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Jede natürliche Person darf nur ein einziges Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen. |
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Um auch Personen mit schlechterer Bonität die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen und so einer sozialen Ausgrenzung vorzubeugen hat der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) Mitte der 90er Jahre auf Druck des Bundesministeriums für Finanzen die Richtlinie „Girokonto für jedermann“ verfasst. Im Rahmen dieser freiwilligen Selbstverpflichtung erklären die Verbände der deutschen Kreditwirtschaft jedem Kunden, unabhängig von der Höhe der Zahlungseingänge, zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die kontoführende Bank nicht unzumutbar ist.
Girokonto trotz SCHUFA-Eintrag
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Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von timabg: 25.05.2009 10:54.
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