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orca
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Wohnort: Dresden
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12.09.2013 ~ 20:30 Uhr ~ orca schreibt:
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im Forum Thüringen seit: 20.06.2007
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Die Welt war schonmal besser |
Beitrag Kennung: 651231
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Nee, nix mit "Die guten alten Zeiten ..."
Rein zufällig stolperte ich heute über einen Text, der sehr klar erkennen läßt, was für ein verbrecherischer Drecksstaat die B'R'D ist und an welche Verbrechen sie uns in 23 Jahren derart gewöhnt hat, daß viele B'R'D-Insassen sie für normal und richtig halten. Genug der Vorrede:
"Gewaltverbot
zwingendes, völkerrechtliches Grundprinzip, das die Staaten verpflichtet, sich in ihren internationalen Beziehungen der Androhung oder der Anwendung von Gewalt, d. h. aller militärischen, politischen, wirtschaftlichen u. a. Formen des Zwanges zu enthalten, der gegen die politische Unabhängigkeit oder die territoriale Integrität eines Staates gerichtet oder in irgendeiner anderen Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist. Eine solche Gewaltanwendung stellt eine schwere Verletzung des Völkerrechts dar und darf niemals als Mittel zur Regelung internationaler Probleme angewandt werden. Das G. hat seine völkerrechtliche Normierung nach dem zweiten Weltkrieg insbesondere in Art. 2 Ziff. 4 der UNO-Charta gefunden. Die völkerrechtliche Festlegung und der Kampf um die Durchsetzung des G. ist engstens mit dem Kampf der UdSSR, der anderen sozialistischen Länder und aller friedliebenden Kräfte um die Verhinderung und Einstellung imperialistischer Gewaltakte zur Unterwerfung anderer Völker und Staaten, vor allem des Aggressionskrieges als des schwersten völkerrechtlichen Verbrechens, verbunden. Das G. nimmt unter den Grundprinzipien des demokratischen Völkerrechts insofern einen besonderen Platz ein, als es den Charakter des geltenden Völkerrechts als Instrument der Friedenssicherung bestimmt und eine Grundlage für die Verwirklichung aller anderen Prinzipien des Völkerrechts darstellt. Seine strikte Durchsetzung ist die elementare Grundlage der friedlichen Koexistenz von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung und die Grundvoraussetzung ihrer Verwirklichung. Bereits im “Dekret über den Frieden" (8. 11. 1917) brandmarkte der junge Sowjetstaat den Aggressionskrieg als das größte Verbrechen an der Menschheit. Unter dem Einfluß der Sowjetunion wurde das Prinzip der Sicherung des Friedens immer mehr zum Entwicklungsprinzip des Völkerrechts erhoben. In den zwischenstaatlichen Beziehungen und bei der weiteren Entwicklung des Völkerrechts ging es nicht mehr um irgendeine Abwandlung des “Rechts der Staaten zum Krieg" (jus ad bellum), sondern um die Ausschaltung des Krieges aus den Staatenbeziehungen überhaupt. Bedeutende Schritte in diesem Kampf um das völkerrechtliche Verbot des Aggressionskrieges waren insbesondere der Briand-Kellogg-Pakt von 1928 und 'die Londoner Konvention über die Definition des Begriffs der Aggression, die 1933 auf Initiative der UdSSR zwischen ihr und 11 kapitalistischen Staaten abgeschlossen wurde. Im Ergebnis dieser Bemühungen der UdSSR und der Erfahrungen der Völker, insbesondere während des zweiten Weltkrieges, wurde das Verbot der Aggression zu dem umfassenden G. weiterentwickelt, wie es in der UNO-Charta seinen Niederschlag gefunden hat. Entsprechend seiner verbindlichen Interpretation durch die Deklaration der XXV. Vollversammlung der UNO über die Grundprinzipien des Völkerrechts vom 24. 10. 1970 ist nicht nur die Anwendung und Androhung bewaffneter Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen, sondern auch die Anwendung bzw. Androhung politischer, wirtschaftlicher u. a. Formen des Zwanges gegen andere Staaten völkerrechtlich verboten. Damit wurden die Versuche bestimmter imperialistischer Staaten zurückgewiesen, das G. auf militärische Gewalt zu begrenzen. Die Androhung oder Anwendung jeglicher Formen von Gewalt als Mittel zur Regelung internationaler Probleme ist, auch wenn sie nicht unter Einsatz bewaffneter Gewalt erfolgt, ihrem Wesen nach eine den Frieden bedrohende Handlung. Die gefährlichste Form der Verletzung dieses umfassenden völkerrechtlichen G. stellt Jedoch die Anwendung bewaffneter Gewalt, die bewaffnete Aggression, dar. Deshalb verurteilt das Völkerrecht den Aggressionskrieg als Verbrechen gegen den Frieden, das die Verantwortlichkeit aufgrund des Völkerrechts nach sich zieht. Daraus folgt, daß im Falle einer bewaffneten Aggression dem angegriffenen Staat das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung zusteht, bis der Sicherheitsrat der UNO die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat (Art. 51 der UNO-Charta). Der Sicherheitsrat der UNO kann, wenn er feststellt, daß eine Angriffshandlung, ein Friedensbruch oder eine Friedensbedrohung vorliegen, alle zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Anwendung bewaffneter Gewalt bzw. anderer Zwangsmaßnahmen politischer und ökonomischer Art, gegen den Aggressor-Staat durchführen (Art. 39, 41 und 42 der UNO-Charta). Zum anderen ist der Staat, der das G. durch den rechtswidrigen Einsatz von bewaffneter Gewalt verletzt, hierfür politisch und materiell verantwortlich. Gegen ihn können Sanktionen verhängt werden, wie z. B. zeitweilige Beschränkungen in der Ausübung bestimmter Souveränitätsrechte, Durchführung von Abrüstungsmaßnahmen sowie die Auferlegung der Pflicht zur Wiedergutmachung für die verursachten Schäden (Reparationen). Aber auch Einzelpersonen, die der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung von Aggressionskriegen schuldig sind, sind hierfür aufgrund des Völkerrechts individuell wegen Verbrechens gegen den Frieden verantwortlich (vgl. Londoner Viermächteabkommen vom 8. 8. 1945 und Statut des Internationalen Militärgerichtshofes in Nürnberg, Art. 6 Buchstabe a). Diese Formen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für die Vorbereitung und Durchführung einer Aggression wurden gegenüber den Aggressorstaaten des zweiten Weltkrieges verwirklicht. Die Bemühungen der UdSSR und anderer sozialistischer Staaten gingen dahin, die Wirksamkeit des völkerrechtlichen Verbots der Aggression und der Unterbindung und Bestrafung aller Aggressionsakte dadurch zu erhöhen, daß eine allgemein verbindliche Definition des Begriffs der Aggression ausgearbeitet und von den Staaten vereinbart wird. Nach jahrzehntelangem Bemühen der Sowjetunion und der sozialistischen Länder gelang es 1974 auf der XXIX. UNO-Vollversammlung, eine Definition der Aggression in Form einer Resolution einmütig anzunehmen. Der Sicherheitsrat wurde aufgefordert, diese Definition als Richtlinie für die Bestimmung eines Aggressionsaktes zu nehmen. Damit wurde ein zusätzliches Instrument geschaffen, um der Tendenz des Imperialismus zur Aggression und Unterdrückung anderer Völker entgegenzuwirken und den Frieden zu stabilisieren. Wesentliche Funktionen dieser Definition bestehen darin, einen potentiellen Aggressor abzuschrecken, die Bestimmung von Aggressionshandlungen und die Anwendung von Maßnahmen zu deren Unterdrückung zu vereinfachen, den Schutz der Rechte und rechtmäßigen Interessen des Aggressionsopfers und seine Unterstützung zu erleichtern. Entsprechend der Definition ist Aggression bewaffnete Gewalt, die ein Staat gegen die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates anwendet oder die in irgendeiner anderen Weise mit der UNO-Charta unvereinbar ist. Grundsätzlich begeht der Staat eine Aggression, der als erster bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat im Widerspruch zur UNO-Charta anwendet. Jede der nachfolgenden Handlungen gilt nach Art. 3 der Definition unabhängig von einer Kriegserklärung als Aggressionshandlung, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist:
a) der Überfall auf oder der Angriff gegen das Territorium eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder jede militärische Besetzung, wenn auch zeitweilig, als Ergebnis solch eines Überfalls oder Angriffs oder jede Annexion des Territoriums oder eines Teils eines anderen Staates durch Gewaltanwendung;
b) b) die Bombardierung des Territoriums eines anderen Staates durch die Streitkräfte eines Staates oder der Einsatz Jeglicher Waffen durch einen Staat gegen das Territorium eines anderen Staates;
c) c) die Blockade der Häfen oder Küsten- eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;
d) d) der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates auf die Land-, Luft-und Seestreitkräfte oder die See- und Luftflotten eines anderen Staates;
e) e) der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit dem Einverständnis des Empfangsstaates auf dem Territorium dieses Staates befinden, im Gegensatz zu den im Einverständnis festgelegten Bedingungen, oder Jegliche Verlängerung ihres Aufenthaltes auf solchem Territorium über den Termin des Ablaufens dieses Einverständnisses hinaus;
f) f) die Erlaubnis eines Staates, sein Territorium, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, durch diesen für Aggressionshandlungen gegen einen dritten Staat verwenden zu lassen;
g) die Entsendung durch einen Staat oder im Namen eines Staates von bewaffneten Banden, Gruppen, Irregulären oder Söldnern, die bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat von solcher Schwere anwenden, die den obengenannten Handlungen gleichkommt, oder die maßgebliche Verwicklung dieses Staates darin. In Übereinstimmung mit seinen Kompetenzen nach der UNO-Charta kann der Sicherheitsrat auch andere als die in Art. 3 genannten Handlungen als Aggression qualifizieren bzw. feststellen, daß eine derartige Handlung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände nicht als Aggression anzusehen ist.
Das völkerrechtliche Grundprinzip des G. ist in der DDR - wie alle “allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts" - durch Art. 8 der Verfassung der DDR zu unmittelbar geltendem, alle Staatsorgane und
Bürger bindendem Recht erklärt. Verbrechen gegen den Frieden sind in der DDR unter schwerste Strafe gestellt. Die feierliche Bestätigung und Bekräftigung des G. in der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Helsinki 1975, durch 33 europäische Staaten sowie die USA und Kanada war ein weiterer Schritt in der Richtung, den Verzicht auf Gewalt in den internationalen Beziehungen zu einem Gesetz des internationalen Lebens zu machen. Die UdSSR vertritt, unterstützt von weiteren sozialistischen u. a. Staaten, die Auffassung, daß in der gegenwärtigen Situation zusätzliche Anstrengungen unternommen werden müssen, damit die strikte Einhaltung des Prinzips des G. durch alle Staaten gewährleistet wird. Diesem Ziel würde die Ausarbeitung und der Abschluß eines Weltvertrages über den Gewaltverzicht in den zwischenstaatlichen Beziehungen entsprechen. Der XXXI. Vollversammlung der UNO wurde durch die UdSSR ein entsprechender Vertragsentwurf zur Beratung unterbreitet."
Ach ja, den *************** B'R'D-Insassen ist selbstverständlich freigestellt, zu lamentieren, daß Texte mit mehr als 4 kurzen Sätzen ihre Intelligenz überfordern. (Is'n Insider).
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