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Mina
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10.09.2009 ~ 12:09 Uhr ~ Mina schreibt:
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im Forum Thüringen seit: 27.11.2007
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Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt im Altenburger Land |
Beitrag Kennung: 318720
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Bislang war es im Altenburger Land zweimal im Jahr meist in den Monaten März und Oktober/November für zwei Wochen möglich, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt zu verbrennen.
Aufgrund zunehmender Bürger- beschwerden und vor dem Hintergrund der ökologischen und immissionsschutzrechtlichen Aspekte einer Abfallverbrennung wird es ab sofort nur noch die Verbrennungsperiode im Frühjahr geben. Der genaue Zeitraum für Frühjahr 2010 wird vom Landkreis noch zeitnah bekanntgegeben.
Rechtliche Grundlage für die Verwertung und Beseitigung von pflanzlichen Abfällen bildet das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Danach dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Entsorgungsanlagen und –einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Danach ist eine Verbrennung außerhalb von Entsorgungsanlagen generell unzulässig. Ausnahmen davon können die einzelnen Bundesländer durch Rechtsverordnungen zulassen, § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG. In Thüringen ist hierfür die Pflanzenabfall-Verordnung (PflanzAbfV) einschlägig. Diese regelt das Verrotten bzw. die Behandlung pflanzlicher Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage (z.B. Kompostierung) sowie die Verbrennung dieser pflanzlichen Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen.
So darf das Wohl der Allgemeinheit dabei nicht beeinträchtigt und keine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch Rauch und Abgase hervorrufen werden. Es dürfen zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers keine häuslichen Abfälle, Altreifen, Mineralölprodukte, Plasteabfälle, behandelte Hölzer etc. benutzt werden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Feuerstelle muss mindestens 50 Meter zu öffentlichen Straßen, 100 Meter zu Waldflächen, 20 Meter zu landwirtschaftlichen Nutzflächen mit leicht entzündbarem Bewuchs sowie 5 Meter zur Grundstücksgrenze entfernt sein. Die Gartenabfälle dürfen erst am Tage des Verbrennens auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen dient dazu, dass ungeeignete Stoffe aussortiert werden und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können. Die Verbrennungsstelle sollte bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigt werden.
Auch unter Beachtung der v. g. Voraussetzungen führte das Verbrennen pflanzlicher Abfälle je nach Wetterlage in der Vergangenheit immer öfter zu mehr oder weniger starken Rauch- und Geruchsbelästigungen. Zudem ist die Belastung der Luft durch Schwebteilchen (Feinstaub) bei einer offenen Feuerstelle sehr hoch. Gründe hierfür liegen u. a. darin, dass Pflanzenabfälle witterungsbedingt feucht und zudem nicht geeignete Gartenabfälle wie Laub und Grünschnitt mit verbrannt werden. Folge ist eine erhebliche Rauchentwicklung und Staubbelastung für die Bevölkerung.
Lokal kommt es außerdem zu hohen Schadstoffemissionen und einer erheblichen Beeinträchtigung der Luftqualität. Außerdem werden durch den Verbrennungsprozess in nicht unerheblichem Maß Kleintiere getötet, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell „einnisten“.
Auf Grund dieser Tatsachen und zunehmender Bürgerbeschwerden in der Vergangenheit hat sich der Landkreis entschieden, keine zweite Verbrennungsperiode im Herbst durchzuführen. Damit soll die Bevölkerung vor weiteren Umweltbeeinträchtigungen geschützt und für gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in unserem Landkreis gesorgt werden. Die Missachtung gegen das Verbot des Verbrennens stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Die Bürgerinnen und Bürger im Altenburger Land haben weiterhin die Möglichkeit, Kleinstmengen von unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, das bedeutet max. 1 Pkw-Hängerladung oder 0,5 m³ (pro Anlieferer/Woche) kostenlos auf den Recyclinghöfen in Altenburg, Schmölln, Meuselwitz, Gößnitz und Lucka bzw. haushaltsübliche Mengen bis 1 m³ kostenfrei in den Kompostieranlagen Hainichen oder Göhren abzugeben. Sollten größere Mengen Grünschnitt anfallen, werden die Bürger gebeten, sich mit dem Dienstleistungsabfallbetrieb Abfallwirtschaft in Verbindung zu setzen.
Hinweis: In der Stadt Altenburg ist das Verbrennen von unbelasteten Baum- und Strauchschnitt aufgrund der Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 23. Dezember 2008 grundsätzlich verboten.
http://www.abg-net.de/index.php?id=home
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