|
+ Portal-Navigation + |
|
|
ein platz für informationen
|
|
James T. Kirk
|
FTplus bis 01.10.2024
25.734 geschriebene Beiträge
|
|
Wohnort: Deltaquadrant
|
20.03.2024 ~ 16:58 Uhr ~ James T. Kirk schreibt:
|
|
|
|
im Forum Thüringen seit: 27.03.2004
142 erhaltene Danksagungen
|
|
|
RE: ein platz für informationen |
Beitrag Kennung: 1147641
|
|
|
|
Nun Herr Dr. Engel, Sie haben Ihren akademischen Grad mit Sicherheit nicht auf medizinischem oder juristischem Gebiet erlangt.
Oder Sie haben an dieser Stelle ganz bewusst gelogen und unvollständig und falsch zitiert.
Zitat: |
Im Gegensatz zu privat abrechnenden Ärzten unterliegen Vertragsärzte, sogenannte Kassenärzte, einer ärztlichen Behandlungspflicht und müssen ihre gesetzlich versicherten Patienten behandeln und für das Patientenwohl sorgen... |
Zitat: |
In folgenden Situationen können auch Kassenärzte Patienten ablehnen:
* begrenzte Kapazität/ Überschreitung der Behandlungskapazität: bei Überlastung des Arztes durch ein bereits hohes Patientenaufkommen, dürfen neu dazu gekommene Patienten, die die Arztpraxis aufgesucht haben, abgelehnt werden
* mangelndes bzw. nicht ausreichendes Fachwissen: wenn ein Arzt nicht über das für die Behandlung notwendige Fachwissen verfügt, darf der jeweilige Patient abgelehnt und an einen Facharzt verwiesen werden (zum Beispiel: ein Allgemeinmediziner verweist auf einen Facharzt für Dermatologie)
* mangelndes bzw. nicht (mehr) vorhandenes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient: Die Behandlung eines Patienten kann verweigert werden, wenn der Patient in der Vergangenheit zum Beispiel:
- ärztliche Anordnungen missachtet hat
- den Arzt beleidigt hat
- den Arzt bedroht hat
- von dem Arzt eine sittenwidrige Tätigkeit verlangt hat
- keine medizinische Indikation für Behandlungsmethoden: Sofern der Patient Behandlungsmethoden verlangt, die medizinisch nicht indiziert und unwirtschaftlich sind, entfällt für den Arzt auch in diesem Fall die Behandlungspflicht. Auch darf der Arzt eine Behandlung verweigern, wenn Sterbehilfe verlangt oder ein Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation, gewünscht wird
- fehlendes Vorlegen der elektronischen Gesundheitskarte: Gemäß Paragraph 13 Absatz 7 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) kann eine Behandlung prinzipiell auch aus folgendem Grund verweigert werden:
„Der Vertragsarzt ist berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt“. |
Und jetzt hätte ich gern gewusst, auf welchen dieser Punkte sich der Arzt berufen möchte. Eine politische Komponente ist beim Vertrauensverhältnis bewusst nicht vorgesehen.
Ich hoffe, ich konnte dem Dr.-Hobbypsychologen weiterhelfen.
Assessor jur. J. T. Kirk
P.S. Wenn ich alle Kunden / Mandanten ablehnen würde, deren Weltanschauung ich verachte, dann hätte ich weniger Wochenarbeitsstunden als Herr Weselsky in seinen feuchtesten Träumen.
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| |