So beschränkt Zensurgesetz von Heiko Maas die Meinungsfreiheit – Facebook, WhatsApp, Dropbox betroffen
Von Rosemarie Frühauf29. March 2017 Aktualisiert: 30. März 2017 5:16
Vor kurzem hat Heiko Maas den neuen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet vorgestellt. Auf 29 Seiten wird beschrieben, wie in Zukunft „die Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ verbessert werden soll, damit „objektiv strafbare Inhalte“ „unverzüglich“ entfernt werden.
In einem Artikel für „Cicero“ hat Rechtswissenschaftler Alexander Peukert das neue, sogenannte „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ (NetzDG-E) genau unter die Lupe genommen. Er kommt zum Schluss, dass der Entwurf „problematische juristische Instrumente“ vorschlägt, um die Löschung von Inhalten zu erreichen.
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Zensurgefahr
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Er meint: „Solche Uploadfilter gelten zu Recht als besonders effektive und damit gefährliche Zensurinstrumente. Die Verpflichtung zu ihrem Einsatz kommt einer allgemeinen Überwachungspflicht gleich, die mit dem Europarecht (Artikel15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31) unvereinbar ist.“
Gerichtsverfahren nicht öffentlich
Heikel findet er auch das nichtöffentliche Gerichtsverfahren ohne Beweisaufnahme, welches erfolgt, sobald das Bundesamt für Justiz der Ansicht ist, dass ein Inhalt rechtswidrig ist. Das Amtsgericht Bonn soll dann in einer „Vorabentscheidung“ die „Rechtswidrigkeit“ des Inhalts feststellen.
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„Zur öffentlichkeitswirksamen Klärung der Rechtswidrigkeit von Inhalten“ durch einen regulären Gerichtsprozess werde es dann nur selten kommen, schätzt er.
Der Jurist vermutet, dass hier „ein Sonderverfahren etabliert“ werden soll, um den Kampf gegen Hass und „Fake News“ nicht in der Öffentlichkeit zu führen. Es gäbe alternative Konzepte, die den Sprecher einbeziehen und Diskussionen über strittige Inhalte ermöglichen, so Peukert. Er wirft dem Gesetzentwurf vor, Kommunikation zu unterbinden, statt zu ermöglichen.
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Rechtswidrigkeit wird neu definiert
Problem Nr. 1 ist jedoch, dass Strafbarkeit und Rechtswidrigkeit neu definiert werden. Zwar hinterlasse das Gesetz den Eindruck, als gehe es allein um die effektive Durchsetzung von bereits geltendem deutschen Strafrecht und es gebe gar keine „neuen“ Eingriffe in die Meinungsfreiheit, so Peukert. Dies stimme aber nicht. An mehreren Stellen sei die Rede davon, dass „objektiv strafbare“ Taten verhindert werden sollen.
Es gehe offenbar darum, ob eine Äußerung als solche unwahr, beleidigend oder volksverhetzend sei. Die Rolle des Sprechers sei dabei irrelevant (hier werden normalerweise Unterscheidungen getroffen, ob eine Äußerung vorsätzlich – wie im Fall von Verleumdung – oder „wider besseres Wissen“ erfolgte).
14 Straftatbestände werden als „rechtswidrige Inhalte“ aufgelistet. Diese sind: §§ 86, 86a, 90, 90a, 111, 126, 130, 140, 166, 185 bis 187, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs.
Peukert meint, dass im Sinne des NetzDG-E eine Äußerung gegebenenfalls auch dann als rechtswidrig gelten könnte, wenn sie im konkreten Fall nicht strafbar ist, weil der Sprecher weder vorsätzlich noch schuldhaft handelte.
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