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Wie eindeutig an der Schweiz erkennbar ist sind soziale Marktwirtschaft und Direkte Demokratie sehr gut kompatibel.
In Anbetracht dessen das antidemokratische Politik in Deutschland nie zu etwas Gutem führten sollte man auf die Einschränkungen der Demokratie in Deutschland verzichten, zumal die Direkte Demokratie im GG verankert und in Deutschland keine Notstände vorhanden sind warum diese immer noch eingeschränkt sein sollte. vielmehr ist es so, das ein ständig unterdrücktes Volk sich nach Freiheit sehnt, wie am politischen Umbruch in der DDR zu erkennen war.
Nun müssen wir mit bedauern im Osten feststellen, das es auch hier keine wirkliche Demokratie gibt. denn Zettel in einen Kasten zu werfen wie in der DDR ist ähnlich wie die Aufstellung von Listenkandidaten (Liste der nationalen Front - DDR). Das widerspricht jedoch dem GG, nach dem die Kandidaten direkt gewählt werden sollen.
Direkt sind Kandidaten jedoch nur gewählt wenn Direktmandatsstimme und Parteistimme identisch sind und nur die Kandidaten in den Bundestag kommen welche die meisten Direktmandatsstimmen haben.
Inzwischen nehmen sogar die Parteimandate überhand, so das der Volkswillen und seine zugesicherte Vertretung nicht mehr in den in der Parteiliste stehenden Personen zum Ausdruck kommen sondern der Parteiwillen überwiegt zZt. um 16 % im jetzigen Bundestag Direktmandate-42 : 58%-Parteisoldaten.
Diese Parteisoldaten unterliegen dem Willen der Partei und geben den Wählern keinerlei Rechenschaft, hinzu kommt das der Wähler diese unverantwortlichen Mandatsträger in Form von Parteisoldaten bei der nächsten Wahl nicht abwählen kann, wenn er weiterhin auf der Liste steht. Dieses Problem wird heute total verharmlost. In einem angeblich demokratischen Staat ist so etwas nicht hinnehmbar.
Durch das Listensystem wird die absolute Macht abgesichert.
Zitat: |
Art 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Art 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende Wirtschaftskraft bezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
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Im GG steht nicht das die Parteien die Willensbildung des Volkes dominieren sollen, da ist nur von Mitwirkung die Rede, woran man sich jedoch nicht einmal bei den Wahlen hält. Das widerspricht einer freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Das Grundgesetz Kommentar für die politische Bildung von Dieter Hesselberger
Seite 220 - 224
III. "Auftragsfreie Repräsentation" und "parteienstaatliche Demokratie"
Dieses Kapitel ist besonders interessant und lesenswert.
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--Auftragsfreie Repräsentation parteienstaatliche Demokratie
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