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RE: Das alte Tinz |
Beitrag Kennung: 1061937
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colatinz hat am 08. April 2022 um 09:18 Uhr folgendes geschrieben:
Meist sind die Verlage die die Karten rausgebracht haben die Urheber..... |
Das ist (nach deutschem Recht) falsch.
Im Falle einer Fotografie ist immer derjenige der Urheber, der die Kameraeinstellungen vornimmt, den Apparat auf das gewünschte Motiv ausrichtet und im entscheidenden Moment auf den Auslöser drückt. Nach deutschem Urheberrecht ist die Urheberschaft auch nicht veräußerbar. Die Urheberschaft an Fotos, die Du selbst gefertigt hast, wirst Du aus diesem Grunde nie wieder los, außer durch Vererben. Und nach diesem Erbfall haben Deine Erben noch 70 Jahre nach dem Erbfall die Urheberrechte, die ab dem 71. Jahr erloschen sind.
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers werden dessen Fotos gemeinfrei.
Veräußern kann man sehr wohl die aus der Urheberschaft resultierenden Rechte an einem Werk. Es ist demnach gut möglich, dass ein Verlag das Recht zur Vervielfältigung, Verwertung, Veröffentlichung usw. (oder einfach alle Rechte) erworben hat. Solange diese Rechte noch existieren, könnte der Verlag diese Rechte geltend machen.
Der gegenwärtige Eigentümer der Karte (hier fälschlich als Besitzer bezeichnet) hat üblicherweise nur das Recht zur Verwendung und zur Weitergabe erworben. Er darf sich üblicherweise die Fotografie ansehen und sich am Anblick erfreuen, darf die Karte seinen Mitmenschen zeigen und darf die Karte natürlich versenden. Darüber hinaus gehende Rechte veräußern die Verlage üblicherweise nicht, wenn Karten verkauft werden.
Was der gegenwärtige Eigentümer der Karte hier erlaubt oder verbietet, ist dermaßen unerheblich, wenn das Foto 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen gemeinfrei geworden ist.
Zitat: |
colatinz hat am 08. April 2022 um 09:18 Uhr folgendes geschrieben:
die Fotografen sind meist unbekannt 😉 |
Das ist erstmal völlig unerheblich.
Es ergibt sich daraus sogar eine kleine Gefahr: Sollte einer der unbekannten Fotografen erst nach 1951 verstorben sein, so könnte es passieren, dass sich einer der Erben noch meldet, sich zu erkennen gibt und eventuelle Ansprüche geltend macht. Ebenso könnte ein Rechtsnachfolger des damaligen Verlages aufkreuzen. Mit diesem Risiko müssen die Akteure hier nun leben. Ich denke allerdings, mit diesem Risiko könnt Ihr leben. Denn wo kein Kläger auftaucht...
Ist das Urheberrecht eines toten Fotografen einmal erloschen, kann auch ein längerfristig existierender Verlag nichts mehr ändern. Gemeinfrei bleibt gemeinfrei.
Zitat: |
Archivar hat am 08. April 2022 um 09:33 Uhr folgendes geschrieben:
Da du selbst Sammler bist, dürftest du wissen, dass die Verlage aus der damaligen Zeit samt und sonders nicht mehr existieren. |
Vorsicht!
Entscheidend ist, ob die im Inventar befindlichen immateriellen Werte - hier die Rechte an den Fotos - bei der Liquidierung des Verlages an irgendeinen Rechtsnachfolger veräußert worden sind.
Zitat: |
Archivar hat am 08. April 2022 um 09:33 Uhr folgendes geschrieben:
Zum anderen war und ist eine Ansichtskarte schon von der Bestimmung her für die Öffentlichkeit gedacht. |
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.
Wenn ein Verlag ein Werk veröffentlicht, dann nur, um selbst Geld damit zu verdienen. Irgendwelche Bilder oder Texte, die zum Beispiel im Netz oder in der Zeitung veröffentlicht worden sind, darfst Du trotz der Veröffentlichung noch lange nicht selbst benutzen.
Zitat: |
Archivar hat am 08. April 2022 um 09:33 Uhr folgendes geschrieben:
Auch wird auf keiner Karte erwähnt, dass z.B. Kopien, Veröffentlichungen u.ä. nur mit Erlaubnis des Verlages gestattet sind. |
Auch das ist unerheblich.
Nach deutschem Recht muss sich der Nutzer eines Werkes eigenverantwortlich darum kümmern, in Besitz der Rechte zu kommen, bevor es genutzt wird.
Trotzdem ist es aus nahe liegenden Gründen hin und wieder üblich, auf die erforderliche Erlaubnis hinzuweisen.
Pfiffikus,
der hofft, dass die Sache damit vollständig geklärt ist
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