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RE: Arbeitslosenzahl sinkt unter 3,5 Millionen |
Beitrag Kennung: 854950
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Update zu: Denn zum 31.12.2007 läuft die sogenannte 58er Regelung aus und die Maßnahmen zur Zwangsverrentung aus dem SGB II treten in Kraft.
Information zu den Neuregelungen in Bezug auf die Zwangsverrentung von Personen aus dem Bereich des SGB II
Hintergründe
Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend hiervon sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (§ 12a SGB II).
Verweis auf eine ungeminderte Altersrente
Zu den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Leistungen gehört uneingeschränkt eine ungeminderte Altersrente. Anspruch auf ungeminderte Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres (und vor Vollendung des 63. Lebensjahres) kann aktuell noch für folgende Personengruppen bestehen:
- Schwerbehinderte Menschen, die vor dem 17.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren und noch sind,
- mindestens 25 Jahre unter Tage beschäftigte Bergleute,
Verweis auf eine geminderte Altersrente
Personen, deren Anspruch auf ALG II erst ab 01.01.2008 entstanden ist und für die kein Bestandsschutz besteht, sind grundsätzlich ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet, eine Rente wegen Alters auch mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen. Das Bundessozialgericht hat dies mit einem Grundsatzurteil vom 19.08.2015 (B 14 AS 1/15 R) bestätigt.
Dieser Verpflichtung unterliegen alle Hilfebedürftigen, die keinen Bestandsschutz i. S. § 65 Abs. 4 SGB II haben oder auf die keine der folgenden Ausnahmen zutrifft. Dies gilt auch, wenn der Bestandsschutz infolge kurzzeitiger Unterbrechungen des Leistungsbezugs aufgrund des Fehlens mindestens einer objektiven Anspruchsvoraussetzung entfällt (z.B. Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung oder Wegfall der Leistungsberechtigung bei einer Ortsabwesenheit von länger als 3 Wochen).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat folgende Ausnahmen von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen bestimmt:
- Bezieher von ALG I, die aufstockend ALG II erhalten, für die Dauer des Anspruches auf ALG I,
- Hilfebedürftige, die innerhalb der nächsten drei Monate Anspruch auf abschlagsfreie Rente haben,
- Hilfebedürftige, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, wobei der zeitliche Umfang der Beschäftigung mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen muß,
- Hilfebedürftige, die eine gleichwertige Erwerbstätigkeit (z.B. selbständige Tätigkeit) mit mindestens 400,01 Euro Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II ausüben, wobei der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen muß,
- Hilfebedürftige, die eine nicht nur vorübergehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder gleichwertige Erwerbstätigkeit in o. g. zeitlichen Umfang innerhalb von längstens drei Monaten nachweislich in Aussicht haben, wobei der Nachweis durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder einer anderen verbindlichen schriftlichen Erklärung geführt werden muß.
Ab 01.01.2017 ergänzte die Bundesregierung mit der 1. Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung die Ausnahmen um folgenden Sachverhalt: „Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden würden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn bei regulärem Renteneintrittsalter 70% der zu erwartenden Regelaltersrente im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zwangsverrentung niedriger sind als der bestehende ALG II-Bedarf.
Bestandsschutz nach § 65 Abs. 4 SGB II
Personen, deren Anspruch auf ALG II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben, konnten gem. § 65 Abs. 4 SGB II Leistungen unter entsprechender Anwendung des § 428 SGB III erhalten. In diesen Fällen ist der Hilfebedürftige generell nur dann aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen.
Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sind auch Leistungsbezieher, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, jedoch § 65 Abs. 4 SGB II nicht in Anspruch genommen haben, nur auf die Beantragung einer ungeminderten Altersrente zu verweisen. Personen, die vor dem 01.01.2008 bereits ALG I unter den Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 SGB III bezogen haben, jedoch nach dem 31.12.2007 erstmals ALG II beziehen, sind ebenfalls nur auf eine ungeminderte Altersrente zu verweisen.
Der Bestandsschutz gilt ebenfalls für Personen, die vor dem 01.01.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht seit dem 31.12.2007 ununterbrochen ALG II beziehen, wenn sie objektiv die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG II erfüllt haben. Maßgeblich ist demnach nicht, ob der Hilfebebedürftige tatsächlich seit dem 31.12.2007 ALG II bezogen hat, sondern ob er ALG II bei (rechtzeitiger) Antragstellung hätte beziehen können. Gleiches gilt, wenn durch den Eintritt von Sanktionen Leistungen der Grundsicherung zeitweise nicht bezogen werden.
Für Personen, die am 31.12.2007 die Voraussetzungen des § 65 Abs. 4 SGB II erfüllt haben und ALG II nur deshalb nicht beziehen, weil sie eine Eingliederungsmaßnahme absolvieren, die den Bedarf deckt (z.B. Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante, gefördertes Arbeitsverhältnis), gilt folgendes: Die Zeit der Eingliederungsmaßnahme, aufgrund derer die Hilfebedürftigkeit nicht mehr gegeben war, gilt nicht als Unterbrechung, so daß der Bestandsschutz nach § 65 Abs. 4 SGB II insoweit fortbesteht.
[Quellen: Bundesanzeiger, Weisungen der BA, SGB II ]
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