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Hallo Adeodatus, mir ging es um die Insolvenzen und den Haushalt, sowie damit im Zusammenhang stehende Griffe in die Taschen der Mieter, welche bald nicht mehr möglich sein werden.
Siehe:
http://www.energieverbraucher.de/de/Wirt...lichkeit__2224/
Unerfaßte Wärme:
http://www.energieverbraucher.de/de/Unerfasste-Waerme__1349/
Zitat: |
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Das Weiterbetreiben einer veralteten Anlage kann einen Schadensersatzanspruch des Mieters wegen einer überhöhten Heizkostenbelastung auslösen. Nach § 3 Abs. 1 Energieeinspargesetz und § 11 Abs. 3 Energieeinsparverordnung müssen Heizungen so betrieben und instand gehalten werden, dass sie nicht unnötig viel Energie verbrauchen. Auch der hydraulische Abgleich gehört zu den Instandhaltungsmaßnahmen. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf diese Maßnahmen. Jedoch hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz oder ein Kürzungsrecht, wenn diese Maßnahmen unterbleiben! Der Mieter wäre dann von überhöhten Heizkosten freizustellen (Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. März 2013, Az 1 S 75/12).
Der BGH hat entschieden, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot den Vermieter nicht verpflichtet, eine alte, aber funktionstüchtige Heizungsanlage zu modernisieren (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007, Az. VIII ZR 261/06). Jedoch können Vorschriften zur Verbesserung der Energieeffizienz auf das Mietverhältnis durchschlagen und mietrechtliche Konsequenzen auslösen.
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http://openjur.de/u/684635.html
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Gründe
1 1. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.
2 2. Die Kammer weist darauf hin, dass eine Auslegung der VDI Richtlinie ergeben dürfte, dass die in der Vorschrift aufgezeigten Möglichkeiten der Abrechnung nicht isoliert zu betrachten sind. Eine Kostenumlegung nach VDI-Richtlinie dürfte demnach voraussetzen, dass zumindest in zumutbarem Rahmen auch die in der Richtlinie angegebenen anlagentechnischen Empfehlungen durchgeführt werden.
3 Rechtlicher Anknüpfungspunkt dürfte hier neben den anerkannten Regeln der Technik das bereits in der mündlichen Verhandlung thematisierte Wirtschaftlichkeitsgebot sein. Demnach trifft den Vermieter gegenüber seinem Mieter die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Nebenpflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, der sich auf Freihaltung des Mieters von den unnötigen Kosten richtet (vgl. BGH NJW 2008, 440 m.w.N.).
4 Unnötige Kosten in diesem Sinne können auch Heizkosten sein, welche nur aus dem Grunde entstehen, weil zumutbare Maßnahmen zur zumindest teilweisen Optimierung einer betagten Heizanlage entstehen. Von der VDI-Richtlinie 2077 sind in diesem Zusammenhang unter anderem die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs und eine effiziente Vorlauftemperaturregelung genannt.
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Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 25.08.2014 10:33.
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