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holgersheim
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FT-Nutzer
1.252 geschriebene Beiträge
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Wohnort: Gera
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29.06.2006 ~ 11:10 Uhr ~ holgersheim schreibt:
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im Forum Thüringen seit: 09.11.2002
163 erhaltene Danksagungen
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Für alle Selbstständigen Hartz IV Empfänger |
Beitrag Kennung: 13810
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Da ich Kleinselbstständige kenne die auf Hartz IV angewiesen sind und diese eventuell auch Leser des Forum sein könnten möchte ich auf dieses wichtige Urteil verweisen.
Der Existenzgründungszuschuss dient als zweckbestimmte Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), so dass er gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist.
L 3 B 233/05 AS-ER LSG Sachsen vom 10.01.2006
Auszug aus dem Urteil:
Zitat: |
Die Bg. haben aber einen Anspruch darauf, dass der der Bg. zu 1) gewährte Existenzgrün-dungszuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Der Existenzgründungszuschuss dient als zweckbestimmte Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), so dass er gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Durch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses wird die Lage der Empfängerin nicht so günstig beein-flusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Der Existenzgründungszuschuss dient anderen Zwecken als der Sicherung des Lebensun-terhaltes wie die Leistungen des Alg II und darf somit bei der Bedarfsberechnung zu Las-ten der Bg. nicht berücksichtigt werden. Nach dem SGB III haben Arbeitnehmer, welche eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit beenden und in einem engen zeitlichen Zusammenhang Entgeltersatzleistungen nach § 116 SGB III bezogen haben, entweder einen Anspruch auf Überbrückungsgeld gem. § 57 SGB III oder auf einen Exis-tenzgründungszuschuss gem. § 421 Abs. 1 SGB III.
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