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Zum Ende der Seite springen Gefährder
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Gefährder orca 09.01.2017 11:55
 RE: Gefährder gastli 11.01.2017 07:21

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Autor
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orca   orca ist männlich Zeige orca auf Karte FT-Nutzer
8.636 geschriebene Beiträge
Wohnort: Dresden



09.01.2017 ~ 11:55 Uhr ~ orca schreibt:
images/avatars/avatar-1887.png im Forum Thüringen seit: 20.06.2007
1084 erhaltene Danksagungen
Gefährder Beitrag Kennung: 863099
gelesener Beitrag - ID 863099


Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und durch Begriffsbestimmungen äußerst verschwommen umrissen:

Zitat:
Die Definition dafür gab der damalige Staatssekretär August Hanning im November 2006 im Bundestag auf eine Frage der Linksfraktion: "Ein Gefährder ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO), begehen wird."
https://www.tagesschau.de/inland/gefaehrder-islamisten-101.html

Nun, der § 100a StPO legt fest, wer in der B'R'D seine Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz verwirkt hat:

Zitat:
Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
q)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
s)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
t)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:
Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:
Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.


Hmm, da steht irgendwie nichts von islamistischer Ideologie. Aber eine Menge, was Regierung, Parlament, Lobbyisten und Finanzkapitalisten als Tagesgeschäft betreiben. Von der Bundesmörderbande ganz zu schweigen.

Und was ist mit faschistischen Gefährdern?

Das Ziel ist klar: Jeder, von dem irgendein Staatsscherge auch ohne konkreten Verdacht behauptet, er KÖNNTE Schlimmes VORBEREITEN, soll ins KZ geworfen werden können.

Für's blöde, rassistisch verhetzte Volk wird drumherum noch bißchen Vertuschung der wahren Absichten betrieben, indem das in der Propaganda auf ganze 427 Leute, alle Islamisten, gemünzt wird. Nicht, daß die vollverblödeten B'R'D-Insassen noch auf die Idee kommen, sich zu erinnern, daß beim Letztenmal zusammen mit den Juden und Kommunisten auch Sozialdemokraten, Christen, Gewerkschafter und andere Faschismuskritiker in den KZ landeten - und viele davon endgültig.

Au weia, wie blöde muß ein Volk sein, sich derartigen Mumpitz erzählen zu lassen!


Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von orca: 09.01.2017 11:55.



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gastli   Zeige gastli auf Karte FT-Nutzer
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Wohnort: terrigenus



11.01.2017 ~ 07:21 Uhr ~ gastli schreibt:
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2268 erhaltene Danksagungen
RE: Gefährder Beitrag Kennung: 863425
gelesener Beitrag - ID 863425


Zitat:
Terror-Abwehr. De Maizière und Maas: Fußfesseln für Gefährder.
[Quelle: heute.de]

Die werden zu allem entschlossene [von den Diensten beauftragte] Terroristen und Selbstmordattentäter ganz bestimmt daran hindern, mit einem Lkw in die nächstbeste Menschenmenge zu rasen.

Apropos Gefährder.
Leute wie de Maizière, sind viel mehr als Gefährder anzusehen.
Gefährder für Freiheit und Frieden.

Eine friedliche Außenpolitik ohne Beteiligung an Land- und Rohstoffraub in anderen Ländern, ohne die Wirtschaft anderer Länder kaputt zu machen würde ganz bestimmt Terror nicht erst entstehen lassen.



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