|
@ an alle die hier ihre Problemchen geschildert haben ob mit der Hausgemeinschaft, Treppenreinigung oder Lärm.
Als Immobilienkaufmann kenne ich diese Streitereinen in und auswendig. Häufig sind es Kleinigkeiten die sehr schnell zu einem Handfesten Streit eskalieren können, wobei es doch so einfach ist die Meisten Streitereien zu vermeiden ein Blick in die dem Mietvertrag angehängte Hausordnung gibt Aufschluss darüber welche Pflichten der Mieter in einer Hausgemeinschaft gegenüber den Mitmietern und dem Vermieter hat.
Zum Beispiel das Problem das @ süsse geschildert hat hierzu gilt
• Den Spielbedürfnissen von Kindern ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Insbesondere dürfen sie auf den dafür vorgesehenen Flächen spielen. Aus Sicherheitsgründen dürfen sie sich nicht im Keller, in der Tiefgaragen der ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten.
• Kinder dürfen auf dem Hof und der zum Haus gehörenden Wiese spielen, Zelte und Planschbecken aufstellen, soweit dies nicht zu unzumutbarer Belästigung für die Mitmieter oder Schädigung der Anlage führt.
• Die Sauberhaltung des Spielplatzes und Sandkastens nebst Umgebung gehört zu den Aufgaben der Eltern, deren Kinder dort spielen. Auch die Kinder selbst sind aufgerufen, in ihrem Spielbereich für Sauberkeit zu sorgen. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens weggeräumt wird.
• Die Spielplätze sind auch für Freunde und Freudinnen der im Haus Wohnenden Kinder zugänglich.
@ süsse hier habe ich Dir einmal ein paar Urteile zum Thema Kinderlärm zusammengestellt da ja gerade ältere Mitmieter vergessen haben das sie selbst einmal Kinder waren oder Kinder hatten die in der Regel auch nicht ohne zu Lärmen aufgewachsen sind. Diese Mieter versuchen sehr häufig den Vermieter für ihre Zwecke einzuspannen. Häufig reagiert der Vermieter falsch, und setzt die Familie mit Kindern unter Druck um zu erreichen das er nicht von Montag bis Sonntag mit Anrufen genervter Mieter belästigt wird. Oft landen dann solche Sachen vor Gericht was den Anwalt freut denn die deutschen Gerichte sind sehr oft Kinderfreundlicher als wir vermuten.
• Duldungspflicht des Mieters im Mehrfamilienhaus hinsichtlich Kinderlärms
Der Mieter im Mehrfamilienhaus hat die Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang auch der kleinen Kinder des Wohnungsnachbarn entsprechen, hinzunehmen.
AG Starnberg, AZ.: 1 C 1021/91 vom 03.06.1992
• Kein Unterlassungsanspruch eines Mieters bei üblichem Kinderlärm in einem Mehrfamilienhaus
Üblicher Kinderlärm im Mehrfamilienmietshaus ist hinzunehmen. Die Üblichkeit bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter, sondern nach den Wohn- und Lebensbedingungen sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern.
AG Kassel, Az.: 872 C 855/91 vom 23. 04. 1991 (BGB § 1004)
Auch Lärm wie es @ timabg schildert ist ein sehr beliebtes Streitthema unter den Mietern, was der eine als Zimmerlautstärke sieht ist dem anderen ein Höllenlärm weil er mit dem Ohr an der Wand klebt.
Hierzu ist im Allgemeinen in den Hausordnungen folgendes zu finden.
• Jeder Mieter, jede Mieterin ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus, im Hof und auf dem Grundstück unterbleibt. Besondere Rücksichtnahme ist in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geboten. Radios, Fernsehen, CD-Player und so weiter sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Bei Feiern aus besonderem Anlass sollten alle Mitbewohner rechtzeitig informiert werden.
• Das Spielen von Instrumenten ist während der Mittagsruhe (13.00 bis 15.00 Uhr) und zwischen 19.00 Uhr 8.00 Uhr grundsätzlich untersagt. In den anderen Zeiten darf nicht länger als zwei Stunden am Tag musiziert werden.
Ja und die bei vielen unbeliebte Hausordnung wie von @ SirBernd geschildert ist der Lieblings Streitpunkt unter den Mietern, (in meinen Augen auch verständlich) denn eine so schwere Aufgabe wartet ja z. b. mit dem Reinigen der Treppen nicht auf den einzelnen. Da diese ja in der Regel im Wöchentlichen Rhythmus durchgeführt wird je nach dem wie viele Wohnungen sich auf einer Etage befinden.
• Haus und Grundstück sind in einem sauberen und reinen Zustand zu erhalten. Nach einem vom Vermieter aufgestellten Reinigungsplan müssen die Mieter abwechselnd Flure, Treppen, Fenster und Dachbodenräume, Zugangswege außerhalb des Hauses, den Hof, den Standplatz der Müllgefäße und den Bürgersteig vor dem Haus reinigen.
• Der im Haushalt anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen und Container entsorgt werden. Auf eine konsequente Trennung des Mülls ist zu achten. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter. Sie sind nach der Satzung der Stadt gesondert zu entsorgen.
• Blumenbretter und Blumenkästen müssen am Balkon oder auf der Fensterbank sicher angebracht werden. Beim Gießen von Blumen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunter läuft und auf die Fenster und Balkone anderer Mieter tropft.
Die Regelung in der Hausordnung dürfte in der Regel folgenden Wortlaut haben.
Reinigung
Die Reinigung der Gemeinschafts- und Verkehrsflächen wird durch die Mieter durchgeführt.
Die Reinigung der Etagentreppen, der Treppenpodeste und der Treppenhausfenster ist wöchentlich, im Wechsel mit den anderen Hausbewohnern, durchzuführen. Die Reinigung der Haus- und Kellerflure sowie der Außenanlagen wird im wöchentlichen Wechsel der Mietparteien durchgeführt.
@ Markenhai hat es Dir schon richtig geschildert Du solltest Deinen vertraglichen Verpflichtungen besser nachkommen @ SirBern dann klappts auch mit den Nachbarn.
Denn wenn ein Mieter seine Pflichten vernachlässigt hat, darf der Vermieter nach vergeblicher Mahnung eine Putzkraft mit der Reinigung beauftragen und die Kosten diesem Mieter als Schadenersatz in Rechnung stellen (AG Münster WM 94, 428 ).
Der Vermieter trägt die Beweislast, dass die Treppe nicht ordentlich gereinigt wurde (AG Braunschweig WM 2002, 211 )
Dieser Beitrag wurde 2 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Adeodatus: 23.04.2009 08:25.
|