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Zum Ende der Seite springen Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
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timabg
Benutzerkonto wurde gelöscht



25.05.2009 ~ 10:15 Uhr ~ timabg schreibt:
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Beitrag Kennung: 264274
gelesener Beitrag - ID 264274


Am 15. Mai 2009 stimmte der Bundesrat dem vom Bundestag am 23. April 2009 beschlossenen „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ der Einführung eines Pfändungsschutzkontos, kurz P-Konto, zu. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich im Wesentlichen in der Neufassung des § 850k Zivilprozessordnung (ZPO)....

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Adeodatus
Benutzerkonto wurde gelöscht



25.05.2009 ~ 10:39 Uhr ~ Adeodatus schreibt:
RE: Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Beitrag Kennung: 264283
gelesener Beitrag - ID 264283


Das scheint doch einmal in die richtige Richtung gedacht. Ist aber noch ausbaufähig in dem die Regelung des "Kontos für jedermann" durchgestzt wird.



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timabg
Benutzerkonto wurde gelöscht



25.05.2009 ~ 10:52 Uhr ~ timabg schreibt:
RE: Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Beitrag Kennung: 264287
gelesener Beitrag - ID 264287


Zitat:
Jede natürliche Person darf nur ein einziges Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen.


Zitat:
Um auch Personen mit schlechterer Bonität die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen und so einer sozialen Ausgrenzung vorzubeugen hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) Mitte der 90er Jahre auf Druck des Bundesministeriums für Finanzen die Richtlinie „Girokonto für jedermann“ verfasst. Im Rahmen dieser freiwilligen Selbstverpflichtung erklären die Verbände der deutschen Kreditwirtschaft jedem Kunden, unabhängig von der Höhe der Zahlungseingänge, zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die kontoführende Bank nicht unzumutbar ist.
Girokonto trotz SCHUFA-Eintrag



Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von timabg: 25.05.2009 10:54.



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