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Forum-Thueringen» Speziell» Familie, Partnerschaft, Kinder, Freizeit » Lebe mit meinem freund nicht zusammen aber erziehen das kind gemeinsam » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Lebe mit meinem freund nicht zusammen aber erziehen das kind gemeinsam
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Autor
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Fox_22   FT-Nutzer
16 geschriebene Beiträge
Wohnort: Köln



08.10.2014 ~ 07:44 Uhr ~ Fox_22 schreibt:
im Forum Thüringen seit: 07.10.2014
2 erhaltene Danksagungen
Lebe mit meinem freund nicht zusammen aber erziehen das kind gemeinsam Beitrag Kennung: 718995
gelesener Beitrag - ID 718995


Hallo

und zwar geht es darum,

mein freund und ich sind zusammen aber leben in getrennten wohnungen.
Wir erziehen unsere gemeinsame tochter zusammen....er ist voll berufstätig und ich hartz4 empfängerin im moment!

Und jetz ist die frage muss er unterhalt zahlen? Denn ich verlange kein unterhalt und er kann es auch nicht zahlen weil er schon eine große tochter hat ausser seiner ersten beziehung.

Wie sage ich dem amt das ich kein unterhalt verlange bzw.will und vorallem geht das überhaupt???

vielen vielen dank für eure hilfe smile )



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Adeodatus
Benutzerkonto wurde gelöscht



08.10.2014 ~ 11:12 Uhr ~ Adeodatus schreibt:
RE: Lebe mit meinem freund nicht zusammen aber erziehen das kind gemeinsam Beitrag Kennung: 719022
gelesener Beitrag - ID 719022


Zitat:
Und jetz ist die frage muss er unterhalt zahlen?


Kurz gesagt ja, leben die Kindeseltern nicht zusammen, so ist der Elternteil, welches das Kind nicht in seiner Obhut hat, zu Kindesunterhalt verpflichtet. Dabei besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. In beiden Fällen müssen diese allerdings unverheiratet sein, da mit einer Eheschließung der Unterhaltsanspruch vorrangig auf den eigenen Ehepartner übergeht.

Zum nachlesen hier einmal eine Erläuterung auf Wikipedia


Dieser Beitrag wurde 2 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Adeodatus: 08.10.2014 11:13.



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gastli   Zeige gastli auf Karte FT-Nutzer
32.251 geschriebene Beiträge
Wohnort: terrigenus



08.10.2014 ~ 14:57 Uhr ~ gastli schreibt:
images/avatars/avatar-2026.jpg im Forum Thüringen seit: 03.12.2005
2268 erhaltene Danksagungen
RE: Lebe mit meinem freund nicht zusammen aber erziehen das kind gemeinsam Beitrag Kennung: 719061
gelesener Beitrag - ID 719061


Zitat:

§ 33 Übergang von Ansprüchen

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht;
dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.

[Quelle: http://dejure.org/gesetze/SGB_II/33.html]

Du bist verpflichtet den Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Ansonsten sehen das die Jobcenter als Leistungsbetrug an.



Homepage von gastli Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Zum Ende der Seite springen Zum Anfang der Seite springen
Fox_22   FT-Nutzer
16 geschriebene Beiträge
Wohnort: Köln



09.10.2014 ~ 07:43 Uhr ~ Fox_22 schreibt:
im Forum Thüringen seit: 07.10.2014
2 erhaltene Danksagungen
RE: Lebe mit meinem freund nicht zusammen aber erziehen das kind gemeinsam Beitrag Kennung: 719188
gelesener Beitrag - ID 719188


Danke Adeodatus und Gastli für eine ausführliche Antwort smile )



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Sarrrha   Sarrrha ist weiblich FT-Nutzerin
72 geschriebene Beiträge
Wohnort: Tenne



13.09.2016 ~ 20:48 Uhr ~ Sarrrha schreibt:
images/avatars/avatar-2038.jpg im Forum Thüringen seit: 07.05.2015
7 erhaltene Danksagungen
RE: Lebe mit meinem freund nicht zusammen aber erziehen das kind gemeinsam Beitrag Kennung: 845467
gelesener Beitrag - ID 845467


Ja, wenn du verzichtest, dann kannst du Probleme bekommen. Das hatte ich nach meiner Scheidung mit meinem Unterhalt auch. Werdet euch einig was geht und lasst das vom Anwalt dokumentieren. Pass aber auf, dass du dich nicht fesselst, wenn es mal nicht mehr so gut laufen sollte.



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