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Forum-Thueringen» Speziell» Arbeit, Rente & Soziales » Hartz IV: Welche Wohnkosten sind »angemessen«? Das Verfassungsgericht prüft » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Hartz IV: Welche Wohnkosten sind »angemessen«? Das Verfassungsgericht prüft
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gastli   Zeige gastli auf Karte FT-Nutzer
32.251 geschriebene Beiträge
Wohnort: terrigenus



05.03.2015 ~ 08:52 Uhr ~ gastli schreibt:
images/avatars/avatar-2026.jpg im Forum Thüringen seit: 03.12.2005
2268 erhaltene Danksagungen
Hartz IV: Welche Wohnkosten sind »angemessen«? Das Verfassungsgericht prüft Beitrag Kennung: 753293
gelesener Beitrag - ID 753293


Zitat:
Existenzfrage ans Amt delegiert
Hartz IV: Welche Wohnkosten sind »angemessen«? Das Verfassungsgericht prüft

»Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt«, heißt es in Paragraph 22 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II). Und weiter: »... soweit diese angemessen sind«. Was »angemessen« ist, müssen die Jobcenter selbst festlegen. Das Sozialgericht (SG) Mainz hält diese Passage für zu unbestimmt und damit verfassungswidrig. Der Gesetzgeber dürfe die Ausgestaltung des Anspruchs auf ein soziokulturelles Existenzminimum nicht an Verwaltungen oder Gerichte delegieren, heißt es in der jetzt veröffentlichten Begründung des Urteils vom Dezember 2014 (Aktenzeichen: S 3 AS 130/14). Dies werde jedoch praktiziert, denn aus den Formulierungen der Gesetzespassage ergebe sich kein bezifferbarer Anspruch, der eingeklagt werden könne, so die Richter. Nun muss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüfen und entscheiden. Den Rechtsstreit setzte das Sozialgericht bis dahin aus.

Geklagt hatte ein teilweise erwerbsunfähiger Mann. Das Jobcenter hatte ihm 2012 nach dem Tod seiner Mutter den Mietzuschuss wegen »unangemessen hoher Kosten« gekürzt. Zuvor hatte es ihm eine sechsmonatige Frist gesetzt, seine Miete zu senken. Seine vergebliche Suche nach einer billigeren Bleibe wies der Kläger etwa durch Vorlage von Wohnungsangeboten und Belegen von Vermietern nach. Die Behörde senkte trotzdem den Mietzuschuss und berief sich auf die »Angemessenheit«. Diese werde seit dem 1. Januar 2014 nach einem »schlüssigen Konzept« ermittelt.

[Quelle: https://www.jungewelt.de/2015/03-03/032.php]

Welche Wohnung für einen Erwerbslosen "angemessen" ist, legen ja bekanntlich die Jobcenter fest.
Und wenn so ein Parasit [Zitat Ex-SPD-Arbeitsminister Clement] in einer "zu teuren" Wohnung dahinvegetiert, dann muss er den Rest eben selber draufzahlen.
Obwohl deutschlandweit bekannt ist, dass der sogenannte Regelsatz künstlich unter die Menschenwürde heruntergerechnet wurde und nicht mal für die monatliche Stromrechnung ausreicht - wie die steigenden Zahlen an Strom-Zwangsabschaltung belegen.

Dieses Vorgehen ist derart menschenverachtend, dass sich nun das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigt.

Allerdings kann man sich irgendwelche Hoffnungen auch gleich wieder sparen.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon beim Regelsatz-Urteil gezeigt, dass es den Klassenkampf von Oben voll unterstützt
Es ist ebenfalls der Ansicht, dass Erwerbslosen keine Menschenwürde zugestanden werden muss.
Das Regelsatz-Urteil des BVerfG wurde genau deshalb auch absichtlich windelweich formuliert.
Und als der künstlich kleingerechnete Regelsatz zur Überprüfung wieder beim BVerfG landete, meinte man dort sinngemäß: "Das reicht doch wohl zum Leben. Und nun lasst uns damit endlich in Ruhe."

Ein ganz ähnliches Urteil ist demzufolge auch bei der Wohnkosten-Überprüfung zu erwarten.
Leider.



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