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RE: Ein schwarzer Tag ..... |
Beitrag Kennung: 221770
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FelixKaiser hat am 15. Februar 2009 um 11:49 Uhr folgendes geschrieben:
Wenn mir die Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters nicht passen kann ich auch nicht einfach die Dienstleistung in Anspruch nehmen und hinterher darauf pochen, "So passt mir das nicht, ich hätte es gern so und so, so ist es doch auch gut?" So funktioniert das nicht. |
Das sagst du so einfach daher, wenn du von den AGB eines Monopolanbieters redest.
Nur weil die DB ein Quasi-Monopol hat, kann sie sich solche kundenunfreundlichen AGBs überhaupt leisten. Die hatten ja sogar schon die Idee, "Bedienzuschläge" an Fahrkartenschaltern zu erheben.
Ich erinnere mich an Zeiten, da wurde Gera noch von Connex angefahren. In deren Zügen hat man sich über jeden zahlungswilligen Fahrgast gefreut und selbstverständlich gerne eine Barzahlung ohne erhöhtes Beförderungsentgelt im Zug entgegen genommen.
Auch die Vogtlandbahn kann ich ohne gültigen Fahrschein betreten und diesen zum Normalpreis im Zug lösen.
Wenn du ehrlich bist - diesen Vorwurf muss sich die DB gefallen lassen. Welches privatwirtschaftliche Unternehmen (mit Konkurrenz) kann sich sowas herausnehmen?
Zitat: |
FelixKaiser hat am 15. Februar 2009 um 11:49 Uhr folgendes geschrieben:
Irgendwie müssen die 40 Euro schließlich eingefordert werden können. |
Wieso müssen? Wer entscheidet hier, ob diese überhaupt fällig sind? Aber mal der Reihe nach:
Zitat: |
§ 265a Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. |
Nach dem Zeitungsartikel (dessen Fakten vom Polizeisprecher bestätigt worden sind) lag keine Absicht vor, sich eine unentgeltliche Beförderung zu erschleichen. Es wurde nicht einmal versucht, sondern im Gegenteil der Zugbegleiter zwecks Lösen einer Fahrkarte angesprochen.
Weiter: Die Dame und der Zugbegleiter haben verschiedene Meinungen, ob hier eine Straftat gemäß §265a vorliegt oder nicht. Wer entscheidet sowas? Natürlich nicht die Dame (hier handelte sie unrecht) und auch nicht der Zugbegleiter (der selbstverständlich trotz DV kein Übermensch ist).
Der Lauf der Dinge wäre also, dass dieser Sachverhalt zur Anzeige gebracht wird. Und hier kriegt das ein Staatsanwalt vorgelegt, der ermittelt, ein Verfahren einleitet, pi, pa, po... Letztendlich hätte ein Richter nach erfolgter Verhandlung entscheiden müssen, ob schuldig oder unschuldig und ob eine in §265a vorgesehene Strafe zu verhängen ist.
Auf den Weg durch die Instanzen gehe ich hier lieber nicht ein.
An dieser Stelle springt die DB - vertreten durch das Zugpersonal - mit einem Angebot ein.
Salopp gesagt: "Zahle 40 Euro und wir verzichten auf eine Anzeige mit den daraus möglichen bürokratischen und strafrechtlichen Folgen" Du formulierst das anders:
Zitat: |
FelixKaiser hat am 15. Februar 2009 um 11:49 Uhr folgendes geschrieben:
Wenn du die 40 Euro direkt bezahlst ersparst du dir das. Die Erhebung ist nur erforderlich wenn du nicht sofort bezahlen willst oder kannst. |
Fazit: Die 40 Euro müssen nicht eingefordert werden. Vielmehr hat die DB nicht die Absicht, eine Anzeige gegen Unbekannt wegen §265a zu stellen.
Spätestens beim Kontakt mit der Polizei hört mein Verständnis für diese Dame auf. Die Polizei ist berechtigt, jederzeit von Personen die Identität festzustellen. Sich gegenüber der Polizei auszuweisen, ist nicht freiwillig, sondern eine Pflicht. Wo kämen wir sonst hin? Dass hier Maßnahmen ergriffen wurden, die nich angenehm für sie waren, ist völlig in Ordnung. Den Widerstand gegen die Staatsgewalt muss sie sich wohl oder übel ankreiden lassen.
Im daraus folgenden Strafverfahren wird der Verteidiger höchstwahrscheinlich auf eine Affekthandlung aufmerksam machen.
Das richtige Vorgehen ihrerseits wäre dann wohl gewesen, sich beim ersten Verlangen der Polizei den Polizisten gegenüber auszuweisen. Dann wäre das oben beschriebene Verfahren in Gang gekommen und ich kann mir gut vorstellen, dass der Staatsanwalt dieses Verfahren relativ schnell wegen Geringfügigkeit und mangelnder Erfolgsaussicht eingestellt hätte.
Pfiffikus,
der hier am Schreibtisch mehr Zeit zu Recherche und zu Überlegungen hatte, als diese Dame
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