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Im aktuellen Fall hatte sich die Klägerin geweigert eine Stelle anzunehmen, weil ihr der Stundenlohn von 5,37 Eur als "unzumutbar" niedrig erschien. Das BSG sah darin jedoch keinen "wichtigen Grund", der eine Arbeitsablehnung gerechtfertigt hätte. Das erzielbare Nettoeinkommen hätte nicht das der Frau bewilligte Arbeitslosengeld unterschritten, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
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Ein Fehlurteil!
Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Käptn Blaubär: 03.05.2012 17:42.
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