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RE: Wie funktioniert Wahlbetrug? |
Beitrag Kennung: 1008688
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Das war auch korrekt wenn es so gehandhabt wurde, wie es §52 Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) vom 12. Juli 1994 vorschreibt.
Zitat: |
§ 52
Stimmabgabe
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dabei nicht befugt, sich über Angaben zur Person des Wählers so zu äußern, daß sie von weiteren Personen, die im Wahlraum anwesend sind, zur Kenntnis genommen werden können, soweit die Feststellung der Wahlberechtigung des Wählers dies nicht erfordert.[Quelle: http://landesrecht.thueringen.de/jportal...lr-WahlOTHV4P49] |
Es sollte durch das anwesende Personal im Wahllokal ausgeschlossen sein, dass jemand ohne Stimmabgabe mit dem Stimmzettel das Wahllokal verlassen kann.
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