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as65
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FTplus
10.799 geschriebene Beiträge
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Wohnort: Gera
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07.06.2006 ~ 07:37 Uhr ~ as65 schreibt:
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im Forum Thüringen seit: 28.01.2006
185 erhaltene Danksagungen
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Stoibers Glaubensgipfel |
Beitrag Kennung: 11174
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Nach Mohammed-Karikaturen und TV-Papstsatire geht CSU-Chef Edmund Stoiber in die religiöse Offensive: Gemeinsam mit Vertretern der Glaubensgemeinschaften will er das Strafrecht verschärfen. Vertreter muslimischer Organisationen fehlten bei dem Treffen.
Deshalb habe er den "politischen Willen", eine Initiative im Bundesrat zur Verschärfung des Strafrechtsparagrafen 166 zu starten, der bisher die Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses unter Strafe stellt.
Der ganze Artikel
quelle:spiegel.de
as65
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Adeodatus Benutzerkonto wurde gelöscht
07.06.2006 ~ 09:05 Uhr ~ Adeodatus schreibt:
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Hauptsache er ruft nicht die heilige Inquisition aus.
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gastli
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FT-Nutzer
32.569 geschriebene Beiträge
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Wohnort: terrigenus
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07.06.2006 ~ 09:38 Uhr ~ gastli schreibt:
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im Forum Thüringen seit: 03.12.2005
2277 erhaltene Danksagungen
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Es geht um die Achtung von Andersdenkenden, anderer Religionen, Menschen anderer Hautfarbe.... Das sollte im Rahmen der Erziehung von klein auf vermittelt werden. Da braucht es keine Verschärfung des Strafrechtes weil es das GG gebietet.
Zitat: |
Artikel 4
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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