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Einmalzahlung für Schülerinnen und Schüler
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Mina
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FT-Nutzerin
32.032 geschriebene Beiträge
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26.03.2009 ~ 11:42 Uhr ~ Mina schreibt:
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im Forum Thüringen seit: 27.11.2007
680 erhaltene Danksagungen
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Einmalzahlung für Schülerinnen und Schüler |
Beitrag Kennung: 239803
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Zahlung erfolgt automatisch, sobald Schulbesuch nachgewiesen ist
Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) wurde eine zusätzliche Leistung für Arbeitslosengeld II – Empfänger aufgenommen.
Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten künftig am 01. August eines jeden Jahres eine zusätzliche Einmal-zahlung in Höhe von 100,-€. Voraussetzung ist, dass sie eine allgemeinbil-dende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen. Die Leistung wird vom Beginn der Jahrgangsstufe 1 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 gezahlt. Wichtig ist jedoch, dass jeweils zum 01. August ein im Haushalt lebender Elternteil Arbeits-losengeld II (Hartz IV) erhält.
Die Agentur für Arbeit Altenburg zahlt diese Einmalzahlung erstmals zum
01. August 2009 aus.
Auch Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern leben, erhalten diese Einmalzahlung, wenn sie selbst am 01. August des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld II erhalten und ihr Auszug bei den Eltern vom Träger der Grundsicherung genehmigt wurde.
Für die erstmalige Auszahlung der Leistung ist der Schulbesuch nachzuweisen. Danach ist eine Bestätigung über den Schulbesuch erst wieder ab Vollendung des. 15. Lebensjahres bzw. ab dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 nötig.
Als Nachweis der Einschulung kann z.B. die Aufnahmebestätigung der Schule, die Schulbescheinigung oder der Schulausweis dienen. In allen anderen Fällen ist eine Schulbescheinigung einzureichen, aus der neben dem Schultyp auch die besuchte Jahrgangsstufe hervorgehen muss.
Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Sobald der Nachweis des Schulbesuches vorliegt, zahlt die Agentur für Arbeit Altenburg automatisch.
Zu beachten ist, dass die Leistung zweckgebunden ist. Sie darf ausschließlich für die Beschaffung von Schulbedarf, z.B. für Schreib- und Rechenmaterialien, eingesetzt werden. Darüber kann die Agentur für Arbeit Altenburg einen Nachweis verlangen. Kaufbelege sollten deshalb unbedingt aufgehoben werden.
Wichtig ist, dass alle Änderungen, z.B. ein Schulabbruch, unverzüglich mitzuteilen sind.
Sven Richter
Agentur für Arbeit Altenburg
Link dazu: http://www.altenburgerland.de/sixcms/det...ng=de&id=105733
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