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Infos zu aktuellen Gesetzesänderungen im SGB II
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gastli
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FT-Nutzer
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Wohnort: terrigenus
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04.01.2021 ~ 11:13 Uhr ~ gastli schreibt:
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im Forum Thüringen seit: 03.12.2005
2268 erhaltene Danksagungen
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Infos zu aktuellen Gesetzesänderungen im SGB II |
Beitrag Kennung: 1014124
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Im Grundsicherungsbereich [SGB II / XII] gibt es Gesetzesänderungen auf die ich aufmerksam machen möchte.
Die Wichtigsten sind:
Öffnung des Härtefallmehrbedarfes auf einmalige Bedarfe, aber nur wenn ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist“ [§ 21 Abs. 6 SGB II - neu].
Ausdehnung des Schwangerenmehrbedarfes bis Ende des Monats der Entbindung [§ 21 Abs. 2 SGB II-neu]
Streichung der Ausschlussgründe des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Ziff. C) SGB II, somit Umsetzung des EUGH Urteils vom 6.10.2020; Rechtssache C‑181/19.
Einführung eines Bedarfes bei Schülern für Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften bestehen, in Umsetzung der BSG Urteile von Mai 2019 [§ 21 Abs. 6a SGB II – neu].
Einen höheren Warmwassermehrbedarf nur noch, wenn dieser mit separater Zähleinrichtung nachgewiesen wurde [§ 21 Abs. 7 SGB II-neu].
Absetzbetrag für Grundrentenbezieher, in Höhe von 100 € und weitere 30 %, des Bruttorentenbetrages, max. aber ½ des Eckregelsatzes, also 223 € [§ 11b Abs. 2a SGB II iVm. § 82a SGB XII – neu].
Erhöhung des Grundfreibetrages für Einkünfte aus Ehrenamt, Übungsleiter und Bundes-, sowie Jugendfreiwilligendienst von 200 € auf 250 € monatlich [§11b Abs. 2 SGB II – neu]
Verlängerung der Vereinfachten Antragstellung aus Anlass der COVID-19-Pandemie bis zum 31. März 2021 [§ 67 Abs. 1 SGB II – neu]
Anrechnungsfreiheit von Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind [Novemberhilfe und Dezemberhilfe] [§ 1 Abs. 1 Nr. 13 ALG II-V - neu]
Anrechnungsfreiheit von Wirtschaftshilfen die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 gezahlten pauschalierten Betriebskostenzuschüsse für Soloselbständige gezahlt werden [§ 1 Abs. 1 Nr. 14 ALG II-V- neu]
[Bitte die Daten in den Klammern selbst im Netz suchen, da Verlinkung auf Grund der Forum-Regeln nicht möglich ist]
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