|
Das Gesetz ist jetzt verabschiedet und wird wirksam. Darin geregelt sind u.a.:
a. "Einmalzahlung" für höhere Lebenshaltungskosten von 200 € im Juli 2022
Einmalzahlung in Höhe von 200 € im Juli 2022 für SGB II-, SGB XII-, AsylbLG- und BVB- Leistungsbeziehende, die im Juli 2022 im Leistungsbezug sind und Leistungen in der RB-Stufe 1 + 2 erhalten.
Kein Antrag erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 16 AsylbLG; § 88d BVG
b. Familienzuschuss von 100 € pro Kind, bis 25 Jahre [Auszahlung über Kindergeldstelle] im Juli 2022
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 3 BKGG
c. Anspruch der Ukraine-Flüchtlinge auf SGB II- und SGB XII- Leistungen ab 1. Juni 2022
Ausländern mit Fiktionsbescheinigung bzw. einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG [Vorübergehender Schutz aufgrund der Massenzustromrichtlinie der EU] haben ab 01.Juni 2022 Anspruch auf SGB II / SGB XII – Leistungen [§ 74 SGB II/§ 146 SGB XII].
Anmerkung:
Die Bundesregierung versucht die Unterdeckung beim Regelbedar mit den 200 EUR aufs Jahr, aus Einmalzahlungs- und Sofortzuschlagsgesetz, also 16,66 EUR im Monat zu kompensieren.
Es wird damit versucht die Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen zu kaschieren.
Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von gastli: 17.05.2022 15:52.
|