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RE: Bundesstraßen in Gera |
Beitrag Kennung: 307112
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das erklärt auch alles, die verschwundenene b-schildschen auf der strasse des bergmanns und manchmal mitten in der stadt. gut die tangente war sowieso als b2-ersatz gedacht...
was aber machen dann die mopedfahrer?
show here:
http://www.sicherestrassen.de
StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1)
Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,5 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2)
Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3)
Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4)
(aufgehoben)
(5)
Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
1.
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,
2.
für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger,
a)
die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,
b)
deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und
c)
an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100 km/h.
(6)
Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(7)
Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(
Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9)
Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
(10)
Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
VwV-StVO zu Zeichen 331 Kraftfahrstraße
1
I.
Mindestens der weiße Rand und das weiße Sinnbild, im Zeichen 336 auch der rote Streifen, müssen rückstrahlen.
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II.
Das Zeichen ist nicht bloß hinter allen Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen, sondern auch überall dort, wo verbotenes Einfahren oder Betreten ohne Schwierigkeiten möglich ist.
3
III.
An allen Kreuzungen und Einmündungen ist auf den zuführenden Straßen das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 aufzustellen.
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IV.
Nummer II. Satz 2 zu Zeichen 330 (Rn 2) gilt auch hier.
5
V.
Vgl. Nummer II und III zu § 2 Abs. 1; Rn. 3 bis 6.
VwV-StVO zu den Zeichen 330, 331, 334, und 336
1
Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III la zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 bis 4. Ist die oberste Landesbehörde nicht zugleich oberste Landesbehörde für den Straßenbau, so muss auch diese zustimmen.
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