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RE: Thema Bürgergeld |
Beitrag Kennung: 1127428
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Bürgergeld bleibt offener Strafvollzug !
Neue Erreichbarkeitsverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Erreichbarkeitsverordnung für das Bürgergeld neu gefasst und zum 8.8.2023 in Kraft gesetzt. Damit regelt das BMAS eine wichtige Mitwirkungspflicht für Leistungsbeziehende - fehlt es an der Erreichbarkeit für das Jobcenter, droht im fraglichen Zeitraum die Einstellung des Bürgergeldes. Als erreichbar gelten nach der neuen Verordnung nun Personen, die sich innerhalb eines Umkreises von zweieinhalb Stunden Wegstrecke vom Gebäude des zuständigen Jobcenters aufhalten. In Regionen mit besonders langer Entfernung zur Bürgergeldbehörde sollen auch längere Wegstrecken anerkannt werden können.
Bei Mitteilungen und Aufforderungen, die samstags oder einen Tag vor gesetzlichen Feiertagen zugehen, ist zudem jetzt für die Annahme der Erreichbarkeit ausreichend, wenn Betroffene sie direkt vor Beginn des nächsten Werktags zur Kenntnis nehmen können. Betroffene können also, nachdem sie die Postzustellung am Freitag abgewartet haben, beruhigt ins lange Wochenende außerhalb des Jobcenter-Einzugsbereichs fahren, wenn sie am Montagmorgen vor Dienstbeginn des Jobcenters wieder zuhause sind.
Die neue Erreichbarkeitsverordnung bringt weitere Verbesserungen mit sich. So sind zwar erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet, Mitteilungen und Aufforderungen des zuständigen Jobcenters zur Kenntnis zu nehmen. Doch reicht es dafür nun aus, dass sie sicherstellen, dass Mitteilungen und Aufforderungen durch Dritte zur Kenntnis genommen werden können, die dann diese Information an die betroffene erwerbsfähige leistungsberechtigte Person z.B. mit Hilfe eines Messengerdienstes weiterleiten.
Harald Thomé weist in seinem Newsletter vom 13.8.2023 darauf hin, dass das gerade vielen wohnungslosen Menschen das Leben deutlich erleichtern kann. Diese müssen laut Verordnung einmal im Leistungsmonat das Jobcenter aufsuchen, zusätzlich aber auch postalisch erreichbar sein. Gefragt seien daher Einrichtungen des Hilfesystems für Wohnungslose, die nun kreative, auf ihre Klient*innen zugeschnittene Lösungen entwickeln sollten, so Harald Thomé. Eine Lösung könne z.B. darin bestehen, mit Ratsuchenden eine regelmäßige Öffnung von Post des Jobcenters zu vereinbaren, Schreiben des Jobcenters ggf. einzuscannen und dann per Messenger an die Betroffenen zu übersenden.
Geregelt wird in der Verordnung ferner, dass die Unterstützung Angehöriger ein wichtiger Grund für eine Ortsabwesenheit sein kann,
- wenn das in Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, einem Pflege- oder einem Todesfall steht. Ebenso liegt ein solcher wichtiger Grund vor bei
- Teilnahme an einer ärztlich verordneten medizinischen Maßnahme oder Reha,
- Teilnahme an einer die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Veranstaltung,
- Aufenthalten, die vor allem der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen,
- Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Wer als Erwerbsloser oder als Erwerbslose in Urlaub fahren will, darf dies mit vorheriger Zustimmung des Jobcenters bis zu drei Wochen im Jahr tun, wenn das nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt beeinträchtigt. Das gilt nicht, wenn Betroffene Bürgergeld ergänzend zu Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beziehen, sie dürfen für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs wegfahren. Eine Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit ist außerdem für Menschen entbehrlich, die sich in Mutterschutz oder Elternzeit befinden oder bei denen es sich um Schüler oder Schülerinnen handelt
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