugs zählen Geldgeschenke nicht als Einkommen, sondern als Vermögenszuwachs. Für das Vermögen gilt jedoch ein Freibetrag in Abhängigkeit vom Lebensalter, mindestens von 3100 Euro. Wollen beispielsweise Eltern ihrem Sohn einen größeren Betrag zu kommen lassen und ist absehbar, dass der Sohn bald von Arbeitslosengeld II leben muss, sollten sie sofort handeln. Überweisen die Eltern vor Beginn des Leistungsbezugs 1000 Euro, bleibt das Geld anrechnungsfrei. Überweisen sie später, muss der Sohn die 1000 Euro zunächst aufbrauchen, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird.
Ausdrücklich eine Ausnahme macht die Behörde, wenn Arbeitslosengeld-II-Empfänger einen Pkw geschenkt bekommen. Denn im Prinzip darf zwar jede Bedarfsgemeinschaft über ein angemessenes Kraftfahrzeug, das heißt in der Regel einen Pkw im Wert von höchstens 5000 Euro, verfügen. Ein Fahrzeug, das jedoch nach Beginn des Leistungsbezugs geschenkt wird, würde nicht zum geschützten Vermögen, sondern zum Einkommen zählen. Der Beschenkte müsste den Pkw daher verkaufen. Dies wäre jedoch eine «unbillige Härte», so dass ALG-II-Empfänger ein geschenktes Auto von angemessenem Wert behalten dürfen.
Quelle OVZ vom 24.11.2006
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