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https://www.gesetze-im-internet.de/bunde...eigg/gesamt.pdf
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
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Als Genossenschaftler erwerben sie keinen Wohneigentumsanteil bei der Genossenschaft.
https://www.gesetze-im-internet.de/bunde...geng/gesamt.pdf
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Genossenschaftsgesetz
Auszug:
§ 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf
von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
§ 19 Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des
Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem
Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer
durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen
Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der
Geschäftsanteil erreicht ist.
(2) Die Satzung kann einen anderen Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust aufstellen und
bestimmen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsanteils an die Mitglieder auszuzahlen ist. Bis zur
Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt.
§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung
Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen
Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des
Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.
§ 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben
(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch
wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat.
(2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle
eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese
Einzahlungen geleistet sind.
§ 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt die Satzung keinen
festen Zinssatz, muss sie einen Mindestzinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der
Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Sie sind spätestens sechs Monate nach
Schluss des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.
(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag
ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen
Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr
nicht gezahlt werden.
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§ 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des
Geschäftsguthabens
(1) Werden der Geschäftsanteil oder die auf ihn zu leistenden Einzahlungen herabgesetzt oder die für
die Einzahlungen festgesetzten Fristen verlängert, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses der
Generalversammlung durch das Gericht bei der Bekanntmachung der Eintragung in das Genossenschaftsregister
anzugeben.
(2) Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei
der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen
können. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht
Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse
haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Mitglieder, die zur Zeit der Eintragung des Beschlusses der Genossenschaft angehörten, können sich auf die
Änderung erst berufen, wenn die Bekanntmachung erfolgt ist und die Gläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet
haben, wegen der erhobenen Ansprüche befriedigt oder sichergestellt sind.
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft
nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf
nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von
Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn
Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet,
so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
§ 22a Nachschusspflicht
(1) Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme
beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber
Mitgliedern, die bei Wirksamwerden der Änderung der Satzung bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden
waren.
§ 22b Zerlegung des Geschäftsanteils
(1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihr
entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der
Einzahlungen.
(2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der
Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Die
Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.
§ 23 Haftung der Mitglieder
(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten.
(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.
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https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentumso...ugenossenschaft
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Eigentumsorientierte Wohnungsbaugenossenschaft
Eine eigentumsorientierte Wohnungsbaugenossenschaft ist eine Wohnungsbaugenossenschaft die Ihren Mitgliedern zusätzlich das Recht auf den Erwerb des Eigentums an den sich im Genossenschaftsbesitz befindenden Wohnraum einräumt. Eine Wohnungsbaugenossenschaft kauft und saniert Immobilien. Die Immobilien können von den Mitgliedern der Wohnungsbaugenossenschaft vergünstigt zur Miete oder als Wohneigentum erworben werden. Die Mitglieder besitzen nicht nur bevorzugtes Recht auf den Erwerb, ebenso darf man mit deutlich reduzierten Refinanzierungskonditionen rechnen. Außerdem ermöglicht eine eigentumsorientierte Wohnungsbaugenossenschaft den Erwerb von Geschäftsanteilen und weitere Vergünstigungen nach dem Wohnungsbauprämiengesetz.
Die monatlichen Beiträge der Mitglieder werden zunächst der Wohnungsbaugenossenschaft überlassen. Die Gelder werden nie weniger als sechs Jahre in Immobilien investiert, damit Kapital entstehen kann. Das Endkapital ist hier nicht zweckgebunden. So bauen die Mitglieder Vermögen auf oder investieren in ein eigenes Heim.
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Umwandlung der Genossenschaft in eine Eigentumsorientierte Wohnungsbaugenossenschaft
Wer sein Geld was in den Genossenschaftsanteilen steckt nicht verlieren will der sollte für eine sich für eine Umwidmung der Genossenschaften in Eigentumsorientierte Wohnungsbaugenossenschaften einsetzen; alles andere führt zur Enteignung der Altmitglieder in Inflationszeiten.
Dieser Beitrag wurde 1 mal bearbeitet, zum letzten Mal von Meta: 14.07.2016 11:49.
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