|
RE: Jugendweihe-Geld, Lottogewinn und andere Geschenke werden auf Hartz IV Leistungen angerechnet |
Beitrag Kennung: 185506
|
|
|
|
Die frohe Botschaft?
Es ist so weit. Wie alle Jahre wieder steht Weihnachten vor der Tür, hartnäckig und unabweisbar. Und irgendwann werden wir es hereinlassen müssen, jedenfalls die meisten von uns, spätestens am 24. Dezember, ob wir wollen oder nicht.
Die Weihnachtsbotschaft beginnt mit hoffnungsvollen Worten: „Und siehe, ich verkündige Euch große Freude, die allem Volke widerfahren wird...“ Allen? Ja, Allen, denn:
Weihnachten soll Freude bringen. Und auch Arbeitslosengeld-II-Empfänger dürfen daher zu Weihnachten Geschenke bekommen.
Sie glauben, das sei die frohe Botschaft? - Nein, die kommt erst jetzt:
Lassen Sie sich die frohe Botschaft verkünden, dass die Argen in diesem Land diese Geschenke zum Anlass nehmen, ihre Ausgaben zu senken.
Geschenke gelten als Einnahme, die mit dem ALG-II-Anspruch verrechnet werden müssen.
Zwar gelte das in der Hauptsache für Geldgeschenke, aber grundsätzlich auch für andere Zuwendungen, so die Bundesregierung. Solche Geldgeschenke (oder Sachgeschenke, die vermuten lassen, dass es sich um Wertgegenstände handeln könnte, wie eine Münzsammlung oder ein Schmuckstück von erheblichem Wert) müssten in jedem Falle angegeben werden. Nur dadurch sei es möglich zu überprüfen, ob der Beschenkte auch in Zukunft hilfebedürftig sei. Wenn Geschenke nicht angezeigt werden, kann eine Strafe bis zu 5000 Euro drohen.
Doch wie schon gesagt, Weihnachten soll Freude bringen. Und deshalb ist es so, dass Einmal-Geschenke und andere einmalige Einnahmen anrechnungsfrei sind, wenn sie pro Jahr und Mitglied der sogenannten Bedarfsgemeinschaft 50 Euro nicht übersteigen.
Schenkt also die Oma ihrem Enkel ein Winterkleidungsstück im Wert von beispielsweise 100 Euro, dann empfiehlt es sich – so stand es jedenfalls in einem unserer hiesigen Wochenblätter zu lesen - „dass sie das Geld in Bar aushändigt oder mit dem Enkel zusammen einkaufen geht.“
"Denn", so war zu lesen, "bei einer Überweisung auf das Konto wird ein Geldgeschenk früher oder später sichtbar und muss unabhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck von der Arge als Einkommen gewertet werden.“ Und spätestens beim alljährlichen Datenabgleich fällt das auf, weil Datenschutz für Arbeitslosengeld-II-Empfänger bekanntermaßen entfällt. "Wird aber das Weihnachtsgeschenk direkt überreicht," so dieser findige und pfiffige Redakteur unseres Wochenblättchens, "interessiert sich die Arge kaum für die Gabe, wenn sie denn überhaupt von dem Geschenk erfährt."
In diesem Sinne, eine schöne Adventszeit.
Beide Beiträge :Quelle Aktive Erwerbslose in Deutschland
|
|
|
|
|
|
|