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RE: Nur AfD kann uns noch retten |
Beitrag Kennung: 1022723
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Zitat: |
Käptn Blaubär hat am 24. März 2021 um 14:23 Uhr folgendes geschrieben:
@Pfiffikus
Deinem Bericht entnehme ich, dass die MA des Ordnungsamtes erfreulicher weise die geltenden Verordnungen umsetzen und durchsetzen. Dafür gebührt ihnen
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In diesem Teil, den ich ansprach, sind diese Verordnungen illegal. Und aus diesem Grunde gebührt ihnen für dieses Vorgehen, diesen Machtmissbrauch, alles andere als Respekt.
Zitat: |
Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit schreibt:
Das Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutz völlig unumstritten gehört, ist nämlich nicht nur vom Vorbehalt des Parlamentsgesetzes geprägt, sondern vielmehr zusätzlich vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Verfassungsgrundsatz ist rechtshistorisch gerade im Gefahrenabwehrrecht entwickelt worden. Er besagt, dass Maßnahmen zur Förderung eines legitimen Zwecks geeignet sein müssen (Geeignetheit), gegenüber anderen ebenso förderlichen Maßnahmen die am geringsten belastende sein müssen (Erforderlichkeit) und in ihrer belastenden Wirkung nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen dürfen (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Im Gefahrenabwehrrecht hat dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seine besondere Ausprägung jedoch in einem Prinzip gefunden, wonach zwingend die Inanspruchnahme nur der für die Gefahr verantwortlichen Personen gestattet. Nur als sogenannter Störer kann in Anspruch genommen werden, wer durch sein Handeln (Handlungsstörer) oder seine Verantwortung für einen Zustand (Zustandsstörer) dadurch eine konkrete Gefahr begründet, wenn bei einem ungehinderten Geschehensverlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an geschützten Rechtsgütern Anderer eintritt. |
Sämtliches Handeln eines Beamten, das die Rechte von Bürgern einschränkt, hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das heißt, die Maßnahme muss
- geeignet,
- erforderlich und
- angemessen sein.
So mancher Möchtegern-Diktator mag das ja anders sehen?
Andernfalls sind Einschränkungen der Grundrechte von Bürgern illegal. So nach und nach erfolgt ja eine juristische Aufarbeitung des Geschehens vom Frühjahr 2020. Da haben übereifrige Beamte schon so manche voraussehbare Klatsche einstecken müssen.
Das Verbot,auf diesem Parkplatz in einem geschlossenen PKW eine Roster zu verzehren, halte ich in keinem Fall für geeignet, Gefahren im Sinne des IfG abzuwehren. Durch die geschlossenen Autoscheiben kommt es nämlich nicht "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit" zu einem Schaden an geschützten Rechtsgütern Anderer. Vielmehr wurden den betroffenen Personen nun noch zusätzliche Gefahren aufgebürdet, da sie sich mit nun schon angebissener Roster in den fließenden Verkehr begeben mussten.
Bedauerlicherweise habe ich keinen Bußgeldbescheid erhalten. Über das Resultat in dem darauf folgenden Widerspruchsverfahren hätte ich Euch gerne auf dem Laufenden halten wollen.
Pfiffikus,
der sich nicht wundert, dass dieser Wahlkampf bei einem AfD-farbenen Bären besondere Begeisterung auslöst
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