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Horst Mahler stellt Antrag auf Haftentlassung |
Beitrag Kennung: 690827
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Nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der über zehnjärigen Haftstrafe wegen verschiedener weltanschaulicher Äußerungen, die in der Bundesrepublik Deutschland als Schwerverbrechen verfolgt und bestraft werden, stellte Horst Mahler am 25. Februar 2014 einen Antrag auf Entlassung aus der Haft.
Ich veröffentliche den Antrag u.a. deshalb, weil die Justiz dazu übergegangen zu sein scheint, die wegen ihrer juristischen Qualität äußerst “unbequem” zu erwidernden Eingaben des gefangenen Juristen Mahler schlicht zu ignorieren. Sie einfach nicht zu bearbeiten und dem Häftling damit das Grundrecht auf rechtliches Gehör zu verweigern. Offenbar ist man der Auffassung, bei einem der öffentlichen Acht verfallenen und von den verbreitungsstarken Medien ignorierten Dissidenten folgenlos so verfahren zu können.
Der Antrag im Original:
Zitat: |
Horst Mahler
z.Zt. JVA Brandenburg
am 25. Februar 2014
An das Landgericht Potsdam
- Strafvollstreckungskammer -
Hiermit beantrage ich,
gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB meine Entlassung aus der Gefangenschaft zu verfügen.
Von der Gesamtstrafe von 10 Jahren und 2 Monaten sind mehr als 5 Jahre vollstreckt.
Besondere Umstände im Sinne der bezeichneten Vorschrift sind schon mit Rücksicht auf mein Alter (78 Jahre) gegeben.
Ins Gewicht fällt ferner, daß die Höchststrafe für die Infragestellung des Holocausts fünf Jahre beträgt. Daß bei wiederholter Äußerung einundderselben Überzeugung sich das Strafmaß zu lebenslänglichem Freiheitsentzug aufaddiert, steht im Widerspruch zu den Grundlagen unserer Zivilisation. Es gilt der Grundsatz “ne bis in idem”, der bei Gedankenäusserungsdelikten dann entsprechende Anwendung finden sollte, wenn – wie in meinem Falle – die Dauer des in einem Block zu vollstreckenden Freiheitse...wahl
von Textstellen aus dem Buch läßt Ruckschlüsse auf die Denkweise der Staatsanwaltschaft Cottbus zu. Diese ist Ausdruck einer phantasierten Norm, die besagt, daß jegliche
Gedankenäußerung über das Wesen des Judentums und die Mosaische Religion als Straftat zu ahnden sei, wenn diese geeignet ist, das Mißfallen Jüdischer Institutionen zu erregen.
Aus gegebenen Anlaß habe ich Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verfolgung Unschuldiger erstattet. Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft Cottbus unter dem Aktenzeichen 1360 Js 21283 geführt.
Zum Gegenstand der Ermittlungen habe ich mich auch in zwei Verfahren gemäß § 109 StrVollzG, die beim Landgericht Potsdam unter den Aktenzeichen 20 Vollz 10/13 und 20 Vollz 13/13 registriert sind, geäußert.
Ich beantrage die vorstehend bezeichneten Akten der Staatsanwaltschaft Cottbus und des Landgerichts Potsdam beizuziehen und für die Entscheidung auszuwerten.
Horst Mahleram 25. Februar 2014 |
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