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RE: Was Einwanderer in Deutschland erwartet |
Beitrag Kennung: 879990
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Sie sind ein Spezialist für «hate speech» Hassreden und kennen keine Abgrenzung zur Kriminalität.
Sie versuchen oft anderen etwas hier anzudichten anzudichten, doch sind das alles unverschämte Behauptungen von Ihnen ohne jegliche Beweise; also alles Verleumdung.
Siehe:
https://dejure.org/gesetze/StGB/187.html
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§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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http://www.humanrights.ch/de/menschenrec...serungsfreiheit
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Update: 06.02.2017
Hassreden: Die Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit
In den Kommentarspalten der Internetmedien und in den sozialen Netzwerken wird die Wut auf alles und jeden ungebremst und unbedacht in Worte gefasst. Die Meinungsäusserungsfreiheit schützt diese Art von Äusserungen. Problematisch wird es allerdings, wenn die Äusserungen zur Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt gegen Personen und Gruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität, einer Behinderung oder Krankheit und so fort aufrufen. Die internationalen Menschenrechtsorgane beschäftigen sich seit einiger Zeit mit solchen Hassreden («hate speech») und sie versuchen, die äusserst heikle Abgrenzung zwischen der zu schützenden und zu verteidigenden Meinungsäusserungsfreiheit und der zu bekämpfenden diskriminierenden und die Würde des Menschen verletzenden Hassrede zu fassen. Auch wollen sie die Pflicht der Staaten, Hassreden zu bekämpfen, präzisieren. In der Schweiz besteht nur gegenüber einer rassistisch motivierten Hassrede zu Rasse, Ethnie oder Religion eine strafrechtliche Untersuchungspflicht.
Hate speech und Hate crime
Das Ausmass von «hate speech» ist gut dokumentiert und viele internationale Gremien (UNO, Europarat, OSZE) beschäftigen sich mit dem Phänomen und seinen Auswirkungen auf die betroffenen gesellschaftlichen Gruppen sowie die Gesellschaft als Ganzes und deren Zusammenhalt. Die OSZE hat zum Beispiel verschiedentlich festgehalten, dass «hate speech» eine grosse Gefahr für die Sicherheit und den Zusammenhalt der europäischen Staaten darstellt. Bis heute hat sich die internationale Gemeinschaft allerdings nicht auf eine einheitliche rechtliche Definition von «hate speech» einigen können. Einige Länder, vor allem die USA, setzen den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit über alles.
Das Ministerkomitee des Europarates hat bereits 1997 eine Empfehlung R (97) 20 über die Hassrede verabschiedet. Darin findet sich eine Definition von «hate speech», auf die auch heute noch in Zusammenhang mit dem Thema stets Bezug genommen wird. Danach fällt darunter:
«Jegliche Ausdrucksformen, welche Rassenhass, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von Hass, die auf Intoleranz gründen, propagieren, dazu anstiften, sie fördern oder rechtfertigen, einschliesslich der Intoleranz, die sich in Form eines aggressiven Nationalismus und Ethnozentrismus, einer Diskriminierung und Feindseligkeit gegenüber Minderheiten, Einwanderern und der Einwanderung entstammenden Personen ausdrückt».
Zwar standen und stehen rassistisch (gegen Juden, Muslime, Romas, Menschen dunkler Hautfarbe etc.) und fremdenfeindlich motivierten Hassreden im Vordergrund der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft und insbesondere der OSZE. Der Hinweis auf «andere Formen von Hass, die auf Intoleranz gründen» macht aber deutlich, dass auch weitere, nicht explizit genannte Motive mitgemeint sind und insbesondere auch Hassreden aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität und der sexuelle Orientierung, einer physischen oder psychischen Behinderung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse oder sozialen Gruppe mitumfasst sind (siehe z.B. OSCE, Freedom of Expression and Hate Speech, S. 27 f.)
Aus zwei Gründen sind solche Hassreden zu bekämpfen: Zum einen versetzen Reden, die zu Hass auf bestimmte Personengruppen aufrufen, die Betroffenen in Angst und Schrecken und schränken sie damit in der Ausübung der ihnen zustehenden Grund- und Menschenrechte ein. Sie stellen zum anderen aber auch den Nährboden für physische Übergriffe und Einschüchterungsaktionen gegen Angehörige der jeweiligen Gruppen dar. Durch stereotypisierende Verunglimpfungen wird die «Entmenschlichung» vorbereitet und die Barriere zur Begehung von strafbaren Handlungen sinkt.
Strafrechtlich sanktionierte Delikte, welche durch Vorurteile gegenüber spezifischen Gruppen motiviert sind, werden «hate-crimes» (Hassverbrechen) genannt. Das Konzpt, das ursprünglich aus der USA stammt, hat vor allem die OSZE aufgegriffen. Sie ermittelt jährlich bei den Mitgliedstaaten Zahlen zum Ausmass der Hassverbrechen. Von solchen «hate crimes» können sowohl Menschen als auch Orte, welche mit einer Gruppe in Verbindung gebracht werden (wie zum Beispiel Menschenrechtsverteidigerinnen und –verteidiger, Gemeinschaftszentren oder religiöse Stätten) betroffen sein.
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ff
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Sie orca betreiben nach diesen informatioen «hate-crimes» (Hassverbrechen), was schon aus der Gesetzeslage hervorgeht. Wenn Sie einmal geordnet darüber nachdenken würden käme Ihnen das bei Ihrer Intelligenz bestimmt zu Bewußtsein, so dass Sie Ihre negativen Vorprogrammierungen, durch Indoktrinationen, überwinden könnten.
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